Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 125
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/125#abs-1 (1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/125#abs-2 (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
Wird zitiert von 3.039 Entscheidungen zu § 125 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 02.02.2023 – 5 C 8/21Unzureichende Anhörung und ermessensfehlerhafte Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 130a VwGOZitiert von 9
- BVerwG, 24.04.2017 – 6 B 17/17Rundfunkbeitragspflicht; Entscheidung durch Beschluss; Pflicht zur Kenntnisnahme des BeteiligtenvorbringensZitiert von 19
- VG Meiningen, 26.01.2023 – 8 S 334/22 Me
- BVerwG, 24.05.2023 – 5 B 20.22Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegungsanforderungen an Verfahrensrügen bei einer Entscheidung nach § 130a VwGO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 44
- VGH Bayern, 25.04.2022 – 10 B 22.784Zitiert von 5
- VG Göttingen, 26.06.2019 – 1 A 577/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 23.09.2026 – 13 A 240/26Erneute Anforderung eines Nachweises über einen Masernschutz durch das Gesundheitsamt nach § 20 Abs. 12 IfSG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 21.09.2026 – 7 A 2446/24Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist mangels Notierung einer Vorfrist Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 26.08.2026 – 1 C 27.25Kein Anspruch auf Aufhebung der Nebenbestimmung "Duldung für Personen mit ungeklärter Identität" bei Verweigerung der Abgabe einer sog. "Freiwilligkeitserklärung"
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 125 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.