Gesetze / Teilzeit- und Befristungsgesetz
TzBfG§ 16 Folgen unwirksamer Befristung
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 265
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 23.04.2009 – 6 AZR 533/08Zitiert von 12
- BAG, 14.12.2016 – 7 AZR 717/14 · Befristung - SchriftformZitiert von 35
- BAG, 14.12.2016 – 7 AZR 756/14 · Befristung - SchriftformZitiert von 5
- BAG, 14.12.2016 – 7 AZR 142/15 · Befristung - SchriftformZitiert von 1
- BAG, 14.12.2016 – 7 AZR 797/14Befristung - Auslegung der Befristungsabrede - SchriftformZitiert von 28
- BAG, 25.10.2017 – 7 AZR 632/15Altersgrenze - Regelrentenalter - Ärzteversorgung - SchriftformZitiert von 25
Zuletzt entschieden
- BAG, 04.03.2026 – 7 AZR 297/24 · Befristung - gerichtlicher Vergleich
- BAG, 28.01.2026 – 5 AZR 7/23Tarifliche Überzeitzulage - Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter
- LAG Niedersachsen, 19.12.2025 – 17 SLa 430/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 TzBfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Absatz 4 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden.