Rechtsprechung / BVerwG / 1. Wehrdienstsenat / 2026

BVerwG Beschluss vom 21.05.2026 – 1 WB 21.25

1. Wehrdienstsenat · ECLI:DE:BVerwG:2026:210526B1WB21.25.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Leitsatz

§ 4 Abs. 1 EinsatzWVG gibt keinen Anspruch auf eine erneute Aufnahme in die Schutzzeit, wenn eine erste Aufnahme durch die bestandskräftige Festsetzung des Endes der Schutzzeit beendet wurde und derselbe Einsatzunfall im Sinne des § 87 Abs. 2 SVG in Rede steht.

Tenor§

Der Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 8. März 2022 und der Beschwerdebescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 31. Mai 2023 werden aufgehoben. Das Bundesministerium der Verteidigung wird verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers vom 13. Juli 2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_1

Der Antragsteller begehrt seine Wiederaufnahme in die Schutzzeit nach § 4 des Gesetzes zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (Einsatz-Weiterverwendungsgesetz - im Folgenden: EinsatzWVG).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_2

Der ... geborene Antragsteller ist seit Oktober 2010 Berufssoldat. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit dem September ... enden. Mit Wirkung vom 4. Oktober ... wurde er zum Stabsfeldwebel befördert und mit Wirkung vom 1. Oktober ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 M eingewiesen. Zum Dezember 2014 wurde er zur 3./...regiment ... in ... versetzt, wo er zunächst auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt geführt wurde. Ab Dezember 2016 wurde er dort auf unterschiedlichen Dienstposten als Sanitätsfeldwebel verwendet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_3

Im Februar ... wurde der Antragsteller bei einem ... -Einsatz in ... durch ein Geschoss verletzt. Mit E-Mail vom 1. März 2010 wurde ein Einsatzunfall im Sinne des § 63c Abs. 2 SVG festgestellt. Mit Bescheid vom 26. Juli 2011 wurde eine Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung durch schädigende Einwirkungen nach § 81 SVG anerkannt und der Grad der Schädigungsfolgen ab dem 17. Februar 2010 mit "30" bewertet. Hiernach litt der Antragsteller an

"Geschosssplitterverletzung und Weichteilschädigung am rechten Handrücken, rechten Unterarm dorsal (außenseitig) sowie am linken Unterarm ventral (innenseitig), nach operativer Behandlung abgeheilt; Reaktives seelisches Leiden mit Depressions- und Angstsymptomatik".

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_4

Unter dem 9. Juli 2010 wurde dem Antragsteller, der damals noch Soldat auf Zeit war, seine Aufnahme in die Schutzzeit nach § 4 EinsatzWVG mitgeteilt und er wurde über die sich daraus ergebenden Rechte und Maßnahmen informiert.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_5

Nach langjähriger Therapie teilte das Kommando ... dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr am 4. Januar 2017 mit, dass der Antragsteller vollschichtig dienstfähig und aus fachärztlicher Sicht derzeit nicht mehr behandlungsbedürftig sei. Auftretende Stimmungsschwankungen könnten durch truppenärztliche Kontakte aufgefangen werden. Das Ziel der medizinischen Rehabilitation nach § 4 Abs. 1 EinsatzWVG sei erreicht worden. Daraufhin hörte das Bundesamt für das Personalmanagement mit Schreiben vom 4. Januar 2017 den Antragsteller zu der Absicht an, die Schutzzeit zu beenden. Dem widersprach der Antragsteller ohne Angabe von Gründen. Gegen den Bescheid vom 17. Februar 2017 über die Beendigung seiner Schutzzeit legte er keinen Rechtsbehelf ein.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_6

Am 6. Februar 2019 wurde bei dem Antragsteller ein Schlaganfall diagnostiziert. Auf einen Krankenhausaufenthalt und eine neurologische Rehabilitationsmaßnahme folgte vom 15. Oktober 2019 bis zum 26. November 2019 eine stationäre Behandlung in der Fachklinik ...

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_7

Unter dem 13. Juli 2020 beantragte der Antragsteller die Feststellung, dass er den gesetzlichen Regelungen zur Schutzzeit nach § 4 Abs. 1 EinsatzWVG unterliege.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_8

Bis zu einem Schlaganfall im Februar 2019 habe er vollzeitig seinen Dienst verrichtet. Danach sei er zunächst drei Monate krank gewesen und dann wiedereingegliedert worden. Hierbei habe sich seine psychosomatische Erkrankung wieder verstärkt. Im Gespräch mit behandelnden Ärzten sei ihm der Zusammenhang zwischen seiner psychosomatischen Erkrankung und dem Schlaganfall deutlich geworden. Er könne seinen Dienstposten als Personalfeldwebel nicht vollumfänglich ausüben.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_9

Der Antrag wurde unter Beteiligung des Kommandos ... fachlich geprüft. Dieses stellte unter dem 17. Februar 2021 fest, dass es sich bei der aktuell behandlungsbedürftigen Gesundheitsstörung um die gleiche einsatzunfallbedingte Gesundheitsstörung handele, wegen derer der Antragsteller bereits in der Schutzzeit gewesen sei und welche dann nach Erreichen der Ziele der Schutzzeit beendet worden sei.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_10

