Rechtsprechung / LAG Hamm / 2008

LAG Hamm Urteil vom 14.02.2008 – 17 Sa 2017/07

ECLI:DE:LAGHAM:2008:0214.17SA2017.07.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 08.08.2007 - 10 Ca 2170/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_2

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund seiner Befristung sein Ende mit Ablauf des 31.03.2007 fand.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_3

Wegen des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 61-64 d. A.) Bezug genommen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_4

Mit Urteil vom 08.08.2007 hat das Arbeitsgericht Dortmund die Klage abgewiesen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_5

Es hat ausgeführt:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_6

Die bis zum 31.07.2007 vereinbarte Befristung des Arbeitsvertrages sei gemäß § 14 Abs. 2, Abs. 4 TzBfG wirksam, da sie eine zweite Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages bis zu einer Gesamtdauer von unter 2 Jahren darstelle.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_7

Der Arbeitsvertrag vom 15.08.2005 sei gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG bis zum 31.12.2005 befristet geschlossen worden, ohne dass zuvor konkludent ein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande gekommen sei. Die Klägerin habe eingeräumt, von der Beklagten erst nach Unterzeichnung und Aushändigung des schriftlichen befristeten Arbeitsvertrages beschäftigt worden zu sein.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_8

Der Arbeitsvertrag sei am 31.10.2005 über den 31.12.2005 hinaus bis zum 30.06.2006 verlängert worden.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_9

Auch die schriftliche Verlängerungsvereinbarung vom 08.06.2006 bis zum 31.03.2007 erfülle die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2, Abs. 4 TzBfG. Es handele sich um eine Verlängerungsvereinbarung, nicht um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrages. Die Vereinbarung habe in keinem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit der von der Beklagten auf den 08.05.2006 datierten und von der Klägerin am 19.06.2006 unterzeichneten Änderungsvereinbarung gestanden. Die Klägerin habe frei über die Unterzeichnung der Änderungsvereinbarung entscheiden können, ohne dazu gehalten zu sein, um die Verlängerung des Arbeitsvertrages bis zum 31.03.2007 zu erreichen, da ihr der Änderungsvertrag erst 10 Tage nach Abschluss der Verlängerungsvereinbarung vorgelegt worden sei. Im Übrigen ändere sich durch den von der Klägerin am 19.06.2006 unterzeichneten Vertrag die Rechtslage nicht, sondern werde der Vertrag nur an die neuen tariflichen Bestimmungen angepasst.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_10

Die Verlängerungsvereinbarung sei auch nicht deshalb unwirksam, weil der von der Beklagten in dem Vermerk vom 08.06.2006 angegebene Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG nicht vorgelegen habe. Die Beklagte könne sich gleichwohl auf § 14 Abs. 2 TzBfG berufen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_11

Sie habe der Klägerin keine Veranlassung gegeben anzunehmen, dass sie die Wirksamkeit der Verlängerungsvereinbarung von dem Vorliegen eines Befristungsgrundes habe abhängig machen wollen. Da es aufgrund der vielfältigen Voraussetzungen nicht immer leicht sei zu beurteilen, ob sich eine vorgenommene Befristung als wirksam erweisen werde, habe es im Interesse der Beklagten gelegen, die Wirksamkeit der Befristung möglichst breit abzusichern. In dem Vermerk vom 08.06.2006 habe sie in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass die Befristung nur unter bestimmten Voraussetzungen habe Wirkung entfalten sollen. Der Vermerk sei der Klägerin im Übrigen nur zur Kenntnis vorgelegt und allein aus der Sicht der Beklagten verfasst worden.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_12

Die Klägerin könne sich auch nicht auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.06.2000 (7 AZR 920/98, AP Nr. 2 zu § 1 Beschäftigungsförderungsgesetz 1996) berufen. Aus der Entscheidung ergebe sich nicht, dass der Arbeitgeber sich bei Angabe eines Sachgrundes für die Befristung nicht auch auf die Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung beziehen könne.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_13

