Rechtsprechung / BVerwG / 5. Senat / 2026

BVerwG Urteil vom 06.08.2026 – 5 C 6.24

5. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2026:060826U5C6.24.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Leitsatz

1. Die automatisch generierte Eingangsbestätigung reicht zum Nachweis der elektronischen Zustellung im Sinne von § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht aus. 2. Sie genügt weder, um einen tatsächlichen Zugang des Dokuments im Sinne des § 189 ZPO nachzuweisen, noch stellt sie als solche eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Feststellung der für eine Heilung nach § 189 ZPO erforderlichen Empfangsbereitschaft des Zustellungsadressaten dar. 3. Sendet eine Körperschaft des öffentlichen Rechts kein elektronisches Empfangsbekenntnis an das Gericht zurück, hat sich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei ihr nach dem Verbleib des Empfangsbekenntnisses zu erkundigen bzw. eine entsprechende Nachfrage zu veranlassen.

Tenor§

Auf die Revision der Beteiligten wird der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Juli 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-06/5-c-6-24#rd_1

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zum Ersatz gewährter Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-06/5-c-6-24#rd_2

Er bezog ab Juli 2012 für seinen im Juni 2005 geborenen Sohn Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Am 7. September 2015 ging er in Ä. eine Ehe mit einer dort lebenden Frau ein. Diese konnte mangels eines früher erteilten Einreisevisums erst am 7. September 2018 ins Bundesgebiet einreisen. Die Eheschließung gab der Kläger erstmals im Fragebogen zur Prüfung der allgemeinen und zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz vom 24. Juli 2020 an. Die Beklagte zog daraufhin den Kläger mit Bescheid vom 14. September 2020 zum Ersatz des für die Zeit nach der Eheschließung bis Ende August 2020 als Unterhaltsvorschuss geleisteten Betrages heran. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-06/5-c-6-24#rd_3

Mit Urteil vom 18. Oktober 2022 hat das Verwaltungsgericht der auf den Zeitraum vom 8. September 2015 bis zum 7. September 2018 beschränkten Klage des Klägers stattgegeben und für diesen Zeitraum den Erstattungs- und den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Das Urteil wurde den Beteiligten gemäß der entsprechenden Zustellungsanordnung des Kammervorsitzenden am 15. November 2022 elektronisch übermittelt. Das Verwaltungsgericht erhielt die von dem empfangenden System der Beklagten automatisch generierte Eingangsbestätigung. Das von ihm in diesem Zusammenhang angeforderte elektronische Empfangsbekenntnis wurde von den Prozessbevollmächtigten des Klägers am selben Tag und von der Beklagten nicht an das Verwaltungsgericht zurückgesandt. Dieses stellte in der Folgezeit auch keine Nachforschungen hierzu an. Nachdem sich die Beklagte am 18. Januar 2023 nach dem Verbleib des Urteils erkundigt hatte, übermittelte ihr das Verwaltungsgericht am selben Tag das Urteil erneut auf elektronischem Weg und erhielt von ihr das dabei angeforderte elektronische Empfangsbekenntnis auch an diesem Tag zurück.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-06/5-c-6-24#rd_4

Der Verwaltungsgerichtshof hat die am 2. Februar 2023 eingelegte Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Der Beklagten sei das erstinstanzliche Urteil nach dem vorliegenden EGVP-Protokoll bereits am 15. November 2022 elektronisch zugestellt worden. Das Fehlen des elektronischen Empfangsbekenntnisses für diese Zustellung begründe keinen Mangel der Zustellung, sondern betreffe lediglich den Nachweis derselben. Es sei im Übrigen lediglich ein "Angebot" des Gesetzgebers, den Zugang nachzuweisen. Der Nachweis könne aber - wie hier - auch anderweitig erfolgen, nämlich durch das elektronische Protokoll des Verwaltungsgerichts vom 15. November 2022. Aus diesem ergebe sich die elektronische Rückmeldung, dass sich das Urteil in den Händen der Beklagten befinde. Die Berufung sei außerdem selbst dann verfristet, wenn man der Auffassung folgte, die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses sei ein integraler Bestandteil der Zustellung. Denn in diesem Fall wäre jedenfalls Heilung nach § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 189 ZPO eingetreten. Für den insoweit erforderlichen tatsächlichen Zugang und die Empfangsbereitschaft der Beklagten genüge die - bereits erwähnte - elektronische Rückmeldung vom 15. November 2022, dass sich das Urteil in den Händen der Beklagten befinde. Die Zustellung am 15. November 2022 bleibe auch dann geheilt, wenn ihr - wie hier - später, am 18. Januar 2023, eine (weitere) formgerechte Zustellung mit Rücksendung des Empfangsbekenntnisses nachfolge. Es könne im Rechtsverkehr nicht sehenden Auges hingenommen werden, dass elektronische Empfangsbekenntnisse über Wochen und Monate nicht zurückgesandt würden, der Zustellungsadressat sich trotz nachweisbarem Eingang "blind und taub" stelle, nach vielen Wochen den angeblich fehlenden Zugang rüge, so eine weitere Zustellung erwirke, und die Rechtsmittelfrist dadurch "erneut" in Lauf gesetzt werden solle. Das Empfangsbekenntnis "schütze" nur den redlichen Prozessbeteiligten, der sein elektronisches Postfach fortwährend pflege und das Empfangsbekenntnis nach zeitnaher Kenntnisnahme des Eingangs auch tatsächlich zurücksende. Nur dann erbringe (ausschließlich) das Empfangsbekenntnis den Nachweis für Tatsache und Zeitpunkt der Zustellung.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-06/5-c-6-24#rd_5

Mit ihrer Revision begehrt die beteiligte Landesanwaltschaft die Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs und die Zurückverweisung der Sache an diesen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Die Beklagte habe die Berufung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs fristgerecht eingelegt. Der Verwaltungsgerichtshof habe zum einen § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO verletzt. Der Nachweis der elektronischen Zustellung an die in § 173 Abs. 2 ZPO Genannten könne nur durch das elektronische Empfangsbekenntnis erfolgen. Das ergebe die Auslegung des § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO anhand seines Wortlautes, der Entstehungsgeschichte sowie des systematischen Vergleichs mit § 173 Abs. 4 ZPO. Zudem sei nicht zwischen den einzelnen in § 173 Abs. 2 ZPO Genannten zu differenzieren. Für die elektronische Zustellung an die in § 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genannten Rechtsanwälte sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits anerkannt, dass diese an ein voluntatives Element geknüpft sei und allein die automatisierte elektronische Eingangsbestätigung als Nachweis der Zustellung nicht ausreiche. Für die in § 173 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genannten Behörden könne nichts anderes gelten. Zum anderen macht die Beteiligte eine Verletzung des § 189 ZPO geltend. Die automatisierte elektronische Eingangsbestätigung reiche weder für den danach erforderlichen tatsächlichen Zugang des Dokuments noch belege sie den darüber hinaus erforderlichen Annahmewillen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-06/5-c-6-24#rd_6