Mit Bescheid vom 8. März 2022 lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement den Antrag ab. Im Januar 2017 sei militärärztlich festgestellt worden, dass die Ziele der Schutzzeit erreicht seien und die einsatzbedingte Gesundheitsstörung nicht weiter behandlungsbedürftig sei. Der Antragsteller habe sich danach vollschichtig im Dienst befunden. Im Juli 2021 sei zwar militärärztlich festgestellt worden, dass es sich bei der nunmehr behandlungsbedürftigen Gesundheitsstörung um die gleiche Gesundheitsstörung handele, die 2010 zur Aufnahme in die Schutzzeit geführt habe. Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz sehe aber eine Wiederaufnahme in die Schutzzeit wegen einer Erkrankung, die bereits einer beendeten Schutzzeit zugrunde gelegen habe, nicht vor.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_11

Hiergegen beschwerte sich der Antragsteller unter dem 15. März 2022 zunächst fristwahrend. Dass eine Wiederaufnahme in die Schutzzeit nach Gesetzes- und Erlasslage nicht vorgesehen sei, obwohl eine Therapie medizinisch erforderlich und möglich sei, sei rational nicht nachvollziehbar. Der Gesetzestext sei nicht zu Ende gedacht und werde sinnbefreit ausgelegt. Hier müsse nachgeschärft werden, um einen Missstand zu beseitigen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_12

Nach Akteneinsicht begründete seine Prozessbevollmächtigte die Beschwerde des Antragstellers ergänzend. Der Antrag vom 13. Juli 2020 sei als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens um die Beendigung seiner Schutzzeit zu werten. Jedenfalls seit Mitte 2020 lägen Gründe für die Fortführung der Schutzzeit vor. Da nach aktuellen medizinischen Unterlagen seine Aufnahme in die Schutzzeit angezeigt sei, liege eine Sachverhaltsänderung nach § 51 VwVfG vor. Der Gesetzgeber des Einsatz-Weitverwendungsgesetzes habe den Fall einer zwischenzeitlichen Verbesserung mit späterem Rückfall nicht vorhergesehen. Es handele sich um eine planwidrige Regelungslücke, die mittels Analogie zu schließen sei. Die Bescheide vom 17. Februar 2017 und vom 8. März 2022 seien daher aufzuheben und er erneut in die Schutzzeit nach § 4 EinsatzWVG aufzunehmen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_13

Mit Beschwerdebescheid vom 31. Mai 2023, dem Antragsteller zugestellt am 2. Juni 2023, wies das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Beschwerde zurück.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_14

Unabhängig von der Frage, ob die Beschwerde vom 15. März 2022 sich gegen den Bescheid vom 17. Februar 2017 oder gegen den Bescheid vom 25. August 2021 richte, sei sie unbegründet. Beide Bescheide seien rechtmäßig. Eine Rücknahme des Bescheides vom 17. Februar 2017 komme nicht in Betracht. Er sei formell rechtmäßig. Der Antragsteller sei durch die Ankündigung der beabsichtigten Entscheidung angehört worden. Er habe seinen Widerspruch hiergegen nicht begründet und auch mit der aktuellen Beschwerde keine neuen Anhaltspunkte vorgebracht. Soweit wegen der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung eine Jahresfrist gelte, sei auch diese verstrichen. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Dass die Voraussetzungen für die Beendigung der Schutzzeit vorgelegen hätten, gehe aus der damals eingeholten medizinischen Stellungnahme hervor. Durch die Genesung und die Wiedereingliederung in das Arbeitsleben seien die Ziele der Schutzzeit erreicht worden. Ermessensfehler seien nicht erkennbar. Auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG komme nicht in Betracht. Eine erneute Aufnahme in die Schutzzeit sehe das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz nicht vor. Sie sei mit seinem Sinn und Zweck und seinem Wortlaut nicht vereinbar. Dies folge für Berufssoldaten aus einer Analogie zu der Bestimmung des § 6 Abs. 5 EinsatzWVG für Zeitsoldaten. Bei einer anderen Betrachtung könne es nie zu einer rechtssicheren Beendigung der Schutzzeit bei Berufssoldaten kommen. Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz würde den vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Charakter eines Versorgungsgesetzes erhalten. Auch der Bescheid vom 8. März 2022 sei rechtmäßig. Einen Anspruch auf erneute Aufnahme in die Schutzzeit gebe es aus den dargestellten Gründen nicht.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_15

Entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung des Beschwerdebescheides erhob der Antragsteller am Montag, den 3. Juli 2023, Klage zum Verwaltungsgericht. Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2024, am selben Tage beim Disziplinarvorgesetzten eingegangen, erhob er gegen den Beschwerdebescheid zudem weitere Beschwerde.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_16

Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. Dezember 2024 an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen. Für das streitgegenständliche Begehren sei der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten, nicht zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Die Festsetzung des Beginns einer Schutzzeit nach § 4 EinsatzWVG stelle eine truppendienstliche Verwendungsentscheidung dar. Dies gelte auch für den hier vorliegenden Fall eines Streites um die erneute Aufnahme in die Schutzzeit aufgrund desselben Einsatzunfalles, der zu der erstmaligen Aufnahme geführt habe. Das Bundesverwaltungsgericht sei nach § 21 WBO zuständig, weil für die weitere Beschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr das Bundesministerium der Verteidigung zuständig sei. Ob die Klage zulässig sei, habe das zuständige Gericht zu entscheiden. Daher sei unerheblich, ob das Bundesministerium der Verteidigung bereits über die weitere Beschwerde entschieden habe oder ob der Antrag entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO bereits zulässig sei.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_17

Der Antragsteller macht geltend, er habe wegen des Einsatzunfalles 2010 eine Posttraumatische Belastungsstörung entwickelt. Dies erhöhe das Schlaganfallrisiko. Seine aktuelle Gesundheitsstörung sei auf den Einsatzunfall 2010 zurückzuführen. Er begehre die Wiederaufnahme in die Schutzzeit aufgrund derselben Erkrankung wie 2010. Dies sei im Wege der Analogie nach § 4 EinsatzWVG gerechtfertigt. Dass eine erneute Aufnahme in die Schutzzeit nicht ausdrücklich geregelt sei, beruhe auf einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe die Situation eines Rückfalles bei einer Einsatzschädigung nicht bedacht, weil er sich vom Bild klassischer Einsatzschäden in Form von Körperschäden habe leiten lassen, bei denen ein Rückfall nicht denkbar sei. Krankheitsbilder wie die PTBS mit ihrem Rückfallrisiko seien beim Erlass des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes 2007 zwar bekannt, aber noch nicht so erforscht gewesen. Die Interessenlage sei vergleichbar. Das Ziel des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, einsatzgeschädigte Soldaten zu schützen und sie nicht als dienstunfähig und für eine Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt ungeeignet zu entlassen, würde verfehlt, wenn Fälle wie der seine nicht erfasst wären. Eine unbegründete Besserstellung gegenüber Zeitsoldaten liege nicht vor. Dass § 6 Abs. 5 EinsatzWVG nur auf Zeitsoldaten abstelle, zeige, dass der Ausschluss einer erneuten Aufnahme in die Schutzzeit für Berufssoldaten nicht gelten solle. Diesen gegenüber habe der Dienstherr eine erhöhte Fürsorgepflicht.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_18

Im Hinblick auf § 48 VwVfG verkenne das Bundesministerium der Verteidigung, dass er 2017 nicht geheilt gewesen sei. Er habe lediglich die Auswirkungen der PTBS verdrängen können, was aber nach seinem Schlaganfall nicht mehr möglich sei.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_19

Der Antragsteller beantragt,

den Bescheid vom 8. März 2022 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 31. Mai 2023 aufzuheben und das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, über seinen Antrag zur Aufnahme in die Schutzzeit vom 13. Juli 2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_20

Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_21

Zur Begründung verweist es auf den Beschwerdebescheid. Der Gesetzgeber habe Beginn und Ende der Schutzzeit nach § 4 EinsatzWVG definiert und in das Ermessen des Dienstherrn gestellt. Für die Beendigung der Schutzzeit sei keine vollständige Genesung des Einsatzgeschädigten erforderlich. Damit liege auch keine planwidrige Regelungslücke vor. Eine andere Bewertung erfordere die Fürsorgepflicht nicht. Als Berufssoldat sei der Antragsteller auch unter Fürsorgegesichtspunkten hinreichend abgesichert.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_22

Nach einem rechtlichen Hinweis haben sich der Antragsteller und das Bundesministerium der Verteidigung ergänzend zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im Hinblick auf den Bescheid vom 17. Februar 2017 geäußert.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_23

Der Antragsteller macht geltend, er habe einen Anspruch auf Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 VwVfG. Anders als 2017 angenommen sei seine PTBS damals nicht ausgeheilt gewesen. Er habe die PTBS-Symptome nur durch exzessiven Sport kompensiert, was nach dem Schlaganfall nicht mehr möglich gewesen sei. Hilfsweise seien die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 VwVfG erfüllt, da sich die Sachlage durch den erneuten Ausbruch der PTBS nachträglich geändert habe. Die Wahrung der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG stehe nicht in Frage. Nach der Rehabilitationsmaßnahme im Oktober/​November 2019 sei zunächst noch nicht klar gewesen, dass seine depressive Symptomatik erneut eine PTBS sei. Man sei zunächst von einer Anpassungsstörung ausgegangen. Es habe zwar erste Hinweise gegeben, dass die PTBS wieder aktiv sei. Es habe sich aber nicht um eine feste Diagnose gehandelt. Dies sei ihm so nicht mitgeteilt worden. Der Zusammenhang zur PTBS sei erst 2020 für ihn nachvollziehbar hergestellt worden. In seinem Fall sei die Beschädigtenversorgung außerhalb des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes nicht ausreichend.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_24

