Gesetze / Kündigungsschutzgesetz
KSchG§ 7 Wirksamwerden der Kündigung
Stand: 10.06.2019
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
Wird zitiert von 1.682 Entscheidungen zu § 7 KSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- ArbG Berlin, 31.07.2015 – 28 Ca 6964/15
- ArbG Berlin, 12.08.2011 – 28 Ca 9265/11Zitiert von 1
- BAG, 21.05.2019 – 2 AZR 26/19Änderungskündigung - Wahrung der Klagefrist - BestimmtheitZitiert von 16
- ArbG Berlin, 13.01.2017 – 28 Ca 3744/16
- LAG Niedersachsen, 10.09.2010 – 6 Sa 114/10Zitiert von 2
- LAG Hessen, 07.06.2013 – 14 Sa 1076/12
Zuletzt entschieden
- LAG Düsseldorf, 16.06.2026 – 3 SLa 126/26
- BAG, 07.05.2026 – 2 AZR 191/25 · Wartezeitkündigung - Vorfeldinitiator
- BAG, 07.05.2026 – 2 AZR 130/25Kündigung durch Mitglieder des Aufsichtsrats einer GmbH - Zurückweisung nach § 174 BGBZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 KSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
24.12.2003 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 3002)
BGBl. 2003 I S. 3002
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.