Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung

VwGO

§ 116

Stand: 20.07.2024

Bund2 Fassungen220 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/116#abs-1 (1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen. Der Vorsitzende kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen gestatten, an der Urteilsverkündung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/116#abs-2 (2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/116#abs-3 (3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

§ 115 § 117