Die Beklagte schließt sich den Ausführungen der Beteiligten an. Sie trägt ergänzend vor, der Vorwurf, sie habe die Zustellung des Urteils absichtlich durch Verzögerung der Rücksendung des Empfangsbekenntnisses verhindern wollen, sei unberechtigt. Insoweit weist sie insbesondere darauf hin, dass sich das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Übermittlung seines Urteils am 15. November 2022 bei ihr nicht nach dem Verbleib des Empfangsbekenntnisses erkundigt habe.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-06/5-c-6-24#rd_7

Der Kläger verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Entscheidungsgründe§

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-06/5-c-6-24#rd_8

Die zulässige Revision, über die der Senat mit Einverständnis der Prozessbeteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Der angefochtene Beschluss steht mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht in Einklang. Er leidet an einem Verfahrensmangel (1.). Auf diesem beruht die Verwerfung der Berufung als unzulässig, die sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO) (2.). Mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz ist dem Senat eine Entscheidung zur Begründetheit der Berufung nicht möglich, sodass der Beschluss aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) (3.).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-06/5-c-6-24#rd_9

1. Der von der Beteiligten gerügte Verfahrensmangel, über den das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 3 VwGO zu entscheiden hat, ist gegeben. In einer Entscheidung durch prozessabweisenden Beschluss statt durch Sachurteil liegt ein Verfahrensmangel, wenn diese Entscheidung auf einer fehlerhaften Auslegung oder Anwendung einer prozessualen Vorschrift, wie etwa einer Verkennung ihrer Begriffsinhalte und der zugrunde zu legenden Maßstäbe, beruht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D - BVerwGE 156, 229 Rn. 11; Beschlüsse vom 15. November 2019 - 5 B 18.19 - juris Rn. 13, vom 20. Dezember 2022 - 5 B 5.22 - juris Rn. 3, vom 18. Dezember 2025 - 7 B 9.25 - NVwZ 2026, 257 Rn. 11 und vom 2. April 2026 - 4 B 9.25 - juris Rn. 11, jeweils m. w. N.). Das ist hier der Fall. Der Verwaltungsgerichtshof hat die von der Beklagten am 2. Februar 2023 eingelegte Berufung zu Unrecht als nicht fristgerecht angesehen, weil er den rechtlichen Maßstab der prozessualen Vorschriften des § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO (a) und des § 189 Alt. 1 ZPO (b) für die Subsumtion verkannt und infolgedessen zu Unrecht angenommen hat, die einmonatige Berufungseinlegungsfrist des § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO sei der Beklagten gegenüber bereits durch die am 15. November 2022 erfolgte elektronische Zustellung des erstinstanzlichen Urteils in Lauf gesetzt worden.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-06/5-c-6-24#rd_10

a) Der Verwaltungsgerichtshof hat für die Beurteilung der Frage, ob die am 15. November 2022 vorgenommene elektronische Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 18. Oktober 2022 an die Beklagte gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO nachgewiesen ist, einen fehlerhaften Maßstab zugrunde gelegt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-06/5-c-6-24#rd_11

Nach § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Berufung, wenn sie - wie hier - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Zugestellt wird gemäß § 56 Abs. 2 VwGO von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Nach § 168 Abs. 1 Satz 1 ZPO führt die Geschäftsstelle die Zustellung nach §§ 173 bis 176 Abs. 1 ZPO aus. Die hier in Rede stehende Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr richtet sich nach den Vorgaben des § 173 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung des Gesetzes, die - soweit hier von Interesse - den gleichen Regelungsgehalt wie die aktuell geltende Fassung hat. Danach kann ein elektronisches Dokument elektronisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden (Abs. 1). Einen solchen haben u. a. Behörden zu eröffnen (Abs. 2 Nr. 2). Die elektronische Zustellung an sie und die anderen in Absatz 2 Genannten wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen, das an das Gericht zu übermitteln ist (Abs. 3 Satz 1). Für die Übermittlung ist der vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellte strukturierte Datensatz zu verwenden (Abs. 3 Satz 2). Stellt das Gericht keinen strukturierten Datensatz zur Verfügung, so ist dem Gericht das elektronische Empfangsbekenntnis als elektronisches Dokument zu übermitteln (Abs. 3 Satz 3).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-06/5-c-6-24#rd_12

Im Einklang mit den von den Beteiligten nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (BA Rn. 2 "ohne Rücksendung des Empfangsbekenntnisses" und Rn. 3 "Fehlen des elektronischen Empfangsbekenntnisses"), an deren Richtigkeit der Senat keine Veranlassung hat zu zweifeln, ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die am 15. November 2022 vom Verwaltungsgericht vorgenommene elektronische Zustellung seines Urteils vom 18. Oktober 2022 an die Beklagte nicht durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen wurde. § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist als abschließende Regelung in dem Sinne zu begreifen, dass der Nachweis der elektronischen Zustellung u. a. an Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts nur durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis geführt werden kann. Dessen Fehlen stellt - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs - einen Mangel der Zustellung durch elektronisches Empfangsbekenntnis dar, der, sofern er nicht geheilt wird, dazu führt, dass die Zustellung als nicht bewirkt anzusehen ist. Die automatisch generierte Eingangsbestätigung reicht zum Nachweis der elektronischen Zustellung im Sinne von § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht aus. Das ergibt die Auslegung der Vorschrift anhand der anerkannten Auslegungsmethoden.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-06/5-c-6-24#rd_13

aa) Die Vorschrift des § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO gibt von ihrem Wortlaut nichts her für eine Auslegung dahin, dass die elektronische Zustellung an die in § 173 Abs. 2 ZPO Genannten auch anders als durch die Übermittlung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses an das Gericht, nämlich insbesondere durch die automatisch generierte Eingangsbestätigung, nachgewiesen werden kann. Die indikative Ausdrucksform ("wird [...] nachgewiesen") legt im Gegenteil ein Verständnis nahe, wonach § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO den Nachweis der elektronischen Zustellung in dem Sinne abschließend regelt, dass dieser nur durch das in der Vorschrift allein erwähnte Mittel ("durch") des elektronischen Empfangsbekenntnisses formgerecht erbracht wird.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-06/5-c-6-24#rd_14

bb) Desgleichen spricht die systematische Auslegung der Vorschrift gegen ein Normverständnis, das für den Nachweis der elektronischen Zustellung eines elektronischen Dokuments im Sinne von § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO die automatisch generierte Eingangsbestätigung ausreichen lässt. Auch sie bekräftigt vielmehr das durch den Wortlaut nahegelegte Verständnis.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-06/5-c-6-24#rd_15