Eine Zustimmung des Personalrates zu der Befristung des Arbeitsverhältnisses sei nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz nicht erforderlich.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_14

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 64 – 67 d.A.) verwiesen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_15

Die Klägerin hat gegen das ihr am 24.10.2007 zugestellte Urteil am 16.11.2007 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese am 08.12.2007 eingehend begründet.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_16

Sie ist der Auffassung, vor Unterzeichnung des ersten nach § 14 Abs. 2 TzBfG befristeten Arbeitsvertrages sei durch mündliche, wegen Formmangels nichtige Vereinbarung ein befristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Sie behauptet:

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_17

Zwar sei sie vor Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrages nicht in dem Sinne beschäftigt worden, dass sie ihr zugewiesene Tätigkeiten erledigt habe. Sie habe sich jedoch zur Entgegennahme von Weisungen der Beklagten bereit gehalten.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_18

Sie ist ferner der Auffassung, das erstinstanzliche Gericht habe verkannt, dass aufgrund des von beiden Parteien unterzeichneten Vermerkes vom 08.06.2006 eine vertragliche Vereinbarung bezüglich der Befristung des Arbeitsverhältnisses mit Sachgrund geschlossen worden sei, mit der gleichzeitig die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG abbedungen worden sei.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_19

Sie trägt dazu vor:

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_20

Die Beklagte hätte ihr Interesse, die Wirksamkeit der Befristung abzusichern, durch konkrete Einbeziehung des § 14 Abs. 2 TzBfG in die Zusatzvereinbarung des Vermerkes klarstellen müssen. Sie - die Klägerin - habe die Erklärung nur dahingehend verstehen können, dass künftig die Befristung ausschließlich auf den in dem Vermerk angegebenen Befristungsgrund gestützt werden sollte. Das habe umso mehr gegolten, als in den ersten beiden Arbeitsverträgen § 14 Abs. 2 TzBfG zitiert worden sei. Sie nehme an, dass die Beklagte rechtswidrig davon ausgegangen sei, eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses und damit eine weitere sachgrundlose Befristung sei aufgrund der Änderungsvereinbarung zur Neufassung des Arbeitsvertrages nicht möglich gewesen. Dieser Umstand spreche gerade dafür, dass es dem nach außen erkennbaren Willen der Beklagten entsprochen habe, das Arbeitsverhältnis künftig mit Sachgrund zu befristen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_21

Die Vereinbarung vom 08.06.2006 stelle im Übrigen schon deshalb keine wirksame Verlängerung im Sinne des § 14 Abs. 2 TzBfG dar, da durch den von ihr am 19.06.2006 unterzeichneten Änderungsvertrag das Arbeitsverhältnis rückwirkend zum 01.01.2006 auf eine neue tarifliche Grundlage gestellt worden sei. § 5 Abs. 2 der Änderungsvereinbarung enthalte eine Regelung über das Hinzutreten bzw. den Wegfall einer Funktionsstufe, die in den ursprünglich getroffenen Vereinbarungen nicht enthalten gewesen sei.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_22

Die Klägerin rügt, dass die von dem erstinstanzlichen Gericht vorgenommene Würdigung der vertraglichen Vereinbarungen nicht die Unklarheiten-Regelung des § 305 c Abs. 2 BGB und das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB berücksichtige.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_24

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund seiner Befristung nicht mit dem 31.07.2007 geendet hat,

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_25

hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag die Beklagte zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen, insbesondere als Fachassistentin Markt- und Integration im Bereich SGB II weiterzubeschäftigen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_26

Die Beklagte beantragt,

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_27

die Berufung zurückzuweisen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_28

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und weist darauf hin, dass sie bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages vom 15.08.2005 und des Verlängerungsvertrages vom 31.10.2005 nach dem in ihrem Bereich gültigen, dem BAT einschließlich SR 2 y wortgleichen Manteltarifvertrag gehalten gewesen sein, auf den Befristungstatbestand des § 14 Abs. 2 TzBfG hinzuweisen. Aufgrund der Neuregelung der tariflichen Vorschriften sei sie am 08.06.2006 an kein Zitiergebot gebunden gewesen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_29