Das Bundesministerium der Verteidigung sieht einen Anspruch aus § 51 Abs. 1 VwVfG nicht gegeben. Die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG habe mit der Kenntnis des Rezidivs der psychischen Erkrankung im November 2019 begonnen und sei mit dem Antrag nicht gewahrt. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne richte sich nur auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Ein Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides bestehe nur ausnahmsweise, wenn dessen Aufrechterhaltung schlechthin unerträglich wäre. Dies sei hier aber insbesondere wegen der verbesserten Leistungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz nicht der Fall.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_25

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe§

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_26

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat Erfolg.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_27

1. Der Antrag ist zulässig.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_28

a) Der Rechtsstreit ist hinsichtlich des Rechtswegs bindend an das Bundesverwaltungsgericht als Wehrdienstgericht verwiesen worden (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Der Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist zudem zutreffend, weil es sich bei der begehrten (erneuten) Aufnahme in die Schutzzeit nach § 4 EinsatzWVG - jedenfalls, wenn es - wie hier - um einen Berufssoldaten geht - um eine Verwendungsentscheidung handelt (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 1 WB 33.15 - juris Rn. 19 ff.).

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_29

Das Bundesverwaltungsgericht ist auch instanziell zuständig, weil der Beschwerdeweg gegen Verwendungsentscheidungen des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr beim Bundesministerium der Verteidigung endet, wie dieses mit Schriftsatz vom 18. März 2025 einräumt. Mithin ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO begründet.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_30

b) Der Antrag ist nach § 17 Abs. 1, Abs. 3, § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO statthaft, da die begehrte Verpflichtung sich auf eine truppendienstliche Maßnahme in der Form einer Verwendungsentscheidung und nicht einer bloßen Vor- oder Zwischenentscheidung über die spätere Verwendung des Antragstellers richtet (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 1 WB 33.15 - juris Rn. 22).

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_31

c) Der Antragsteller ist antragsbefugt, weil er sich auf die mögliche Verletzung subjektiver Rechte unmittelbar aus dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz und aus § 10 Abs. 3 SG berufen kann (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2016 ​- 1 WB 33.15 - juris Rn. 24).

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_32

d) Die Voraussetzungen eines Untätigkeitsantrages nach § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO sind erfüllt, weil binnen Monatsfrist nicht die für die Beschwerde zuständige Stelle - das Bundesministerium der Verteidigung - über die Beschwerde entschieden hat.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_33

Über die Beschwerde des Antragstellers vom 15. März 2022 gegen den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 8. März 2022 hätte - wie das Bundesministerium der Verteidigung mit Schriftsatz vom 18. März 2025 zutreffend vorträgt - nicht das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, sondern das Bundesministerium der Verteidigung selbst entscheiden müssen. Die Delegation der Entscheidungszuständigkeit durch Artikel 1 der Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten zur Entscheidung über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 14. Juni 2013 (BGBl. I S. 1641) ist ausdrücklich - und im Hinblick auf den systematischen Zusammenhang der Ermächtigung hierzu in § 23 Abs. 4 Satz 1 WBO mit § 23 Abs. 1 WBO auch rechtlich zwingend - auf Beschwerden nach § 23 Abs. 1 WBO beschränkt. Damit ist sie auf Rechtsmaterien beschränkt, für die der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist. Dies ist aber hier - wie das Verwaltungsgericht im Verweisungsbeschluss zutreffend ausgeführt hat - nicht der Fall. Führt der Beschwerdeweg - wie hier - unmittelbar zum Bundesministerium der Verteidigung, ist danach auch unmittelbar der Weg zum Bundesverwaltungsgericht eröffnet, ohne dass es der Durchführung eines weiteren Beschwerdeverfahrens bedarf.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_34

e) Klarzustellen ist, dass auch der Bescheid vom 17. Februar 2017 über die Beendigung der Schutzzeit des Antragstellers Gegenstand des Verfahrens ist.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_35

Zwar hat die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht am 11. Dezember 2024 ausweislich des Protokolls erklärt, dass es nur noch um den Antrag auf die Neuaufnahme in die Schutzzeit und nicht um ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gegen den Bescheid vom 17. Februar 2017 geht (StreitA VG S. 102 ff.).

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_36

Damit ist aber keine prozessual wirksame Beschränkung des Streitgegenstands verbunden, weil der Rechtsstreit auch nach einer Verweisung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2006 - 6 B 47.06 - NVwZ 2007, 104 Rn. 12 und vom 12. November 2025 - 3 B 24.25 - juris Rn. 7). Die Wiederaufnahme in die Schutzzeit kann der Antragsteller auch dann erreichen, wenn sein Antrag vom 13. Juli 2020 als Antrag auf Wiederaufgreifen der Entscheidung über die Beendigung der Schutzzeit vom 17. Februar 2017 nach § 51 Abs. 1 VwVfG (Wiederaufgreifen im engeren Sinne) oder nach § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48 bzw. 49 VwVfG (Wiederaufgreifen im weiten Sinne) ausgelegt wird. Beidem steht der Wortlaut des ohne anwaltliche Beteiligung vom Antragsteller selbst formulierten Schreiben vom 13. Juli 2020 nicht entgegen. Ein solches Verständnis liegt auch dem Beschwerdebescheid vom 23. Mai 2023 zugrunde.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_37

