Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung

VwGO

§ 141

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund202 Entscheidungen

Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. Die §§ 87a, 130a und 130b finden keine Anwendung.

Fachanwälte für Verwaltungsrecht finden

←§ 140 →§ 142