Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 101
Stand: 11.12.2020
Wird zitiert von 9.251
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.12.2025 – 7 A 10785/25.OVG
- BGH, 22.08.2023 – AnwZ (Brfg) 7/23Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung und Säumniszuschlag zum Rechtsanwaltskammerbeitrag
- BVerwG, 01.09.2020 – 4 B 12/20Einbeziehung eines Änderungsbescheids in das gerichtliche Verfahren; Einverständnis nach § 101 Abs. 2 VwGOZitiert von 20
- BVerwG, 04.06.2014 – 5 B 11/14Beihilfeberechtigung; Selbstbehalt; grundsätzliche Bedeutung; ausgelaufenes Recht; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; Einverständniserklärung; Zeitraum zwischen Erklärung und EntscheidungZitiert von 46
- VGH Baden-Württemberg, 11.07.2025 – 12 S 602/25
- VG Köln, 19.02.2021 – 14 K 3838/17.AZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 13.08.2026 – 25 K 3633/25
- VG Münster, 05.08.2026 – 5 K 2876/24Zitiert von 1
- VG Köln, 03.08.2026 – 27 K 7411/25.A
9.251 Entscheidungen zu § 101 VwGO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 101 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/101#abs-1 (1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/101#abs-2 (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/101#abs-3 (3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.