Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung

VwGO

§ 56

Stand: 10.06.2019

Bund371 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/56#abs-1 (1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/56#abs-2 (2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/56#abs-3 (3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

§ 55d § 56a