Gesetze / Teilzeit- und Befristungsgesetz
TzBfG§ 17 Anrufung des Arbeitsgerichts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.093
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Hessen, 18.03.2013 – 17 Sa 1445/11
- LAG Hessen, 18.03.2013 – 17 Sa 1445/12
- LAG Hessen, 18.03.2013 – 17 Sa 1444/12
- LAG Hessen, 18.03.2013 – 17 Sa 1156/12Zitiert von 1
- LAG Hessen, 18.03.2013 – 17 Sa 1157/12Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 20.06.2012 – 13 Sa 126/11
Zuletzt entschieden
- BAG, 04.03.2026 – 7 AZR 297/24 · Befristung - gerichtlicher Vergleich
- LAG Niedersachsen, 11.02.2026 – 13 SLa 65/25
- BAG, 29.01.2026 – 2 AZR 128/25Wartezeitkündigung - Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung - StellungnahmefristZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 TzBfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.