(1) Das gilt zunächst für den systematischen Vergleich des § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO mit § 173 Abs. 4 Satz 4 ZPO. Die letztgenannte Vorschrift ordnet an, dass ein elektronisches Dokument bei der elektronischen Zustellung an andere als die in § 173 Abs. 2 ZPO Genannten mit dem dritten (so die bis zum 31. Dezember 2024 geltende Fassung des Gesetzes) bzw. vierten (so die ab dem 1. Januar 2025 geltende Fassung des Gesetzes) Tag nach dem auf der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach als zugestellt gilt. Daraus ist im Umkehrschluss zu folgern, dass durch § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO kein Nachweis der Zustellung durch die automatisch generierte Eingangsbestätigung ermöglicht werden soll. Denn vor dem Hintergrund des ausdrücklichen Gesetzesbefehls in § 173 Abs. 4 Satz 4 ZPO wäre zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber explizit zum Ausdruck gebracht hätte, wenn er die automatisch generierte Eingangsbestätigung allein (oder ggf. in Verbindung mit einem bestimmten Zeitablauf) als ausreichendes Beweismittel für den Nachweis der elektronischen Zustellung an die in § 173 Abs. 2 ZPO Genannten angesehen hätte (vgl. so für die vergleichbare Regelung des § 5 Abs. 4 VwZG BGH, Beschluss vom 9. Mai 2025 - AnwZ <Brfg> 8/25 - NJW-RR 2025, 1012 Rn. 12).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-06/5-c-6-24#rd_16

(2) Bekräftigt wird dies durch die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgegebene Auslegung des § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO im Zusammenhang mit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genannten Rechtsanwälte. Danach lässt § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO die automatisierte Eingangsbestätigung (ggf. in Verbindung mit einem bestimmten Zeitablauf) als Nachweis der elektronischen Zustellung eines elektronischen Dokuments an Rechtsanwälte nicht ausreichen, sondern knüpft - wie auch bei einer papiergebundenen Zustellung gegen Empfangsbekenntnis - den Nachweis der Zustellung an das von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. September 2022 - 9 B 2.22 - Buchholz 310 § 56 VwGO Nr. 15 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 9. Mai 2025 - AnwZ <Brfg> 8/25 - NJW-RR 2025, 1012 Rn. 9; BFH, Urteile vom 20. Januar 2026 - VII R 4/25 - BFH/NV 2026, 930 und - VII R 5/25 - BFH/NV 2026, 857, jeweils Rn. 22). Im Interesse der Rechtseinheit und Gleichbehandlung kann für den Nachweis der elektronischen Zustellung eines elektronischen Dokuments an die in § 173 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genannten Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts nichts anderes gelten (vgl. zu einer vergleichbaren Fragestellung BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1979 - 4 ER 500.79 - Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 7 S. 5).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-06/5-c-6-24#rd_17

(3) Ebenso streitet der systematische Bezug zu § 189 Alt. 1 ZPO gegen die Annahme, die automatisch generierte Eingangsbestätigung reiche zum Nachweis der elektronischen Zustellung im Sinne von § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO aus. Auch er unterstützt vielmehr ein engeres, auf den Nachweis durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis beschränktes Verständnis des § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO, das seinen Anwendungsbereich auch im Fall der elektronischen Zustellung an die in § 173 Abs. 2 ZPO Genannten erhält. Nach § 189 Alt. 1 ZPO gilt ein Dokument, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen lässt, in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Die Vorschrift ist auch bei der elektronischen Zustellung nach § 173 ZPO anwendbar (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 3. Juni 2025 - VIII R 16/23 - BFH/NV 2025, 1301 Rn. 21; BSG, Beschluss vom 4. August 2025 - B 5 R 49/25 B - juris Rn. 4; s. a. BGH, Urteil vom 11. Februar 2022 - V ZR 15/21 - NJW 2022, 1816 Rn. 21 f.). Die mit ihr insoweit eröffnete Heilungsmöglichkeit wäre bei einer elektronischen Zustellung an die in § 173 Abs. 2 ZPO Genannten indes ohne Anwendungsbereich, wenn der von § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO geforderte Nachweis der Zustellung durch die automatisch generierte Eingangsbestätigung erbracht wäre. Denn diese wird im Zeitpunkt des Hochladens auf den Intermediär, d. h. im Zeitpunkt der Speicherung des Dokuments auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Empfängers, automatisch durch das empfangende System erstellt und an den Absender übermittelt, ohne dass der Empfänger den Versand oder Inhalt der Bestätigung verändern kann. Das spricht dafür, die Vorschrift eng auszulegen und sie nur beim Vorliegen eines elektronischen Empfangsbekenntnisses als erfüllt anzusehen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-06/5-c-6-24#rd_18

cc) Die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt diesen Befund. Aus den Gesetzesmaterialien geht hervor, dass von der anfänglich vorgesehenen automatisierten Eingangsbestätigung (vgl. Gesetzentwurf des Bundesrats BT-Drs. 17/11691 S. 10 und 37) bzw. automatisierten Eingangsbestätigung in Verbindung mit einer Zustellungsfiktion am dritten Werktag nach dem auf der Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 17/12634 S. 10) bei elektronischen Zustellungen an den in § 174 Abs. 1 ZPO a. F. genannten Personenkreis auf Empfehlung des Rechtsausschusses zugunsten des nunmehr in § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO normierten Nachweises durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis abgesehen wurde (vgl. BT-Drs. 17/13948 S. 7). In der Begründung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses hierzu ist ausgeführt, dass sich das Empfangsbekenntnis für Zustellungen von Schriftstücken an den in § 174 Abs. 1 ZPO a. F. genannten Personenkreis bewährt habe und daher für elektronische Zustellungen beibehalten werden solle (vgl. BT-Drs. 17/13948 S. 34). Der Gesetzgeber hat sich demnach bewusst gegen einen Zustellungsnachweis durch die automatisch generierte Eingangsbestätigung (ggf. in Verbindung mit einem bestimmten Zeitablauf) und für den Zustellungsnachweis durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis entschieden, ohne dabei zwischen den in § 174 Abs. 1 ZPO a. F. genannten Zustellungsadressaten, die mit den in § 173 Abs. 2 ZPO genannten Zustellungsadressaten im Wesentlichen deckungsgleich sind, zu differenzieren.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-06/5-c-6-24#rd_19