2. Der Antragsteller hat zwar aus dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz keinen Anspruch auf erneute Aufnahme in die Schutzzeit nach § 4 EinsatzWVG oder auf Neubescheidung seines hierauf gerichteten Antrages.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_38

§ 4 Abs. 1 EinsatzWVG gibt auch im Lichte der verwendungsbezogenen Fürsorgepflicht des Vorgesetzten nach § 10 Abs. 3 SG weder in direkter noch in analoger Anwendung einen Anspruch auf eine erneute Aufnahme in die Schutzzeit, wenn eine erste Aufnahme bereits durch die bestandskräftige Feststellung des Endes der Schutzzeit nach § 4 Abs. 3 Satz 3 EinsatzWVG beendet wurde und - wie hier - derselbe Einsatzunfall im Sinne von § 87 Abs. 2 SVG in Rede steht.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_39

a) Die Festsetzung des Beginns der Schutzzeit stellt eine Verwendungsentscheidung dar, mit der der Zeitpunkt fixiert wird, von dem an die dienstliche Weiterverwendung eines einsatzgeschädigten Soldaten ohne Veränderung seines Soldatenstatus unter bestimmten, vom Einsatz-Weiterverwendungsgesetz konkretisierten persönlichen und/​oder fachlichen Voraussetzungen erfolgt (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 1 WB 33.15 - juris Rn. 20 f.). In der Schutzzeit erhält der betroffene Soldat medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung und bei Bedarf Leistungen der beruflichen Qualifizierung nach § 3 EinsatzWVG. Außerdem kann er nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 EinsatzWVG nicht gegen seinen Willen wegen einsatzunfallbedingter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. Die Schutzzeit endet nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EinsatzWVG mit der Feststellung, dass ihre Ziele entweder erreicht sind oder voraussichtlich nicht mehr erreicht werden können.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_40

Für Soldaten auf Zeit ist in § 6 EinsatzWVG die Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art vorgesehen, wenn die einsatzbedingte gesundheitliche Schädigung erst nach dem Ende ihres originären Wehrdienstverhältnisses erkannt worden ist. Diese besondere Begründung der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit scheidet nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 5 EinsatzWVG aus, wenn eine Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art bereits zu einem inzwischen wieder beendeten Wehrdienstverhältnis geführt hat. Die Fälle der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art sind in § 6 Abs. 3 und 4 EinsatzWVG genannt. Hiernach ist das Wehrdienstverhältnis u. a. zum Ende der Schutzzeit zu beenden, wenn kein Antrag auf Weiterverwendung als Berufssoldat nach § 7 EinsatzWVG gestellt worden ist (§ 6 Abs. 4 Nr. 1 EinsatzWVG).

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_41

b) Hiernach ist die Schutzzeit nach § 4 Abs. 1 EinsatzWVG als für jeden Einsatzunfall nach § 87 SVG jeweils einmalig nutzbares Schutzinstrument konzipiert, das eine zusätzliche Fürsorgeleistung vor und außerhalb der Leistungen des Soldatenversorgungsrechts vorsieht. Dem widerspricht nach Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck des Gesetzes eine erneute Aufnahme in eine bestandskräftig beendete Schutzzeit.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_42

(1) Zwar enthält das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz keine ausdrückliche Bestimmung, die eine erneute Aufnahme in die Schutzzeit vorsehen oder ausschließen würde. Gleichwohl lässt sich bereits dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 EinsatzWVG ein Indiz gegen die Möglichkeit einer erneuten Aufnahme für denselben Einsatzunfall entnehmen. Denn dort ist bestimmt, unter welchen Voraussetzungen "die Schutzzeit endet". Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch liegt damit zum einen nahe, dass die Schutzzeit im Singular und damit als einmalige Phase im beruflichen Werdegang eines Soldaten vorgesehen ist. Zum anderen bezeichnet der Begriff "endet" einen endgültigen Abschluss und nicht bloß eine Zäsur, die nach einer unterbrechenden Zwischenphase, eine Fortsetzung nicht ausschließt. Auch § 4 Abs. 2 EinsatzWVG verwendet in der Formulierung "Während der Schutzzeit" den Singular und einen bestimmten Artikel.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_43

(2) Dieses Ergebnis stützt der systematische Zusammenhang zwischen § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 und 4 sowie § 6 Abs. 5 EinsatzWVG.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_44

§ 4 Abs. 3 und 4 EinsatzWVG sehen ein formalisiertes Verfahren zur Feststellung des Endes der Schutzzeit vor, in dem eine Prüfung der Voraussetzungen im Einzelfall durch einen Feststellungsbescheid abgeschlossen wird, der Gegenstand der Überprüfung durch Beschwerde und ein gerichtliches Verfahren sein kann. Damit wird durch erheblichen Aufwand bei der Prüfung und Überprüfung ein hoher Grad an Sicherheit für die Richtigkeit und Rechtsbeständigkeit der Feststellung gewährleistet. Dieser Umstand spricht für die gesetzgeberische Absicht, eine Schutzphase durch die Feststellung nach § 4 Abs. 3 EinsatzWVG rechtssicher endgültig zum Abschluss zu bringen und sie nicht nur bis zu einem erneuten Auftreten von einsatzunfallbedingten Krankheitssymptomen vorübergehend zu unterbrechen.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_45

