§ 173 Zustellung von elektronischen Dokumenten
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 135
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 03.06.2025 – VIII R 16/23Zustellung eines elektronischen Dokuments bei fehlender Rücksendung des elektronischen Empfangsbekenntnisses durch einen Steuerberater ab dem 01.01.2023Zitiert von 6
- OLG Hamm, 01.07.2024 – 22 U 15/24Zitiert von 2
- BSG, 25.11.2025 – B 9 SB 23/25 BNichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - fehlendes elektronisches Empfangsbekenntnis seitens der Sozialverwaltung - Verfahrensfehler - Sach- statt Prozessurteil - Geltendmachung der Verfristung der Berufungseinlegung - erforderliche schlüssige Behauptung eines früheren Datums der Zustellung der Entscheidung des Sozialgerichts an den Berufungskläger - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Möglichkeit der Ersetzung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses durch Bestätigungsschreiben - Entscheidungserheblichkeit - Klärungsbedürftigkeit - Darlegungsanforderungen
- BGH, 27.11.2024 – VIII ZR 155/23Zugang einer empfangsbedürftigen Willenerklärung in elektronischer Form mit qualifizierter elektronischer SignaturZitiert von 1
- VG Karlsruhe, 10.08.2023 – 19 K 139/23Zitiert von 3
- BVerwG, 19.09.2022 – 9 B 2/22Beweiswirkung eines elektronischen EmpfangsbekenntnissesZitiert von 35
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.06.2026 – 5 StR 155/26
- BVerfG, 10.06.2026 – 1 BvR 2080/25Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zivilprozess - hier: Übergehen von Parteivortrag zum Fehlen der Empfangsbevollmächtigung eines Rechtsanwalts, an den eine Zustellung bewirkt worden war - Zum Beweiswert eines elektronischen Empfangsbekenntnisses
- FG Düsseldorf, 08.04.2026 – 10 K 127/26 E
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 173 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/173#abs-1 (1) Ein elektronisches Dokument kann elektronisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/173#abs-2 (2) Einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments haben zu eröffnen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/173#abs-3 (3) Die elektronische Zustellung an die in Absatz 2 Genannten wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen, das an das Gericht zu übermitteln ist. Für die Übermittlung ist der vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellte strukturierte Datensatz zu verwenden. Stellt das Gericht keinen strukturierten Datensatz zur Verfügung, so ist dem Gericht das elektronische Empfangsbekenntnis als elektronisches Dokument (§ 130a) zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/173#abs-4 (4) An andere als die in Absatz 2 Genannten kann ein elektronisches Dokument elektronisch nur zugestellt werden, wenn sie der Zustellung elektronischer Dokumente für das jeweilige Verfahren zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments im jeweiligen Verfahren auf einem sicheren Übermittlungsweg als erteilt. Andere als natürliche Personen können die Zustimmung auch allgemein erteilen. Ein elektronisches Dokument gilt am vierten Tag nach dem auf der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach als zugestellt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.