§ 173 Zustellung von elektronischen Dokumenten
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/173#abs-1 (1) Ein elektronisches Dokument kann elektronisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/173#abs-2 (2) Einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments haben zu eröffnen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/173#abs-3 (3) Die elektronische Zustellung an die in Absatz 2 Genannten wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen, das an das Gericht zu übermitteln ist. Für die Übermittlung ist der vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellte strukturierte Datensatz zu verwenden. Stellt das Gericht keinen strukturierten Datensatz zur Verfügung, so ist dem Gericht das elektronische Empfangsbekenntnis als elektronisches Dokument (§ 130a) zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/173#abs-4 (4) An andere als die in Absatz 2 Genannten kann ein elektronisches Dokument elektronisch nur zugestellt werden, wenn sie der Zustellung elektronischer Dokumente für das jeweilige Verfahren zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments im jeweiligen Verfahren auf einem sicheren Übermittlungsweg als erteilt. Andere als natürliche Personen können die Zustimmung auch allgemein erteilen. Ein elektronisches Dokument gilt am vierten Tag nach dem auf der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach als zugestellt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
Wird zitiert von 141 Entscheidungen zu § 173 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 06.08.2026 – 5 C 6.24Formgerechter Nachweis der elektronischen Zustellung einer elektronischen Entscheidung an Körperschaft des öffentlichen Rechts nur durch elektronisches Empfangsbekenntnis möglich
- BFH, 03.06.2025 – VIII R 16/23Zustellung eines elektronischen Dokuments bei fehlender Rücksendung des elektronischen Empfangsbekenntnisses durch einen Steuerberater ab dem 01.01.2023Zitiert von 7
- OLG Hamm, 01.07.2024 – 22 U 15/24Zitiert von 2
- BSG, 25.11.2025 – B 9 SB 23/25 BNichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - fehlendes elektronisches Empfangsbekenntnis seitens der Sozialverwaltung - Verfahrensfehler - Sach- statt Prozessurteil - Geltendmachung der Verfristung der Berufungseinlegung - erforderliche schlüssige Behauptung eines früheren Datums der Zustellung der Entscheidung des Sozialgerichts an den Berufungskläger - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Möglichkeit der Ersetzung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses durch Bestätigungsschreiben - Entscheidungserheblichkeit - Klärungsbedürftigkeit - DarlegungsanforderungenZitiert von 1
- BGH, 27.11.2024 – VIII ZR 155/23Zugang einer empfangsbedürftigen Willenerklärung in elektronischer Form mit qualifizierter elektronischer SignaturZitiert von 1
- VG Karlsruhe, 10.08.2023 – 19 K 139/23Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BFH, 27.08.2026 – VI R 17/25Versäumung der Revisionsfrist; keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verschuldens des ProzessbevollmächtigtenZitiert von 1
- OVG NRW, 14.08.2026 – 1 B 843/26Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anforderungen an die behördliche Vertretungsregelung bei der Nutzung des beBPo Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 16.07.2026 – 9 A 1238/23Unzulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung; Gegenbeweis der Unrichtigkeit eines elektronischen Empfangsbekenntnisses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 173 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.