§ 4 Abs. 3 EinsatzWVG sieht in seinen Sätzen 2 bis 4 zudem verschiedene spätest mögliche Endzeiträume für die begonnene Schutzzeit und eine Verlängerungsmöglichkeit vor. Diese Verlängerungsmöglichkeit ist nicht als bloßes Regelbeispiel ("insbesondere") ausgestaltet, also als einzige Möglichkeit der Verlängerung einer Schutzzeit vorgesehen. Auch dies spricht dafür, dass darüber hinaus keine weitere Verlängerung derselben Schutzzeit vorgesehen ist. Eine erneute Aufnahme in eine abgeschlossene Schutzzeit würde aber einen weiteren, gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehenen Fall einer Verlängerung der Bezugsdauer von Leistungen der Schutzzeit bedeuten. Die gesetzlich vorgesehene Verlängerung ist auf eine laufende Schutzzeit beschränkt und damit eben nicht als Möglichkeit einer erneuten Eröffnung einer solchen ausgestaltet.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_46

Zudem eröffnet § 4 Abs. 3 Satz 1 EinsatzWVG neben dem Erreichen der Ziele der Schutzzeit auch die Möglichkeit ihrer Beendigung, weil diese Ziele voraussichtlich nicht mehr erreicht werden können. Es wäre wertungswidersprüchlich, würde ein nach der erreichten Genesung erfolgreich wiedereingegliederter Soldat bessergestellt als ein Soldat, dessen Genesung voraussichtlich nicht mehr erreicht werden kann. Eine solche Besserstellung würde es aber darstellen, wenn der Genesene nach einem Rezidiv eine oder sogar mehrere zusätzliche Schutzzeiten erreichen könnte, während der ohne absehbare Genesungsaussichten schwerer betroffenen Soldat ohne eine erfolgreiche Wiedereingliederung das endgültige Ende seiner Schutzzeit hinnehmen müsste.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_47

Gegen eine erneute Wiederaufnahme in die Schutzzeit spricht auch der systematische Vergleich mit der Situation von Zeitsoldaten, für die nach Maßgabe von § 6 Abs. 5 Nr. 1 EinsatzWVG nur die einmalige Begründung eines besonderen Wehrdienstverhältnisses mit der in diesem bestehenden Schutzzeit vorgesehen ist. In der Fürsorge für einsatzunfallbedingte Gesundheitsbeschädigungen treffen den Dienstherrn gegenüber Zeitsoldaten keine geringeren Pflichten als gegenüber Berufssoldaten. Daher wäre ein Umkehrschluss hier nicht gerechtfertigt.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_48

(3) Gegen eine erneute Aufnahme in eine bestandskräftig beendete Schutzzeit spricht auch der im Einsatz-Weiterverwendungsgesetz selbst ausgesprochene und in den Gesetzgebungsmaterialien niedergelegte Sinn und Zweck des Gesetzes.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_49

Dieses richtet sich nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 EinsatzWVG auf das Ziel, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, die Weiterverwendung im öffentlichen Dienst zu ermöglichen oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 1 WB 33.15 - juris Rn. 21). Damit treten die Fürsorgeleistungen des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes neben die bereits vor seinem Inkrafttreten erreichten Verbesserungen der versorgungsrechtlichen Stellung einsatzbedingter geschädigter Soldatinnen und Soldaten (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/6564 S. 1 und S. 14). Leistungen nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz sollen aber weder der finanziellen Absicherung betroffener Soldatinnen und Soldaten im Sinne eines Erhalts von Bezügen oder Arbeitsentgelt noch der Überbrückung der Zeit bis zum Eintritt in die Rente oder den Ruhestand dienen (BT-Drs. 16/6564 S. 17).

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_50

Über dieses Gesetzesziel würden Leistungen hinausgehen, die dem bereits erfolgreich in den Dienst wiedereingegliederten Soldaten durch eine erneute Aufnahme in eine Schutzzeit mit der Wirkung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 EinsatzWVG trotz des Eintrittes der Dienstunfähigkeit anstelle der - einsatzunfallbedingt verbesserten - Versorgung die Bezüge eines Soldaten im aktiven Dienst gegebenenfalls sogar bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nach § 4 Abs. 3 Satz 4 EinsatzWVG erhalten würden.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_51

(4) Hiernach fehlt es auch an den Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 EinsatzWVG.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_52