Der Vermerk sei nicht Vertragsbestandteil geworden. Die Verlängerungsvereinbarung vom 08.06.2006 enthalte keinen Hinweis auf den Rechtfertigungsgrund für die Verlängerung der Befristung.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_30

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_33

Die gemäß §§ 64 Abs. 2 c, 66 Abs. 1, 64 Abs. 7 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das erstinstanzliche Gericht die Klage abgewiesen.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_34

Die angesichts der Berufung der Beklagten auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund seiner Befristung gemäß § 17 Satz 1 TzBfG zulässige Klage ist unbegründet. Zwischen den Parteien besteht nicht gemäß § 16 Satz 1 TzBfG ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit, da die Verlängerungsvereinbarung vom 08.06.2006 nicht unwirksam ist. Das Arbeitsverhältnis hat gemäß § 15 Abs. 1 TzBfG mit dem 31.03.2007 sein Ende gefunden.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_35

1. Die Klägerin hat die gemäß §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB zu berechnende dreiwöchige Klagefrist nach § 17 Satz 1 TzBfG gewahrt.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_36

2. Zur Überprüfung steht allein der Vertrag vom 08.06.2006. Folgen mehrere befristete Arbeitsverträge aufeinander (Kettenarbeitsverträge), unterliegt jeder befristete Vertrag für sich der Kontrolle, soweit er innerhalb der Frist des § 17 TzBfG angegriffen wurde. Gemäß §§ 17 Satz 2 TzBfG, 7 KSchG wird eine unwirksame Befristung wirksam, wenn nicht fristgerecht Klage erhoben wird (vgl. Annuß/Thüsing/Maschmann, Teilzeit- und Befristungsgesetz, 2. Auflage, § 17 TzBfG Rdnr. 5; KR-Bader, 8. Auflage, § 17 TzBfG Rdnr. 51).

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_37

Hier hat die Klägerin nur den Vertrag aus Juni 2006 mit ihrer Klage angegriffen. Entsprechend gelten die früheren Befristungen als wirksam.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_38

3. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 TV-BA, gültig ab 01.01.2006, sind befristete Arbeitsverträge nach Maßgabe des TzBfG zulässig. Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West wie hier Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 01.01.2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlägen hätte, gelten ferner die Besonderheiten des § 33 Abs. 2, Abs. 3 TV-BA.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_39

Die Tarifvorschrift ist auf das Arbeitsverhältnis anwendbar. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages vom 15.08.2005 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem für die Beklagte geltenden Manteltarifvertrag und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Der TV-BA ist ein ersetzender Tarifvertrag. Entsprechend haben die Parteien in § 2 der Änderungsvereinbarung vom 09.05.2006/19.06.2006 die Bestimmungen des TV-BA in Bezug genommen.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_40

4. Die Rechtfertigung der letzten Befristung vom 08.06.2006 folgt nicht aus § 33 Abs. 1 Satz 1 TV-BA in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG. Zwar hat die Beklagte in dem von der Klägerin unterzeichneten Vermerk vom 08.06.2006 auf diese Vorschrift zur Rechtfertigung verwiesen und ausgeführt, dass absehbar die von der Klägerin erledigten Aufgaben von dem Stammpersonal übernommen werden könnten. Nachdem die Klägerin das Vorliegen eines Sachgrundes bestritten hat, ist es Sache der Beklagten, die tatsächlichen Grundlagen ihrer Prognose zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, mit dem 31.03.2007 entfalle mit hinreichender Sicherheit der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung der Klägerin, darzulegen und zu beweisen (vgl. KR-Lipke a.a.O. § 14 TzBfG Rdnr. 374). Entsprechende Tatsachen vermochte sie nicht vorzutragen.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_41

