Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 261 Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten

Stand: 10.06.2019

Bund62 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/261#abs-1 (1) Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/261#abs-2 (2) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt.

§ 260 § 262