Gesetze / Teilzeit- und Befristungsgesetz
TzBfG§ 15 Ende des befristeten Arbeitsvertrages
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TzBfG/15#abs-1 (1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TzBfG/15#abs-2 (2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TzBfG/15#abs-3 (3) Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TzBfG/15#abs-4 (4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TzBfG/15#abs-5 (5) Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TzBfG/15#abs-6 (6) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.
Wird zitiert von 433 Entscheidungen zu § 15 TzBfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 29.06.2011 – 7 AZR 6/10Kombination von auflösender Bedingung und Zeitbefristung - Weiterarbeit nach Bedingungseintritt - Tod des vertretenen ArbeitnehmersZitiert von 59
- LAG Hamm, 29.10.2009 – 11 Sa 802/09Zitiert von 3
- BAG, 09.02.2023 – 7 AZR 266/22Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses - UrlaubZitiert von 3
- BAG, 20.06.2018 – 7 AZR 689/16Teilurteil - Auflösende Bedingung - schriftliche Unterrichtung - verlängerte AnrufungsfristZitiert von 31
- BAG, 05.12.2024 – 2 AZR 275/23Befristeter Arbeitsvertrag - ProbezeitkündigungZitiert von 3
- LAG Hamm, 26.02.2014 – 5 Sa 1607/13
Zuletzt entschieden
- BAG, 07.05.2026 – 2 AZR 191/25 · Wartezeitkündigung - Vorfeldinitiator
- LAG Köln, 19.02.2026 – 8 SLa 264/25
- LAG Niedersachsen, 19.12.2025 – 17 SLa 430/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 TzBfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2384)
BGBl. 2018 I S. 2384
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.