Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 261 Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 62
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Nach Gewicht
- BGH, 01.12.2021 – IV ZR 189/20Pflichtteilsanspruch: Eidesstattliche Versicherung des Erben bezüglich eines notariellen NachlassverzeichnissesZitiert von 8
- BVerfG, 04.01.2023 – 2 BvR 1851/22Erlass einer einstweiligen Anordnung: Übermäßig restriktive Auslegung des § 261 BGB (Änderung einer eidesstattlichen Versicherung) und damit verbundener Zwang zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung (§ 156 StGB) kann Grundrechte aus Art 2 Abs 1 GG bzw Art 2 Abs 2 S 2 GG verletzen - Folgenabwägung
- BGH, 13.10.2022 – I ZB 69/21Zwangsvollstreckungsverfahren: Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckung eines Titels auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bei parallel betriebenem Verfahren auf Vollstreckung eines titulierten Auskunftsanspruchs; Verweigerung der Abgabe der eidesstattlichen VersicherungZitiert von 8
- BGH, 19.05.2004 – IXa ZB 181/03Zitiert von 2
- LG Düsseldorf, 05.02.2008 – 35 O 128/05
- BGH, 12.06.2014 – I ZB 37/13Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer eidesstattlichen Versicherung nach bürgerlichem Recht: Pflicht des Erklärungsschuldners zur Informationsbeschaffung; Anordnung der Nachbesserung einer bislang unvollständigen Auskunft durch das VollstreckungsgerichtZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 24.07.2025 – 2 U 10/24Zitiert von 1
- LG Wiesbaden, 10.07.2025 – 3 O 88/25Zitiert von 1
- OLG Rostock, 06.02.2025 – 10 UF 78/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 261 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/261#abs-1 (1) Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/261#abs-2 (2) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt.