Gesetze / Teilzeit- und Befristungsgesetz
TzBfG§ 4 Verbot der Diskriminierung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 563
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 29.01.2016 – 17 Sa 84/15Zitiert von 3
- LAG Hamm, 26.08.2025 – 17 SLa 963/24
- ArbG Freiburg, 14.03.2017 – 4 Ca 332/16Zitiert von 1
- BAG, 26.11.2025 – 5 AZR 118/23Tarifliche Mehrarbeitszuschläge - Teilzeitarbeit
- BAG, 26.11.2025 – 5 AZR 155/22Tarifliche Mehrarbeitszuschläge - TeilzeitarbeitZitiert von 4
- LAG Düsseldorf, 16.04.2025 – 9 SLa 431/24
Zuletzt entschieden
- BAG, 09.04.2026 – 6 AZR 185/25 (A)Aussetzung - vorgreifliche Verfassungsbeschwerde
- BAG, 17.03.2026 – 9 AZR 193/25Inflationsausgleichsprämie - Altersteilzeit - Diskriminierung - Tarifvertragsauslegung - TV Inflationsausgleich - TV FlexAZ
- BAG, 17.03.2026 – 9 AZR 1/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 TzBfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TzBfG/4#abs-1 (1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TzBfG/4#abs-2 (2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.