Gesetze / Teilzeit- und Befristungsgesetz
TzBfG§ 15 Ende des befristeten Arbeitsvertrages
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TzBfG/15#abs-1 (1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TzBfG/15#abs-2 (2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TzBfG/15#abs-3 (3) Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TzBfG/15#abs-4 (4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TzBfG/15#abs-5 (5) Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TzBfG/15#abs-6 (6) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.