Entgegen der Einschätzung des Antragstellers gibt es keine Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke. Vielmehr enthält das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz eine seinem Sinn und Zweck gerecht werdende und die wiederholte Aufnahme in die Schutzzeit wegen später auftretender gesundheitlicher Folgen desselben Einsatzunfalles ausschließende Systematik. Es ist insbesondere nicht feststellbar, dass der Gesetzgeber des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes die besondere Problematik der Posttraumatischen Belastungsstörung nicht erkannt hätte. Diese ist vielmehr bereits im Rahmen der Verbandsbeteiligung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung thematisiert worden (vgl. die Stellungnahme des Deutschen BundeswehrVerbandes e. V., BT-Drs. 16/6564 S. 29). Die Posttraumatische Belastungsstörung ist auch als besonderes Problem in den Beratungen des Gesetzentwurfes im Deutschen Bundestag ausdrücklich angesprochen worden (BT-Plenarprotokoll 16/123 S. 12820D, 12823C). In § 87 Abs. 3 SVG in der seit dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung und in § 1 der Verordnung über die Vermutung der Verursachung einer psychischen Störung durch einen Einsatzunfall (Einsatzunfallverordnung - EinsatzUV) ist speziell für die Posttraumatische Belastungsstörung eine Beweiserleichterung vorgesehen, ohne dass zugleich eine Ausweitung der Leistungen des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes durch mehrfache Aufnahme in die Schutzzeit wegen desselben Einsatzunfalles vorgesehen wurde. Dies spricht dagegen, dass hier eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Regelungslücke vorliegt.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_53

Entgegen der Einschätzung des Antragstellers trifft es auch nicht zu, dass die Posttraumatische Belastungsstörung bei der Verabschiedung des Gesetzes noch nicht ausreichend wissenschaftlich erforscht war, um die Gefahr von Rezidiven erkennen zu können. Diese Erkrankung ist vielmehr bereits seit 1980 mit ihrer aktuellen Bezeichnung Teil des Diagnose-Manual Diagnostic and Statistic Manual of Mental Disorders und wird jedenfalls seit dem 19. Jahrhundert wissenschaftlich untersucht. Die Erfahrungen zweier Weltkriege, des Holocausts und etwa der Veteranen des Vietnamkrieges hatten zu intensiver wissenschaftlicher Befassung mit der Erkrankung Anlass gegeben (vgl. zur Begriffsgeschichte Soeder, ZAR 2009, 314). Hiernach ist nicht davon auszugehen, dass die für psychische Erkrankungen nicht seltene Gefahr eines Wiederauftretens auch nach erfolgreichen Therapien beim Entwurf des Gesetzes nicht bekannt gewesen sein könnte.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_54

3. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine Aufhebung des Bescheides über die Beendigung der Schutzzeit vom 17. Februar 2017 im Wege eines Wiederaufgreifens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, weil bei der Antragstellung im Juli 2020 die Frist des § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG bereits verstrichen war.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_55

Sie begann nach § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG mit dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hatte, wobei es auf die positive Kenntnis ankommt, nicht auf ein Kennenmüssen. Hier steht eine Änderung der Sachlage durch das erneute Auftreten von PTBS-Symptomen in der Folge des Schlaganfalls des Antragstellers in Rede (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Aus dem vom Antragsteller auf die Aufforderung des Senats hin vorgelegten Entlassungsbericht der Fachklinik ... vom 2. Dezember 2019 ergibt sich, dass ihm spätestens mit dem Abschluss der dort durchgeführten klinisch-stationären Behandlung bekannt war, dass Symptome der PTBS erneut in behandlungsbedürftigem Ausmaß aufgetreten waren. Damit hatte er Kenntnis von der den Wiederaufgreifensantrag begründenden Änderung der Sachlage.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_56

Entgegen der Darstellung des Antragstellers hat die mehrwöchige Behandlung in der Fachklinik nicht lediglich erste Hinweise auf eine aktive PTBS ohne feste Diagnose erbracht. Der Entlassungsbericht beginnt vielmehr mit der eindeutigen Diagnose "F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung" und endet mit der Empfehlung einer erneuten Aufnahme in eine ambulante Psychotherapie sowie einer erneuten stationären Psychotherapie zum Erhalt der Dienstfähigkeit. Auf diese Empfehlung nimmt die vom Antragsteller erstellte Anlage zu dessen Antrag vom 13. Juli 2020 Bezug.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_57

Dass dem Antragsteller - wie er vortragen lässt - erst im Laufe des Jahres 2020 der Zusammenhang der aufgetretenen Symptome mit seiner PTBS klar wurde, ist durch den Entlassungsbericht widerlegt. Denn dieser führt in der Anamnese unter Punkt 2.5 aus, dass der Antragsteller selbst bei seiner Beschwerdeschilderung seinen ...-Einsatz 2010, die dort erlittene Verwundung und deren psychische Folgen in den Vordergrund stellte. Es sei ihm gelungen, sich durch einen von Arbeit und Sport geprägten Alltag zu stabilisieren, bis er nach dem Schlaganfall im Rahmen der Krankenhaus- und Rehabilitations-Behandlung "zwangsläufig entschleunigt" worden und "das ganze Konstrukt zusammengebrochen sei". Bezüglich der PTBS-Symptomatik beschreibe der Antragsteller noch eine vermehrte Schreckhaftigkeit und vor allem die Tatsache, dass er andere Menschen sehr anstrengend finde. Hiernach hat der Antragsteller selbst seine psychischen Beschwerden in den Kontext des Einsatzunfalles 2010 gestellt und hat die Auswirkungen des Schlaganfalles auf seine Bemühungen, PTBS-Symptome durch Arbeit und Sport zu bewältigen, beschrieben, die auch Gegenstand der Ausführungen des Entlassungsberichts zu therapeutischen Maßnahmen und Therapieverlauf (dort Seite 5) waren. Vor diesem Hintergrund ist nicht feststellbar, dass der Antragsteller, der vor seinem Schlaganfall mehrere Jahre lang psychotherapeutisch wegen PTBS behandelt worden war und dem dadurch die Symptome einer PTBS vertraut waren, keinen Zusammenhang zwischen den neuaufgetretenen psychischen Symptomen und der PTBS hergestellt hat.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_58

