Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung

VwGO

§ 74

Stand: 10.06.2019

Bund2.349 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/74#abs-1 (1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/74#abs-2 (2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

§ 73 § 75