Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 261 Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/261#abs-1 (1) Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/261#abs-2 (2) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt.
Wird zitiert von 65 Entscheidungen zu § 261 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 01.12.2021 – IV ZR 189/20Pflichtteilsanspruch: Eidesstattliche Versicherung des Erben bezüglich eines notariellen NachlassverzeichnissesZitiert von 10
- BVerfG, 04.01.2023 – 2 BvR 1851/22Erlass einer einstweiligen Anordnung: Übermäßig restriktive Auslegung des § 261 BGB (Änderung einer eidesstattlichen Versicherung) und damit verbundener Zwang zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung (§ 156 StGB) kann Grundrechte aus Art 2 Abs 1 GG bzw Art 2 Abs 2 S 2 GG verletzen - Folgenabwägung
- BGH, 13.10.2022 – I ZB 69/21Zwangsvollstreckungsverfahren: Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckung eines Titels auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bei parallel betriebenem Verfahren auf Vollstreckung eines titulierten Auskunftsanspruchs; Verweigerung der Abgabe der eidesstattlichen VersicherungZitiert von 11
- BGH, 19.05.2004 – IXa ZB 181/03Zitiert von 3
- LG Düsseldorf, 05.02.2008 – 35 O 128/05
- BGH, 12.06.2014 – I ZB 37/13Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer eidesstattlichen Versicherung nach bürgerlichem Recht: Pflicht des Erklärungsschuldners zur Informationsbeschaffung; Anordnung der Nachbesserung einer bislang unvollständigen Auskunft durch das VollstreckungsgerichtZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 24.07.2025 – 2 U 10/24Zitiert von 1
- LG Wiesbaden, 10.07.2025 – 3 O 88/25Zitiert von 1
- OLG Rostock, 06.02.2025 – 10 UF 78/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 261 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 261 neu gefasst durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.