5. Die Befristung ist jedoch gemäß §§ 33 Abs. 1 Satz 1 TV-BA, 14 Abs. 2 TzBfG zulässig.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_42

a) Die Parteien haben die Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht abbedungen. Die Benennung eines Sachgrunds in dem Vermerk zum Arbeitsvertrag vom 08.06.2006 hindert die Beklagte nicht, die Befristung auf § 14 Abs. 2 TzBfG zu stützen.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_43

aa) Im Vertrag vom 08.06.2006 selbst haben die Parteien die Grundlage der Befristung nicht benannt. Weder § 33 Abs. 3 TV-BA noch § 14 Abs. 2 TzBfG enthalten ein Zitiergebot. Gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG ist Wirksamkeitsvoraussetzung nur die Schriftform der Befristungsvereinbarung an sich. Der Rechtfertigungsgrund muss weder im Vertrag stehen noch bei Abschluss des Vertrages mitgeteilt werden. Es reicht aus, wenn er objektiv vorliegt (vgl. Gräfl/Arnold/Hemke/Imping/Lehnen/Rambach/Spinner, TzBfG, § 14 TzBfG Rdnr. 21; zu § 1 Abs. 1 BeschFG BAG, Urteil vom 04.12.2002 - 7 AZR 545/01, DB 2003, 1174). Daher kann ein Arbeitgeber bei einer Sachgrundbefristung grundsätzlich auch einen anderen als den im Arbeitsvertrag genannten Sachgrund anführen oder sich hilfsweise auf die Bestimmung des § 14 Abs. 2 TzBfG berufen (vgl. BAG, Urteil vom 05.06.2002 - 7 AZR 241/01, DB 2002, 2166; Urteil vom 26.06.2002 - 7 AZR 64/01 n.v.).

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_44

Hier ist die Beklagte durch die Mitteilung anlässlich des Abschlusses des Verlängerungsvertrages vom 08.06.2006, der Befristungsgrund folge aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG, nicht grundsätzlich gehindert, sich auch auf § 14 Abs. 2 TzBfG zur Rechtfertigung zu berufen.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_45

Allerdings kann die Anwendbarkeit der Vorschriften zur sachgrundlosen Befristung vertraglich ausgeschlossen werden (vgl. BAG, Urteil vom 04.12.2002 a.a.O.). Eine solche abbedingende Vereinbarung kann sowohl ausdrücklich als auch konkludent erfolgen.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_46

Die Parteien haben hier die Anwendbarkeit der Regeln zur sachgrundlosen Befristung nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Es liegt aber auch kein konkludenter Ausschluss vor.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_47

Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer die Erklärung des Arbeitgebers dahin verstehen darf, dass die Befristung ausschließlich auf einen bestimmten Sachgrund gestützt wird und von dessen Bestehen abhängig sein soll. Die Benennung des Sachgrundes kann hierbei ein wesentliches Indiz darstellen. Sie reicht allerdings noch nicht aus, um anzunehmen, die sachgrundlose Befristung solle damit ausgeschlossen sein. Vielmehr müssen im Einzelfall noch zusätzliche Umstände hinzutreten. Ob die sachgrundlose Befristung abbedungen wurde, ist durch Auslegung der vertraglichen Vereinbarung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (vgl. BAG, Urteil vom 04.12.2002 a.a.O.; Urteil vom 05.06.2002 a.a.O.).

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_48

Hier ist zu bedenken, dass die Parteien im Text des Vertrages vom 08.06.2006 selbst keine Aussage zu dem Grund der Befristung getroffen haben. Die Auslegung des Vermerks vom selben Tag ergibt nicht, dass die Parteien durch Angebot und Annahme eine weitere Vereinbarung über den Befristungsgrund geschlossen haben. Der Vermerk stellt eine Dokumentation der der Klägerin von der Beklagten erteilten Hinweise und Belehrungen dar. So dient er unter anderem dem Nachweis der Erfüllung der die Beklagte nach § 2 Abs. 2 Ziffer 3 SGB III treffenden Verpflichtung. Die Klägerin ist ferner über den nach Auffassung der Beklagten gegebenen Befristungsgrund informiert und über die Folgen der Befristung aufgeklärt worden. Entsprechend hat sie durch ihre Unterschrift nur bestätigt, die Hinweise zur Kenntnis genommen zu haben. Der Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit D1 hat den Vermerk ersichtlich nur als dessen Aussteller unterzeichnet.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_49

