§ 319 Berichtigung des Urteils
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/319#abs-1 (1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/319#abs-2 (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/319#abs-3 (3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
Wird zitiert von 2.374 Entscheidungen zu § 319 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 22.03.2018 – 8 AZR 779/16Zulassung der Revision - Urteilstenor - BerichtigungZitiert von 17
- BGH, 30.07.2008 – II ZB 40/07Zitiert von 11
- LAG Berlin-Brandenburg, 23.11.2018 – 4 Ta 2128/18Zitiert von 2
- LAG Köln, 07.08.2020 – 4 Sa 653/19
- LAG Köln, 19.06.2020 – 4 Sa 655/19Zitiert von 1
- OLG Köln, 25.04.1980 – 4 U 234/76
Zuletzt entschieden
- BAG, 23.07.2026 – 6 AZR 34/26Verschmelzung - gesetzlicher Parteiwechsel - Sozialtarifvertrag
- BGH, 18.06.2026 – VII ZR 165/20Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 17.06.2026 – 2 U 92/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 319 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.