Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG§ 2 Höhe der Vergütung
Stand: 13.04.2022
Wird zitiert von 1.597
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BPatG, 21.08.2025 – 25 W (pat) 7/22
- BGH, 14.03.2019 – 4 StR 426/18Gebührenüberhöhung beim anwaltlichen Forderungsinkasso: Verwirklichung des Betrugstatbestandes durch vollautomatisiertes Mengeninkasso ohne fallbezogenen Mandatsauftrag und unter standardisierter Inansatzbringung einer 1,3-GeschäftsgebührZitiert von 15
- LSG Thüringen, 08.11.2018 – L 1 SF 1401/16 B
- OLG Bremen, 11.01.2024 – 1 W 30/23
- OLG Köln, 19.12.2014 – 2 Wx 349/14
- OLG Frankfurt am Main, 05.02.2010 – 18 W 38/10
Zuletzt entschieden
- BGH, 31.07.2026 – 2 StR 425/24Rechtsanwaltsvergütung: Bemessung des Gegenstandswerts für die auf die Einziehung bezogene Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Brandenburg, 28.05.2026 – 7 U 86/24
- OLG Brandenburg, 05.05.2026 – 6 U 99/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 RVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/2#abs-1 (1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/2#abs-2 (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.