dd) Sinn und Zweck des § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO stützen ebenfalls das Auslegungsergebnis. Die Vorschrift dient dem Schutz der in § 173 Abs. 2 ZPO genannten Zustellungsadressaten und deren Interesse, dass gesetzliche Fristen nicht ohne ihre persönliche Kenntnisnahme von dem elektronischen Dokument zu laufen beginnen. Diesem Zweck würde es ersichtlich zuwiderlaufen, wenn der Nachweis der elektronischen Zustellung durch die mit dem Hochladen auf den Intermediär automatisch generierte Eingangsbestätigung geführt werden könnte. Die in § 173 Abs. 2 ZPO Genannten würden damit schlechtergestellt als der von § 173 Abs. 4 ZPO erfasste Personenkreis der nicht in § 173 Abs. 2 ZPO aufgeführten Zustellungsadressaten. Während bei ihnen die formgerechte Zustellung aufgrund der automatisch generierten Eingangsbestätigung bereits am Tag des Eingangs nachgewiesen wäre, gilt die Zustellung bei jenem Personenkreis kraft gesetzlicher Anordnung in der aktuell geltenden Fassung des § 173 Abs. 4 Satz 4 ZPO erst am vierten Tag nach dem auf der Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag als bewirkt. Der Schutzzweck spricht deshalb dafür, den Nachweis der Zustellung an ein von den in § 173 Abs. 2 ZPO genannten Zustellungsadressaten bewusst zu veranlassendes Empfangsbekenntnis zu knüpfen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-06/5-c-6-24#rd_20

b) Der sich aus dem Fehlen des elektronischen Empfangsbekenntnisses ergebende Mangel ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht gemäß § 189 Alt. 1 ZPO geheilt. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Regelung mit Blick auf die dazu in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe für die Heilung eines Zustellungsmangels in Form der nicht nachgewiesenen formgerechten Zustellung fehlerhaft angewandt.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-06/5-c-6-24#rd_21

Die Vorschrift des § 189 ZPO ist - wie bereits erwähnt - auch bei der elektronischen Zustellung nach § 173 ZPO anwendbar und ihr Anwendungsbereich ist hier konkret über die erste Alternative eröffnet. Notwendige Voraussetzungen für den Eintritt der Zustellungsfiktion nach § 189 Alt. 1 ZPO sind, dass sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt und das Dokument aber tatsächlich zugegangen ist, und zwar der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zur papiergebundenen Zustellung muss der Zustellungsadressat das Dokument für einen tatsächlichen Zugang im Sinne des § 189 ZPO "in den Händen halten" bzw. "in die Hand bekommen" (stRspr, vgl. etwa BFH, Beschluss vom 6. Mai 2014 - GrS 2/13 - BFHE 244, 536 Rn. 65 ff.; Urteil vom 15. April 2026 - X R 28/24 - BB 2026, 1695 Rn. 13; BGH, Urteil vom 15. März 2023 - VIII ZR 99/22 - NJW-RR 2023, 766 Rn. 30; BSG, Beschluss vom 9. April 2024 - B 5 R 101/23 AR - juris Rn. 2, jeweils m. w. N.). Zudem ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass auch die Zustellungsfiktion des § 189 ZPO in den Fällen einer (papiergebundenen oder elektronischen) Zustellung gegen Empfangsbekenntnis über die ausdrücklich geregelten Voraussetzungen des § 189 Alt. 1 ZPO hinaus den Annahmewillen oder die Empfangsbereitschaft des Zustellungsadressaten erfordert (vgl. etwa für die papiergebundene Zustellung gegen analoges Empfangsbekenntnis BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2006 - 2 B 10.06 - Buchholz 303 § 174 ZPO Nr. 2 Rn. 5 f. und vom 29. April 2011 - 8 B 86.10 - Buchholz 310 § 56 VwGO Nr. 13 Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2015 - VIII ZB 55/14 - NJW-RR 2015, 953 Rn. 7 und vom 16. April 2015 - I ZB 3/14 - WM 2015, 2018 Rn. 37 sowie für die elektronische Zustellung gegen elektronisches Empfangsbekenntnis BGH, Urteil vom 11. Februar 2022 - V ZR 15/21 - NJW 2022, 1816 Rn. 22; Beschluss vom 9. Mai 2025 - AnwZ <Brfg> 8/25 - NJW-RR 2025, 1012 Rn. 10; BSG, Beschluss vom 18. Dezember 2024 - B 8 SO 1/24 B - juris Rn. 7; BFH, Beschluss vom 3. Juni 2025 - VIII R 16/23 - BFH/NV 2025, 1301 Rn. 21). Diese Rechtsprechung wird auch von den Instanzgerichten geteilt (vgl. etwa auch VGH München, Beschluss vom 1. April 2025 - 4 CE 25.51 - BayVBl 2025, 611 Rn. 16 m. w. N.). Die Vorinstanz geht hier zwar der Sache nach im Ansatz von diesen rechtlichen Vorgaben aus (BA Rn. 2 "in den Händen der Beklagten befindet" und Rn. 6 "in den Händen hatte" sowie Rn. 3 "für den gemäß § 189 ZPO i. V. m. § 56 Abs. 2 VwGO erforderlichen tatsächlichen Zugang und die Empfangsbereitschaft der Beklagten"), wendet sie aber in Verkennung der sich hieraus für den tatsächlichen Zugang (aa) und die Empfangsbereitschaft (bb) im Einzelnen ergebenden Anforderungen unzutreffend an.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-06/5-c-6-24#rd_22

aa) Die automatisch generierte Eingangsbestätigung genügt - anders als der Verwaltungsgerichtshof meint - nicht, um einen tatsächlichen Zugang des Dokuments im Sinne des § 189 ZPO nachzuweisen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-06/5-c-6-24#rd_23

Das in höchstrichterlicher Rechtsprechung zur papiergebundenen Zustellung für einen tatsächlichen Zugang im Sinne des § 189 ZPO herausgearbeitete Erfordernis des "In-den-Händen-Haltens" bzw. "In-die-Hand-Bekommens" ist bei papiergebundenen Zustellungen dahin zu verstehen, dass der Zustellungsadressat an dem Schriftstück Gewahrsam erlangt hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 25. September 1991 - XII ZB 98/91 - NJW-RR 1992, 251 <252> m. w. N.), d. h. ihm das zuzustellende Schriftstücke als physisch greifbarer Gegenstand vorliegt. Denn § 189 ZPO liegt das Prinzip der Zweckerreichung zugrunde. Sinn der Vorschrift ist es, die förmlichen Zustellungsvorschriften nicht zum Selbstzweck erstarren zu lassen, sondern die Zustellung auch dann als bewirkt anzusehen, wenn der Zustellungszweck anderweitig erreicht wird. Der Zweck der Zustellung besteht darin, dem Zustellungsadressaten angemessene Gelegenheit zu verschaffen, von einem Schriftstück Kenntnis zu nehmen, und den Zeitpunkt der Bekanntgabe zu dokumentieren (vgl. BGH, Urteile vom 29. März 2017 - VIII ZR 11/16 - BGHZ 214, 294 Rn. 38 und 59 und vom 21. Februar 2019 - III ZR 115/18 - VersR 2019, 550 Rn. 13; Beschluss vom 1. März 2004 - AnwZ <B> 8/03 - juris Rn. 5; BSG, Beschluss vom 17. Februar 2021 - B 8 SO 87/20 B - juris Rn. 3; s. a. zur vergleichbaren Vorschrift des § 9 VwZG a. F. etwa BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 43.95 - BVerwGE 104, 301 <313 f.> sowie zur Begründung des Zustellungsreformgesetzes vom 25. Juni 2001 <BGBl. I S. 1206>, durch das § 189 ZPO in seiner heutigen Form in die Zivilprozessordnung eingeführt wurde, BT-Drs. 14/4554 S. 14). Eine in diesem Sinne angemessene Gelegenheit zur Kenntnisnahme besteht, wenn der Zustellungsadressat das zuzustellende Schriftstück direkt physisch anfassen bzw. greifen kann. Er ist unter diesen Umständen sachlich so gestellt, als ob die Zustellung in Ordnung wäre (vgl. zur vergleichbaren Vorschrift des § 9 VwZG a. F. BGH, Beschluss vom 24. März 1987 - KVR 10/85 - BGHZ 100, 234 <238>; VGH Kassel, Beschluss vom 20. Oktober 2008 - 6 E 2035/08 - NJW 2009, 1624 <1626> m. w. N.). Dass er von dem Inhalt des Dokuments tatsächlich Kenntnis nimmt, ist für den tatsächlichen Zugang im Sinne des § 189 ZPO nicht erforderlich.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-06/5-c-6-24#rd_24

