Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 144
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2.084
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 29.04.2019 – 2 B 25/18Zur Bindungswirkung nach § 144 Abs. 6 VwGOZitiert von 14
- BVerwG, 20.12.2018 – 6 B 94/18Anspruch islamischer Dachverbände auf Einrichtung von Religionsunterricht an öffentlichen SchulenZitiert von 4
- BVerwG, 27.04.2016 – 6 C 5/15Sanktionsbefreiende Selbstanzeige bei Verstößen gegen parteienfinanzierungsrechtliche VorschriftenZitiert von 14
- BVerwG, 29.04.2022 – 5 CN 2/21Umfang der Bindungswirkung eines zurückverweisenden revisionsgerichtlichen UrteilsZitiert von 5
- BVerwG, 28.11.2012 – 8 C 21/11Zur Bindungswirkung des Tatsachengerichts an die rechtliche Beurteilung des RevisionsgerichtsZitiert von 23
- VGH Baden-Württemberg, 27.10.2010 – 5 S 875/09Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 12.06.2026 – 3 B 33.25
- BVerwG, 11.06.2026 – 2 C 8.25Zur Auslegung des Begriffs "unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis" in § 102 Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG BW
- BVerwG, 11.06.2026 – 1 C 19.25Keine Klagebefugnis eines Medienunternehmens für ein Verfahren betreffend die Zeugnisverweigerung des Bundespräsidenten in einem ZivilprozessZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 144 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/144#abs-1 (1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/144#abs-2 (2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/144#abs-3 (3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/144#abs-4 (4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/144#abs-5 (5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/144#abs-6 (6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/144#abs-7 (7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.