Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 125
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2.682
Nach Gewicht
- BVerwG, 02.02.2023 – 5 C 8/21Unzureichende Anhörung und ermessensfehlerhafte Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 130a VwGOZitiert von 7
- BVerwG, 24.04.2017 – 6 B 17/17Rundfunkbeitragspflicht; Entscheidung durch Beschluss; Pflicht zur Kenntnisnahme des BeteiligtenvorbringensZitiert von 13
- VG Meiningen, 26.01.2023 – 8 S 334/22 Me
- VGH Bayern, 25.04.2022 – 10 B 22.784Zitiert von 5
- VG Göttingen, 26.06.2019 – 1 A 577/18Zitiert von 1
- BVerwG, 29.06.2020 – 2 B 37/19Verfahrensfehlerhafte Entscheidung gemäß § 130a VwGO bei tatsächlich komplexer SachlageZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.07.2026 – AnwZ (Brfg) 16/26Anwaltsrecht: Unzulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung bei versäumter Antragsbegründungsfrist KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 09.07.2026 – AnwZ (Brfg) 12/26
- BVerwG, 30.06.2026 – 1 C 5.26, 1 C 5.26 (1 C 23.24)
2.682 Entscheidungen zu § 125 VwGO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 125 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/125#abs-1 (1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/125#abs-2 (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.