Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG§ 14 Rahmengebühren
Stand: 13.04.2022
Wird zitiert von 2.275
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- SG Berlin, 18.03.2011 – S 165 SF 1563/09 EZitiert von 2
- SG Dortmund, 16.11.2015 – S 32 SF 135/15 E
- OVG Sachsen-Anhalt, 30.07.2024 – 2 O 64/24
- LG Detmold, 07.05.2008 – 4 Qs 19/08
- OLG Hamm, 07.07.2015 – 28 U 189/13Zitiert von 3
- LSG NRW, 06.02.2008 – L 10 (6) P 61/07Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 05.08.2026 – 2 BvR 364/26Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende fachgerichtliche Sachaufklärung bzgl der Haftbedingungen im Zielstaat einer Auslieferung (hier: Rumänien) verletzt Art 4 EUGrdRCh - Gegenstandswertfestsetzung
- BVerfG, 24.07.2026 – 2 BvR 1765/25Anordnung der Auslagenerstattung sowie Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung
- OLG Brandenburg, 27.05.2026 – 4 U 120/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 RVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/14#abs-1 (1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/14#abs-2 (2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/14#abs-3 (3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.