Die vorstehenden Maßgaben sind in entsprechender Weise auch für die elektronische Zustellung zugrunde zu legen. In einem auf den elektronischen Rechtsverkehr übertragenen Sinne ist das "In-den-Händen-Halten" bzw. "In-die-Hand-Bekommen" dementsprechend zu bejahen, wenn der Adressat auf das elektronische Dokument direkt elektronisch zugreifen und es lesen kann (vgl. so wohl auch D. Müller, in: Ory/​Weth, jurisPK-ERV, Band 2, Stand Juni 2025, § 189 ZPO Rn. 19). Das ist frühestens der Fall, wenn das elektronische Dokument in das eigene IT-System des Zustellungsadressaten übernommen und dort bereitgestellt wird. Denn damit erlangt dieser in vergleichbarer Weise wie beim tatsächlichen Erhalt eines Dokuments in Papierform die Möglichkeit, von dessen Inhalt in Echtzeit Kenntnis zu nehmen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-06/5-c-6-24#rd_25

Gemessen daran hat der Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen einen im vorgenannten Sinne tatsächlichen Zugang am 15. November 2022 zu Unrecht bejaht. Seine Feststellung, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei nach dem vorliegenden EGVP-Protokoll vom 15. November 2022 der Beklagten an diesem Tag elektronisch übermittelt worden und es sei gleichzeitig eine entsprechende elektronische Rückmeldung erfolgt (BA Rn. 2), wird von den Beteiligten nicht bestritten. Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit dieser Feststellung zu zweifeln. Ihr ist bei wertender Betrachtung zu entnehmen, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil am 15. November 2022 auf dem für die Beklagte eingerichteten Intermediär im EGVP-Netzwerk hochgeladen und zwischengespeichert wurde. Nach der weiteren, von den Beteiligten nicht in Abrede gestellten Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs (BA Rn. 7 "Es lag in der Sphäre der Beklagten, das am 15. November 2022 zugestellte Urteil abzurufen. Dies ist indes - offensichtlich - nicht geschehen."), an deren Richtigkeit ebenfalls kein Anlass zu Zweifeln besteht, hat die Beklagte das Urteil vom Intermediär aber nicht abgerufen. Daraus ist wertend zu folgern, dass das Urteil im Anschluss an dessen Übermittlung am 15. November 2022 nicht in das eigene IT-System der Beklagten übernommen und dort bereitgestellt wurde. Für die Beklagte bestand demzufolge nicht die Möglichkeit des direkten Bildschirmzugriffs mit elektronischer Lesemöglichkeit an einem ihr bzw. ihrem nach der Behördenorganisation für die Bestätigung des Empfangs zuständigen Amtswalter (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1979 - 4 ER 500.79 - Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 7 S. 5, vom 14. Dezember 1989 - 9 B 466.89 - Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 13 S. 1 f. und vom 14. Mai 2020 - 2 B 14.19 - Buchholz 310 § 56 VwGO Nr. 14 Rn. 12) zugänglichen elektronischen Gerät (z. B. stationärer Computer oder Laptop).

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-06/5-c-6-24#rd_26

bb) Überdies und erst recht stellt die automatisch generierte Eingangsbestätigung - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs - als solche keine hinreichende Tatsachengrundlage für die Feststellung der für eine Heilung nach § 189 ZPO erforderlichen Empfangsbereitschaft des Zustellungsadressaten dar.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-06/5-c-6-24#rd_27

Die auch im Fall der elektronischen Zustellung gegen elektronisches Empfangsbekenntnis an die in § 173 Abs. 2 ZPO Genannten (vgl. etwa BSG, Beschluss vom 18. Dezember 2024 - B 8 SO 1/24 B - juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 9. Mai 2025 - AnwZ <Brfg> 8/25 - NJW-RR 2025, 1012 Rn. 9 m. w. N.) erforderliche Empfangsbereitschaft, ohne deren Feststellung eine Heilung nach § 189 ZPO nicht möglich ist, ist nach einhelliger höchstrichterlicher Rechtsprechung der auf die konkrete Zustellung bezogene Willen des Zustellungsempfängers, das (papiergebundene oder elektronische) Dokument als zugestellt entgegenzunehmen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29. April 2011 - 8 B 86.10 - Buchholz 310 § 56 VwGO Nr. 13 Rn. 6 f.; BSG, Beschluss vom 23. April 2009 - B 9 VG 22/08 B - NJW 2010, 317 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 13. Januar 2015 - VIII ZB 55/14 - NJW-RR 2015, 953 Rn. 12; BAG, Beschluss vom 24. April 2024 - 7 ABR 26/23 - BAGE 183, 208 Rn. 14; BFH, Beschluss vom 3. Juni 2025 - VIII R 16/23 - BFH/NV 2025, 1301 Rn. 19; s. a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. März 2001 - 2 BvR 2211/97 - NJW 2001, 1563 <1564>). Dieser Wille muss hinreichend deutlich nach außen manifestiert werden. Für die Anwendung des § 189 ZPO genügt es, dass er konkludent zum Ausdruck gebracht wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2011 - 8 B 86.10 - Buchholz 310 § 56 VwGO Nr. 13 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 13. Januar 2015 - VIII ZB 55/14 - NJW-RR 2015, 953 Rn. 12; BSG, Beschluss vom 18. Dezember 2024 - B 8 SO 1/24 B - juris Rn. 7).

