§ 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 1.221
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Nach Gewicht
- BGH, 09.10.2025 – I ZB 20/25Aufhebung eines Schiedsspruchs und Ablehnung des Antrags auf VollstreckbarerklärungZitiert von 2
- BGH, 13.12.2004 – II ZR 249/03Zitiert von 7
- BGH, 14.04.2016 – IX ZR 197/15Rechtsmittelverfahren: Prüfungsumfang bei Fortführung des Verfahrens durch das untere Gericht auf Grund einer AnhörungsrügeZitiert von 32
- Thüringer Verfassungsgerichtshof, 07.09.2011 – 13/09
- OLG Celle, 08.05.2003 – 2 U 205/02Zitiert von 1
- OLG Nürnberg, 06.03.2023 – 6 U 4661/21
Zuletzt entschieden
- BGH, 06.08.2026 – V ZA 6/26Anhörungsrüge: Unzulässigkeit der Rüge gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe nach § 321a Abs. 1 ZPO mangels Qualifikation als Endentscheidung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 04.08.2026 – VIII ZR 28/26
- BGH, 29.07.2026 – V ZR 205/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 321a ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/321a#abs-1 (1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/321a#abs-2 (2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/321a#abs-3 (3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/321a#abs-4 (4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/321a#abs-5 (5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.