bb) Selbst wenn die Kammer zugunsten der Klägerin unterstellt, es sei eine den Vertrag vom 08.06.2006 ergänzende Vereinbarung zum Befristungsgrund getroffen worden, so sind nach den Gesamtumständen des Falles keine Tatsachen erkennbar, die über die Nennung des Befristungsgrundes hinaus den Schluss zulassen, die Parteien hätten nur und ausschließlich diesen Sachgrund vereinbaren wollen.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_50

Aus dem Umstand, dass in den Verträgen vom 15.08.2005 und 31.10.2005 zur Rechtfertigung der Befristung auf § 14 Abs. 2 TzBfG hingewiesen worden ist, lassen sich schon deshalb keine Folgerungen ziehen, weil bis zur Einführung des § 33 TV-BA zum 01.01.2006 auch für die Beklagte die tarifliche Sonderregelung für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und für Aushilfsangestellte (SR 2 a) galt und sie nach der Protokollnotiz Nr. 6 a gehalten war, im Arbeitsvertrag § 14 Abs. 2 TzBfG zu zitieren. Die Kenntnis des geänderten Tarifrechtes kann bei der Klägerin vorausgesetzt werden.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_51

Ihre Annahme, die Beklagte sei rechtswidrig davon ausgegangen, eine weitere sachgrundlose Befristung sei aufgrund des Erfordernisses, den Arbeitsvertrag dem neuen Tarifrecht anzupassen, nicht möglich, ist nachvollziehbar und von der Beklagten nicht in Abrede gestellt worden. Sie spricht aber gerade gegen ihre Schlussfolgerung, die Beklagte habe § 14 Abs. 2 TzBfG abbedingen wollen. Eine derartige Vereinbarung wäre zum einen bei Unzulässigkeit einer sachgrundlosen Befristung überflüssig gewesen. Zum anderen zeigt der Hinweis auf § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG gerade, dass die Beklagte - wie das erstinstanzliche Gericht zu Recht angenommen hat - die Befristung in jeder Hinsicht rechtlich absichern wollte. Die ausschließliche Vereinbarung nur des Sachgrundes nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG hätte im Falle der Rechtsunwirksamkeit dieser Befristung wegen Fehlens gerade dieses Rechtfertigungsgrundes gemäß § 16 Satz 1 TzBfG zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. Aus welchem Grund die Beklagte diese Rechtsfolge hätte in Kauf nehmen und auf die ihr eröffnete Möglichkeit der hilfsweisen Berufung auf die sachgrundlose Befristung hätte verzichten sollen, ist nicht ersichtlich. Insoweit hat die Klägerin auch keine weiteren Anhaltspunkte vorgetragen. Der Hinweis, das Interesse der Beklagten an einer größtmöglichen Absicherung der Befristung sei für sie nicht zum Ausdruck gekommen, ist nicht nachvollziehbar. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien ein befristetes Arbeitsverhältnis, so ist der Regelfall, dass der Arbeitgeber gerade kein unbefristetes Vertragsverhältnis anstrebt und die Befristung in jeder Hinsicht rechtfertigen will.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_52

b) Zutreffend hat das Arbeitsgericht Dortmund die sachgrundlose Befristung für wirksam gehalten.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_53

Gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren ist die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Unzulässig ist die Befristung, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_54

aa) Der Arbeitsvertrag vom 15.08.2005 war sachgrundlos befristet und wurde wirksam durch Vereinbarung vom 31.10.2005 verlängert. Auch die Verlängerung vom 08.06.2006 stellt eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses dar. Eine Verlängerung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart und grundsätzlich nur die Vertragsdauer abgeändert wird, nicht aber die übrigen Vertragsbedingungen (vgl. BAG, Urteil vom 23.08.2006 - 7 AZR 12/06, DB 2007, 383; Urteil vom 16.01.2008 - 7 AZR 603/06; Urteil vom 20.02.2008 - 7 AZR 786/06; Gräfl a.a.O. § 14 TzBfG Rdnr. 214; KR-Lipke a.a.O. § 14 TzBfG Rdnr. 287).