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-06/5-c-6-24#rd_28

Nach diesen rechtlichen Vorgaben ist der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht davon ausgegangen, dass die automatisch generierte Eingangsbestätigung auf die Empfangsbereitschaft der Beklagten schließen lasse. In ihr kann sich schon deshalb kein Annahmewillen manifestieren, weil sie im Zeitpunkt der Speicherung des Dokuments auf dem für die Beklagte eingerichteten Intermediär im EGVP-Netzwerk ohne eine entsprechende Entscheidung oder ein Zutun der Beklagten durch die annehmende Serverstelle automatisch erstellt wurde.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-06/5-c-6-24#rd_29

2. Der angefochtene Beschluss beruht auf dem Verfahrensfehler (a) und die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, erweist sich auch nicht gemäß § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (b).

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-06/5-c-6-24#rd_30

a) Das Merkmal des Beruhens setzt bei Verstößen gegen revisibles Prozessrecht - von dem hier nicht einschlägigen Fall des Vorliegens eines absoluten Verfahrensmangels (§ 138 VwGO) abgesehen - die Ursächlichkeit des Verfahrensverstoßes in dem Sinne voraus, dass das Gericht ohne den Rechtsverstoß zu einem für den Rechtsmittelführer sachlich günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (BVerwG, Beschlüsse vom 14. August 1962 - 5 B 83.61 - BVerwGE 14, 342 <346> und vom 27. Juni 2019 - 5 P 2.18 - BVerwGE 166, 97 Rn. 16; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02 - NJW 2003, 3205 <3205 f.>). Das ist hier der Fall.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-06/5-c-6-24#rd_31

Soweit der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen bzw. über seine Ausführungen zu § 189 ZPO hinaus ausführt, es könne im Rechtsverkehr nicht sehenden Auges hingenommen werden, dass elektronische Empfangsbekenntnisse über Wochen und Monate nicht zurückgesandt werden und der Zustellungsadressat sich trotz nachweisbarem Eingang "blind und taub" stelle, kann dies rechtlich zwar als Hinweis darauf verstanden werden, dass sich die Beklagte treuwidrig (im Sinne einer Zustellungsvereitelung) verhalten habe und sich entsprechend § 242 BGB so behandeln lassen müsse, als sei die Zustellung am 15. November 2022 ordnungsgemäß bewirkt worden. Eine diese Rechtsfolge auslösende Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB), die ein Beruhen des Beschlusses auf dem Verfahrensmangel ausschlösse, liegt jedoch nicht vor. Sie ist weder unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs (aa) noch in Gestalt der Verwirkung (bb) gegeben. Somit hat die Berufungseinlegungsfrist des § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO gegenüber der Beklagten erst mit der Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils am 18. Januar 2023 zu laufen begonnen. Ausgehend davon wahrt deren an das Verwaltungsgericht gerichtete und dort am 2. Februar 2023 elektronisch einlegte Berufung die Berufungseinlegungsfrist (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB).

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-06/5-c-6-24#rd_32

aa) Die Beklagte verhält sich nicht rechtsmissbräuchlich, soweit sie sich darauf beruft, dass ihr das verwaltungsgerichtliche Urteil nicht am 15. November 2022 zugestellt und daher die Berufungseinlegungsfrist an diesem Tag nicht in Lauf gesetzt worden sei.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-06/5-c-6-24#rd_33

Der in § 242 BGB normierte und das materielle Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im öffentlichen Recht, und zwar insbesondere im Verfahrensrecht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 22. April 2004 - 6 B 8.04 - juris Rn. 4 und vom 19. April 2011 - 4 BN 4.11 - juris Rn. 13). Demgemäß ist er grundsätzlich auch bei Zustellungen nach den gemäß § 56 Abs. 2 VwGO im Verwaltungsprozess anwendbaren Vorschriften der Zivilprozessordnung zu beachten (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - III ZR 342/09 - BGHZ 190, 99 Rn. 15; Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 37/10 - WM 2011, 174 Rn. 17; BAG, Urteil vom 11. August 2016 - 8 AZR 809/14 - juris Rn. 20). Er verpflichtet die Beteiligten eines Verwaltungsprozesses zu redlicher Prozessführung und verbietet den Missbrauch prozessualer Befugnisse. Ob das Verhalten der Prozessbeteiligten dieser Verpflichtung und diesem Verbot entspricht, hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. für den Zivilprozess stRspr, etwa BGH, Urteile vom 13. September 2018 - I ZR 26/17 - WM 2018, 2054 Rn. 37 und vom 12. Mai 2026 - KZR 6/24 - WRP 2026, 900 Rn. 25, jeweils m. w. N.). Die Annahme, dass ein Prozessbeteiligter sein Recht, sich im Verwaltungsprozess auf den Mangel der Zustellung und damit das fehlende Inlaufsetzen einer gesetzlichen Frist zu berufen, treuwidrig und damit rechtsmissbräuchlich ausübt, ist - wie die Annahme eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Allgemeinen - an enge Voraussetzungen geknüpft (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - III ZR 342/09 - BGHZ 190, 99 Rn. 15; s. a. zur Frage eines rechtsmissbräuchlichen Berufens auf das mangels Verweigerung der Kenntnisnahme fehlende Inlaufsetzen der Anhörungsrügefrist nach § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 299/10 - NJW-RR 2010, 1215 Rn. 5 f.). Denn die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist auf Sachverhalte begrenzt, für die spezielle Regelungen eines sachgerechten Interessensausgleichs aller am Verfahren Beteiligter fehlen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1977 - VIII ZR 107/76 - NJW 1978, 426 <426>).

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-06/5-c-6-24#rd_34

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist namentlich für die papiergebundene (Ersatz-)Zustellung anerkannt, dass die Geltendmachung eines Zustellungsmangels rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sein kann, wenn der Zustellungsempfänger die Zustellung arglistig vereitelt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 37/10 - WM 2011, 174 LS und Rn. 16 f.) bzw. den Zustellungsmangel bewusst und zielgerichtet herbeigeführt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 - V ZB 131/11 - juris Rn. 11 und vom 21. Februar 2024 - XII ZR 65/23 - MDR 2024, 591 Rn. 13 m. w. N.). Es kann dahinstehen, ob diese Rechtsprechung auf die elektronische Zustellung nach § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO an - soweit hier von Interesse - eine Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen werden kann. Denn ein solcher Fall einer (arglistigen) Zustellungsvereitelung liegt hier nicht vor. Dies hat der Senat selbst zu würdigen, da es insoweit um Prozesstatsachen, d. h. um die tatsächlichen Grundlagen für die von Amts wegen auch vom Revisionsgericht zu prüfenden Sachentscheidungsvoraussetzungen, geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 1 C 13.14 - BVerwGE 151, 228 Rn. 13; s. a. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1986 - V ZR 8/86 - NJW 1987, 325 <325>). Hier sind für ein arglistiges Verhalten bzw. eine bewusste und zielgerichtete Herbeiführung des Zustellungsmangels durch die Beklagte im Zusammenhang mit der elektronischen Übermittlung des verwaltungsgerichtlichen Urteils am 15. November 2022 keine tatsächlichen Anhaltspunkte gegeben.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-06/5-c-6-24#rd_35

