Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung

VwGO

§ 125

Stand: 10.06.2019

Bund2.682 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/125#abs-1 (1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/125#abs-2 (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

§ 124a § 126