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_55

Der zweite Vertrag der Parteien vom 31.10.2005 weist in § 1 ein auf den 30.06.2006 datiertes Ende aus. Der streitgegenständliche Vertrag wurde während der Laufzeit am 08.06.2006 geschlossen und enthält ausschließlich die Vertragsverlängerung bis zum 31.03.2007.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_56

bb) Die Änderungsvereinbarung vom 06.05.2006 ist der Klägerin erst am 19.06.2006 zugegangen und von dieser erst an diesem Tag unterzeichnet worden. Sie ist verlängerungsunschädlich.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_57

Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil die Vertragsänderung vom 06.05./19.06.2006 auf den 01.01.2006 zurückwirkt. Normzweck von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist der Schutz des Arbeitnehmers bei der Entscheidung über die Verlängerung davor, dass der Arbeitgeber die Fortsetzung des befristeten Arbeitsverhältnisses davon abhängig macht, dass der Arbeitnehmer geänderte Arbeitsbedingungen akzeptiert oder dass er durch das Angebot anderer Vertragsbedingungen zum Abschluss eines weiteren sachgrundlosen Vertrages veranlasst wird (vgl. BAG, Urteil vom 18.01.2006 - 7 AZR 178/05, NZA 2006, 605; Urteil vom 23.08.2006 a.a.O.).

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_58

Die Vorschrift dient nicht nur einem Flexibilisierungsinteresse des Arbeitgebers, sondern schützt die Entschlussfreiheit des Arbeitnehmers, dessen Entscheidungsfreiraum in Frage gestellt wird, wenn der Arbeitgeber die Vertragsfortsetzung mit einem Angebot zur Vertragsänderung verbindet (vgl. BAG, Urteil vom 23.08.2006 a.a.O.).

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_59

Die Entscheidungsfreiheit der Klägerin war bei Unterzeichnung der Änderungsvereinbarung am 19.06.2006 nicht im Hinblick auf die bereits vereinbarte Vertragsfortsetzung beeinträchtigt. Sie konnte die Unterzeichnung des Änderungsvertrags folgenlos ablehnen.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_60

Vereinbarungen über die Änderung von Arbeitsbedingungen während der Laufzeit des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages werden von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht erfasst (vgl. KR-Lipke a.a.O. § 14 TzBfG Rdnr. 287 c).

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_61

Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Änderung von Vertragsbedingungen bei gleichzeitiger Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages dann zulässig ist, wenn die Neufassung des Vertrags Arbeitsbedingungen zum Inhalt hat, die von den Parteien vereinbart worden wären, wenn der Arbeitnehmer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gestanden hätte. Das folgt aus dem Diskriminierungsverbot in § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, das eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers gegenüber einem unbefristet Beschäftigten untersagt. Das Diskriminierungsverbot ist auch bei der Anwendung von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zu beachten (vgl. BAG, Urteil 23.08.2006 a.a.O.). Verlängerungsunschädlich sind damit Arbeitsbedingungen, auf die der befristet beschäftigte Arbeitnehmer ebenso Anspruch hat wie andere Arbeitnehmer auch und die zur Dokumentation des Vertragsinhalts schriftlich niedergelegt werden (vgl. BAG, Urteil vom 23.08.2006 a.a.O.).