Der Senat kann ebenfalls offenlassen, ob die Annahme eines Rechtsmissbrauchs darüber hinaus bei einem schweren Sorgfaltspflichtverstoß in Anlehnung an die entsprechende höchstrichterliche Rechtsprechung zur Anwendung des § 242 BGB bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen in Betracht kommen kann. Nach dieser Rechtsprechung erfordert die Annahme eines Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB bei einer nicht zugegangenen empfangsbedürftigen Willenserklärung, dass sich das Verhalten des Adressaten dieser Erklärung als Verstoß gegen bestehende Pflichten zur Sorgfalt oder Rücksichtnahme im Rahmen (vor-)vertraglicher Beziehungen darstellt. Überdies muss der Verstoß so schwer wiegen, dass es gerechtfertigt ist, den Adressaten nach Treu und Glauben so zu behandeln, als habe ihn die infolge seiner Sorgfaltspflichtverletzung nicht zugegangene Willenserklärung doch erreicht (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1997 - VIII ZR 22/97 - BGHZ 137, 205 <208 f.>; BAG, Urteil vom 26. März 2015 - 2 AZR 483/14 - NZA 2015, 1183 Rn. 21). Auch bei schweren Sorgfaltsverstößen kann zulasten des Adressaten der Zugang als solcher aber nur dann fingiert werden, wenn der Erklärende seinerseits alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan hat, damit seine Erklärung den Adressaten erreichen konnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2020 - 2 WRB 1.19 - Buchholz 450.1 § 6 WBO Nr. 9 Rn. 14; BGH, Urteile vom 26. November 1997 - VIII ZR 22/97 - BGHZ 137, 205 <209> und vom 11. Juli 2007 - XII ZR 164/03 - NJW-RR 2007, 1567 Rn. 21; BAG, Urteile vom 26. März 2015 - 2 AZR 483/14 - NZA 2015, 1183 Rn. 21 und vom 1. Oktober 2020 - 2 AZR 247/20 - BAGE 172, 360 Rn. 42; BSG, Urteil vom 5. Juni 2024 - B 11 AL 3/23 R - BSGE 138, 158 Rn. 28). Selbst bei einer Orientierung an diesen rechtlichen Maßstäben ist der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs hier nicht begründet.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-06/5-c-6-24#rd_36

Es kann dahinstehen, ob - wofür einiges spricht - die der Vorschrift des § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO zugrunde liegende gesetzgeberische Annahme, von den in § 173 Abs. 2 ZPO Genannten könne zuverlässig erwartet werden, dass sie das Empfangsbekenntnis zurücksenden (vgl. so die Gesetzesbegründung zur vergleichbaren Zustellung gegen papiergebundenes Empfangsbekenntnis nach § 174 Abs. 1 ZPO a. F. BT-Drs. 14/4554 S. 18), mit der Begründung einer entsprechenden prozessrechtlichen Pflicht der in § 173 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genannten Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts gegenüber dem Gericht wie auch den übrigen Prozessbeteiligten einhergeht und die Pflicht zur Rücksendung des elektronischen Empfangsbekenntnisses sie auch dazu verpflichtet, alle ihre für den elektronischen Rechtsverkehr eröffneten Postfächer regelmäßig auf Posteingänge zu kontrollieren, etwaig eingegangene elektronische Dokumente zeitnah abzurufen und diese ggf. unverzüglich an die nach ihren internen Regelungen für die Bestätigung des Empfangs zuständige Person weiterzuleiten (vgl. bezüglich der in § 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genannten Rechtsanwälte eine solche <prozessuale> Pflicht der Sache nach verneinend BGH, Beschluss vom 9. Mai 2025 - AnwZ <Brfg> 8/25 - NJW-RR 2025, 1012; der Sache nach bejahend hingegen KG Berlin, Beschluss vom 15. Mai 2025 - 17 U 4/25 - FamRZ 2025, 1547; s. insoweit auch Fritzsche, FamRZ 2025, 1550; Günther, RDi 2026, 54; Meckes/​Thomas, NJW 2026, 1390). Ebenso wenig ist - soweit eine solche prozessrechtliche Pflicht angenommen wird - vom Senat in tatsächlicher Hinsicht aufzuklären, ob in dem Verhalten der Beklagten im Kontext der elektronischen Übermittlung des verwaltungsgerichtlichen Urteils am 15. November 2022 ein pflichtwidriges Unterlassen gelegen hat und - bejahendenfalls - wie schwer eine etwaige Sorgfaltspflichtverletzung wiegt. Denn ein Rechtsmissbrauch und damit ein Verstoß gegen Treu und Glauben scheitert in Anlehnung an die skizzierte Rechtsprechung hier jedenfalls daran, dass das Verwaltungsgericht nicht alles seinerseits Erforderliche und Zumutbare für eine erfolgreiche Zustellung seines Urteils am 15. November 2022 getan hat.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-06/5-c-6-24#rd_37

