Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung

VwGO

§ 101

Stand: 11.12.2020

Bund2 Fassungen9.251 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/101#abs-1 (1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/101#abs-2 (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/101#abs-3 (3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 100 § 102