§ 319 Berichtigung des Urteils
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2.233
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Nach Gewicht
- BAG, 22.03.2018 – 8 AZR 779/16Zulassung der Revision - Urteilstenor - BerichtigungZitiert von 14
- BGH, 30.07.2008 – II ZB 40/07Zitiert von 11
- LAG Berlin-Brandenburg, 23.11.2018 – 4 Ta 2128/18Zitiert von 2
- OLG Köln, 25.04.1980 – 4 U 234/76
- OLG Koblenz, 28.11.2016 – 11 WF 1097/16
- BGH, 17.11.2015 – II ZB 20/14Berichtigung einer Kostengrundentscheidung: Abänderung durch das Berufungsgericht nach Streitwertänderung vor rechtskräftigem VerfahrensabschlussZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.06.2026 – VII ZR 165/20Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 17.06.2026 – 2 U 92/24
- OLG Brandenburg, 18.05.2026 – 2 U 53/25Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 319 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/319#abs-1 (1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/319#abs-2 (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/319#abs-3 (3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.