§ 168 Aufgaben der Geschäftsstelle
Stand: 19.07.2024
Wird zitiert von 89
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 21.07.2020 – Vf. 56-VI-17, Vf. 83-VI-17, Vf. 34-VI-18
- OLG Düsseldorf, 31.08.2007 – I-3 VA 2/07
- BGH, 30.11.2017 – I ZB 5/17Zwangsvollstreckungsverfahren: Bewilligung der öffentlichen Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der VermögensauskunftZitiert von 7
- BGH, 13.01.2015 – VIII ZB 55/14Berufungsfristversäumung: Zustellung eines Urteils an den Prozessbevollmächtigen mit Empfangsbekenntnis; Erfordernis der EmpfangsbereitschaftZitiert von 20
- BGH, 26.02.2013 – XI ZB 15/12Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unverschuldeter Irrtum des Prozessbevollmächtigten über den Beginn der Berufungsfrist bei zweimaliger Zustellung des UrteilsZitiert von 4
- LAG Hessen, 28.05.2018 – 3 Ta 57/18Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Karlsruhe, 02.01.2026 – 18 K 12581/25Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 23.07.2025 – 12 ME 60/25Zitiert von 1
- VG Minden, 10.06.2025 – 11 K 557/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 168 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/168#abs-1 (1) Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173 bis 176 Absatz 1 aus. Sie kann einen nach § 61 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. Den Auftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/168#abs-2 (2) Der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein von ihm bestimmtes Mitglied können einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit der Ausführung der Zustellung beauftragen, wenn eine Zustellung nach Absatz 1 keinen Erfolg verspricht.