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_62

Hier hat die Beklagte in dem Vertrag vom 06.05./19.06.2006 nur die Änderungen dokumentiert, die sich aus dem mit Wirkung zum 01.01.2006 in Kraft getretenen TV-BA ergeben, dessen Anwendung als ersetzender Tarifvertrag schon in § 2 des Arbeitsvertrags vom 15.08.2005 vereinbart wurde. In § 4 dieses Vertrages hat sich die Beklagte zur Neubewertung der Tätigkeitsmerkmale und Ersteingruppierung verpflichtet. Dieser Verpflichtung ist sie mit der Änderungsvereinbarung nachgekommen. Unstreitig ist der Aufgabenbereich der Klägerin nicht geändert worden. § 5 Abs. 2 der Änderungsvereinbarung enthält einen überflüssigen Hinweis, da bei der Klägerin keine Funktionsstufen vorgelegen haben.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_63

Der Anspruch auf tarifgerechte Eingruppierung steht in keinem Zusammenhang mit der Befristung des klägerischen Arbeitsverhältnisses und kommt allen Beschäftigten zu, die tarifgebunden sind oder mit denen die Anwendung der für die Beklagte geltenden Tarifverträge vereinbart wurde.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_64

cc) Die Verlängerungsvereinbarung verstößt nicht gegen §§ 305 c, 307 Abs. 1 BGB. §§ 305 ff BGB finden keine Anwendung, da die Verlängerung keine Vertragsbedingung im Sinne des AGB-Rechtes ist (vgl. BAG, Urteil vom 23.08.2006 a.a.O.).

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_65

dd) Die Beklagte hat die Voraussetzungen der Befristungsdauer von bis zu zwei Jahren bei einer höchstens dreimaligen Verlängerung gewahrt. Alle drei Verträge wurden sachgrundlos befristet.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_66

ee) Die Vereinbarung vom 08.06.2006 verstößt auch nicht gegen das Anschlussverbot nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Danach ist eine sachgrundlose Befristung nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_67

Unstreitig hat vor dem 15.08.2005 kein Arbeitsverhältnis bestanden. Die Klägerin kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, vor Unterzeichnung des ersten befristeten Arbeitsvertrages sei bereits formunwirksam ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart worden. Zutreffend geht sie davon aus, dass der Arbeitsvertrag auch durch schlüssiges Verhalten der Vertragspartner zustande kommen kann (vgl. Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 12. Auflage, § 34 Rdnr. 15). Beabsichtigen die Parteien den Abschluss eines Arbeitsvertrags und tritt der Arbeitnehmer seinen Dienst mit Einverständnis des Arbeitgebers an, bevor eine Vereinbarung über die Vertragsdauer erzielt worden ist, kommt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande (vgl. Schaub a.a.O. § 34 Rdnr. 17). Hier hat die Klägerin am 15.08.2005 nicht die Arbeit vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrags aufgenommen. Unstreitig hat sie vor Vertragsschluss keine Arbeitstätigkeit verrichtet, sondern sich aufgrund einer Terminvereinbarung zum Vertragsschluss bereit gehalten, der auch nach Vortrag der Klägerin ersichtlich schriftlich erfolgen sollte. Mit der Vergabe eines Termins zum Vertragsschluss hat die Beklagte aber entgegen der klägerischen Auffassung nicht ihr Direktionsrecht nach § 106 Abs. 1 GewO ausgeübt, das im Anbahnungsstadium noch nicht besteht.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_69

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Zulassung der Revision aus § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_70

Held-Wesendahl Cronenberg Baum

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_71

Landesarbeitsgericht Hamm

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_72

Berichtigungsbeschluss

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_74

wird das am 14.02.2008 verkündete Urteil wegen offenkundiger Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung wie folgt berichtigt:

Gründe§

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_76

Das Urteil war, wie geschehen, nach § 319 ZPO zu berichtigen, da eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang des Urteils.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_77

Hamm, den 03.04.2008

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_78

Die Vorsitzende der 17. Kammer

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_79

gez. Held-Wesendahl

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_80

Vorsitzende Richterin am

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2008-02-14/17-sa-2017-07#rd_81

Landesarbeitsgericht