Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG§ 13 Wertgebühren
Stand: 01.06.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/13#abs-1 (1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 51,50 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
| Gegenstands- wert bis … Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro | um … Euro |
|---|---|---|
| 2 000 | 500 | 41,50 |
| 10 000 | 1 000 | 59,50 |
| 25 000 | 3 000 | 55,00 |
| 50 000 | 5 000 | 86,00 |
| 200 000 | 15 000 | 99,50 |
| 500 000 | 30 000 | 140,00 |
| über 500 000 | 50 000 | 175,00 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/13#abs-2 (2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 31,50 Euro.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/13#abs-3 (3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
Wird zitiert von 1.138 Entscheidungen zu § 13 RVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 19.10.2010 – 13 OA 130/10Zitiert von 8
- OLG Hamm, 07.07.2015 – 28 U 189/13Zitiert von 3
- OLG Brandenburg, 25.04.2023 – 6 U 78/22
- LG Oldenburg (Oldenburg), 14.02.2024 – 4 KLs 11A Js 70478/20 (32/22)
- OLG Bremen, 19.04.2018 – 1 W 40/17Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 08.02.2022 – 6 U 34/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Stuttgart, 30.06.2026 – 7 O 191/25Werkvertragsrecht: Geltendmachung von Mängelrechten vor Abnahme und Saldierung des zweckgebundenen Vorschusses mit unstreitigem Restwerklohn im Abrechnungsverhältnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BPatG, 25.06.2026 – 26 W (pat) 48/22
- OLG Brandenburg, 28.05.2026 – 7 U 86/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 RVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
01.01.2026 in Kraft
§ 13 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. I Nr. 109)
BGBl. 2025 I Nr. 109
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08.10.2023 Ausfertigung
§ 13 eingefügt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272)
BGBl. 2023 I Nr. 272
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.