Die elektronische Zustellung von gerichtlichen Entscheidungen nach § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist - wie erwähnt - gemäß § 56 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 168 Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts (vgl. § 13 VwGO) durchzuführen. Daraus ergeben sich Pflichten für diese bzw. für den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Er muss von sich aus solange tätig werden, bis die Zustellung bewirkt ist (vgl. Thöne, in: Stein, ZPO, Band 3, 24. Aufl. 2024, § 168 Rn. 2; Häublein/​Müller, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 168 Rn. 1). Der Urkundsbeamte hat insbesondere die Zustellung nach eigener Prüfung zu veranlassen, ihre Durchführung zu überwachen und ggf. für die Wiederholung einer mangelhaften Zustellung zu sorgen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2013 - XI ZB 15/12 - juris Rn. 15 und vom 13. Juli 2022 - VII ZB 29/21 - WM 2022, 1906 Rn. 16 m. w. N.). Zur Überwachungspflicht des Urkundsbeamten gehört namentlich die Kontrolle, ob der Zustellungsvorgang ordnungsgemäß abgeschlossen ist. Bei einer elektronischen Zustellung gegen elektronisches Empfangsbekenntnis nach § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat der Urkundsbeamte demzufolge nicht nur die ordnungsgemäße und vollständige Übermittlung des elektronischen Dokuments anhand der automatisch generierten Eingangsbestätigung zu überprüfen, sondern auch den Rücklauf des elektronischen Empfangsbekenntnisses als solchen zu überwachen. Sendet - wie hier - eine Körperschaft des öffentlichen Rechts bzw. eine für sie handelnde Behörde kein elektronisches Empfangsbekenntnis an das Gericht zurück und gibt sie auch nicht zu erkennen, dass sie die Annahme verweigert, hat sich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei ihr nach dem Verbleib des Empfangsbekenntnisses zu erkundigen bzw. eine entsprechende Nachfrage zu veranlassen (vgl. allgemein zu den Pflichten des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei Zustellungen bereits RG, Urteil vom 8. Dezember 1922 - III 120/22 - RGZ 105, 422 <423>; ferner etwa BGH, Urteil vom 29. Juni 1989 - III ZR 92/87 - MDR 1990, 32 <33>; Beschlüsse vom 26. Februar 2013 - XI ZB 15/12 - juris Rn. 15 und vom 23. Oktober 2024 - XII ZB 255/24 - NJW-RR 2025, 323 Rn. 13; s. a. Rohe, in: Wieczorek/​Schütze, ZPO, Band 3, 5. Aufl. 2022, § 168 Rn. 3; Thöne, in: Stein, ZPO, Band 3, 24. Aufl. 2024, § 168 Rn. 3; Schultzky, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 168 Rn. 4; Häublein/​Müller, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 168 Rn. 4; Dörndorfer, in: Vorwerk/​Wolf, BeckOK ZPO, Stand Juli 2026, § 168 Rn. 2; Vogt-Beheim, in: Anders/​Gehle, ZPO, 84. Aufl. 2026, § 168 Rn. 4). Denn der Umstand, dass von den in § 173 Abs. 2 ZPO Genannten die Rücksendung des elektronischen Empfangsbekenntnisses "erwartet" wird, ändert nichts daran, dass das Gericht die Verantwortung und verfahrensrechtliche Beweislast dafür trägt, dass Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, ordnungsgemäß zugestellt werden (vgl. zu Letzterem BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 9 B 33.15 - NJW 2015, 3386 Rn. 7; s. a. BGH, Urteil vom 25. Februar 2021 - IX ZR 156/19 - WM 2021, 745 Rn. 18 m. w. N.). Eine derartige Nachfrage hat das Verwaltungsgericht ausweislich des Inhalts der vorliegenden Gerichtsakten unterlassen.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-06/5-c-6-24#rd_38

bb) Die Beklagte hat ihr Recht, sich auf den Mangel der Zustellung und damit das fehlende Inlaufsetzen der Berufungseinlegungsfrist am 15. November 2022 zu berufen, auch nicht verwirkt.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-06/5-c-6-24#rd_39

In Rechtsprechung (vgl. etwa OVG Münster, Urteil vom 14. September 2001 - 12 A 1534/00 - NVwZ-RR 2002, 798 <798>; BAG, Urteil vom 25. April 2006 - 3 AZR 372/05 - BAGE 118, 51 Rn. 20; BSG, Beschluss vom 11. Dezember 2025 - B 10 KG 1/25 B - juris Rn. 11 m. w. N.) und Literatur (vgl. etwa Kluckert/​Vogt, in: Sodan/​Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 57 Rn. 23 f.; Meissner/​Schenk, in: Schoch/​Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO, Stand Juli 2025, § 74 Rn. 44; Rudisile, in: Schoch/​Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO, Stand Juli 2025, Vorbemerkung § 124 Rn. 60; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, Vorbemerkungen §§ 40-53 Rn. 23) wird ein Verstoß gegen Treu und Glauben mit Blick auf den Verlust prozessualer Rechte auch unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung in Betracht gezogen. Der Eintritt der Verwirkung setzt danach jedenfalls voraus, dass bei Einlegung des Rechtsmittels bereits ein gewisser Zeitraum verstrichen ist (Zeitmoment) und der Berechtigte unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise eine Rechtsschutzaktivität entfaltet wird (Umstandsmoment). Erst durch die Kombination beider Elemente werde eine Situation geschaffen, auf die der Gegner vertrauen, sich einstellen und einrichten dürfe (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juli 2019 - B 12 KR 6/18 R - BSGE 128, 277 Rn. 27; Beschluss vom 11. Dezember 2025 - B 10 KG 1/25 B - juris Rn. 11). Es kann dahinstehen, ob diese Maßstäbe auch bei der in Rede stehenden Fallkonstellation zur Beurteilung des Vorliegens eines Verstoßes gegen Treu und Glauben heranzuziehen sind. Denn hier fehlt es jedenfalls am Vorliegen der genannten Voraussetzungen einer Verwirkung, und zwar bereits an der Verwirklichung des Zeitmoments.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-06/5-c-6-24#rd_40

Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2022 hat das Verwaltungsgericht sein Urteil an diesem Tag nicht verkündet, sondern gemäß § 116 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO beschlossen, es den Beteiligten zuzustellen. Maßgeblich für das Zeitmoment kann daher allenfalls der Zeitraum von rund zweieinhalb Monaten zwischen der ersten elektronischen Übermittlung des vollständig abgefassten Urteils am 15. November 2022 als frühestmöglicher Zeitpunkt einer Zustellung an die Beteiligten und der Berufungseinlegung durch die Beklagte am 2. Februar 2023 sein. Dieser Zeitablauf erfüllt das Zeitmoment einer Verwirkung jedenfalls nicht.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-06/5-c-6-24#rd_41

b) Eine Zurückweisung der Revision gemäß § 144 Abs. 4 VwGO wegen Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung kommt nicht in Betracht. Auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung sind erfüllt. Insbesondere hat die Beklagte die Berufung frist- und formgerecht begründet. Ihr vom 14. März 2023 datierender Begründungsschriftsatz ging am selben Tag und damit in der hierfür gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO geltenden Frist bei dem Verwaltungsgerichtshof als dem gemäß § 124a Abs. 3 Satz 2 VwGO zuständigen Gericht ein und genügt den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-06/5-c-6-24#rd_42

3. Der angefochtene Beschluss muss aufgehoben werden. Dem Revisionsgericht ist eine Entscheidung zur Sache verwehrt, da die im angefochtenen Beschluss getroffenen tatsächlichen Feststellungen keine hinreichende Grundlage für eine Sachentscheidung bieten (vgl. zu den Voraussetzungen einer Sachentscheidung durch das Revisionsgericht bei einer fehlerhaften Entscheidung durch Prozessurteil etwa BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D - BVerwGE 156, 229 Rn. 13 m. w. N.). Die Sache muss daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen werden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof wird bei seiner erneuten Entscheidung, soweit er im Rahmen der zulässigen Berufung der Beklagten über die Begründetheit der Klage zu befinden hat, die inzwischen zur materiellen Rechtslage ergangene Entscheidung des Senats vom 26. März 2026 - 5 C 7.24 - (juris) zu berücksichtigen haben.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-06/5-c-6-24#rd_43

4. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.