Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 74
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2.349
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Nach Gewicht
- VGH Hessen, 07.05.2020 – 1 A 661/20Keine Anwendbarkeit der Klagefrist bei Einbeziehung eines nach Erhebung einer Untätigkeitsklage ergangenen Widerspruchsbescheids KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- VGH Bayern, 10.07.2018 – 10 BV 17.2405Fortsetzungsfeststellungsklage bei Erledigung des Verwaltungsakts vor Klageerhebung: Klagefrist und Feststellungsinteresse KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- BVerwG, 11.11.2020 – 8 C 22/19Erfordernis der Einhaltung der Klagefrist bei klageändernder Einbeziehung eines ÄnderungsbescheidesZitiert von 46
- VG Würzburg, 01.02.2024 – W 3 K 21.1010Zitiert von 1
- BVerwG, 25.01.2021 – 9 C 8/19Rechtsbehelfsbelehrung ohne Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung der KlageZitiert von 57
- VG Bayreuth, 07.08.2025 – B 7 K 25.528
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 26.06.2026 – 24 L 1315/25Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 18.06.2026 – 6 K 7363/23Zitiert von 1
- OVG NRW, 16.06.2026 – 7 B 334/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/74#abs-1 (1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/74#abs-2 (2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.