Gesetze / Teilzeit- und Befristungsgesetz
TzBfG§ 16 Folgen unwirksamer Befristung
Stand: 01.08.2022
Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Absatz 4 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden.
Wird zitiert von 273 Entscheidungen zu § 16 TzBfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 23.04.2009 – 6 AZR 533/08Zitiert von 12
- BAG, 14.12.2016 – 7 AZR 717/14 · Befristung - SchriftformZitiert von 35
- BAG, 14.12.2016 – 7 AZR 756/14 · Befristung - SchriftformZitiert von 6
- BAG, 14.12.2016 – 7 AZR 142/15 · Befristung - SchriftformZitiert von 5
- BAG, 14.12.2016 – 7 AZR 797/14Befristung - Auslegung der Befristungsabrede - SchriftformZitiert von 32
- BAG, 25.10.2017 – 7 AZR 632/15Altersgrenze - Regelrentenalter - Ärzteversorgung - SchriftformZitiert von 26
Zuletzt entschieden
- BAG, 07.05.2026 – 2 AZR 191/25 · Wartezeitkündigung - Vorfeldinitiator
- BAG, 28.04.2026 – 5 AZR 96/25Mehrarbeitszuschläge - Teilzeitbeschäftigte - BenachteiligungZitiert von 1
- BAG, 04.03.2026 – 7 AZR 297/24 · Befristung - gerichtlicher Vergleich
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