4. Der Antragsteller hat allerdings einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den im Antrag vom 13. Juli 2020 enthaltenen Antrag auf Wiederaufgreifen im weiteren Sinne bezüglich der Beendigung der Schutzzeit, der bislang nicht erfüllt ist. Denn die Behörde kann auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen zugunsten des Betroffenen wiederaufgreifen und eine neue - der gerichtlichen Sachprüfung zugängliche - Sachentscheidung treffen (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 ​- 1 C 26.08 - BVerwGE 135, 137 Rn. 19). Dies folgt aus § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m § 48 Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 1 VwVfG, der die Behörde ermächtigt, ein zum Nachteil des Betroffenen abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wiederzueröffnen, wenn der ursprüngliche Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zurückgenommen oder trotz Rechtmäßigkeit widerrufen werden kann. Mit der Befugnis, ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren im Ermessenswege wiederaufzugreifen, korrespondiert ein Anspruch des Betroffenen auf fehlerfreie Ermessensausübung (BVerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 - BVerwGE 111, 77 <82> und vom 22. Oktober 2009 - 1 C 26.08 - BVerwGE 135, 137 Rn. 19). Diesem Anspruch ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr in seinem Bescheid nicht gerecht geworden, weil es nur die Möglichkeit des Wiederaufgreifens wegen Rechtswidrigkeit der Schutzzeitbeendigung geprüft hat (a)), nicht aber auf die Möglichkeit des Widerrufs eingegangen ist (b)).

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_59

a) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat zutreffend ausgeführt, dass für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zum Zweck der Rücknahme nach § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kein Raum ist.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_60

Die Feststellung über das Ende der Schutzzeit des Antragstellers 2017 war darauf gestützt, dass der Erfolg seiner medizinischen Behandlung seine Wiedereingliederung in den aktiven Dienst und die Übernahme der Aufgaben eines militärischen Dienstpostens erlaubte. Einen solchen hat der Antragsteller bis zu seinem Schlaganfall im Februar 2019 auch wahrgenommen. Vor diesem Hintergrund spricht nichts dafür, dass die auf eine medizinische Bewertung des Kommandos ... gestützte Feststellung des Bescheides vom 17. Februar 2017 in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EinsatzWVG im Sinne von § 48 Abs. 1 VwVfG fehlerhaft gewesen sein könnte.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_61

b) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat aber nicht geprüft, ob ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne zum Zweck des Widerrufs des Feststellungsbescheides nach § 51 Abs. 5 i. V. m. § 49 Abs. 1 VwVfG möglich ist. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist. Die Möglichkeit des Widerrufs besteht somit insbesondere dann, wenn ein für den Betroffenen nachteiliger Bescheid aufgrund nachträglich eingetretener Umstände nicht mehr erlassen werden könnte (Ramsauer, in: Kopp/​Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 49 Rn. 1, 23). Im vorliegenden Fall liegt in dem Wiederaufflammen der PTBS durch den Schlaganfall des Antragstellers ein solcher nachträglicher Umstand, der einer erneuten Beendigung der Schutzzeit mangels Erreichung der medizinischen Rehabilitationsziele des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EinsatzWVG entgegenstünde. Dass ein Widerruf im Einsatz-Weiterverwendungsgesetz generell ausgeschlossen wäre, kann nicht angenommen werden, so dass der Bund verpflichtet ist, im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens darüber zu entscheiden, ob er von einer Wiederaufgreifensmöglichkeit zugunsten des Antragstellers Gebrauch macht.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_62

Zwar könnte im Lichte der gesetzlichen Wertungen des § 4 Abs. 1 EinsatzWVG vor dem Hintergrund der Gleichbehandlung aller Betroffenen (Art. 3 Abs. 1 GG) und der mit einer erneuten Aufnahme in die Schutzzeit von PTBS-Betroffenen bei Wiederaufleben von deren Symptomen verbundenen finanziellen Belastungen des Dienstherrn eine Wiederaufnahme nach § 51 Abs. 5 i. V. m. § 49 Abs. 1 VwVfG ermessensfehlerfrei abgelehnt werden. Das Bundesministerium der Verteidigung hat in seinen Schriftsätzen vom 9. März 2026 und vom 8. April 2026 auch auf die im Rahmen der hier erforderlichen Abwägung einzustellenden Aspekte der verbesserten Versorgung von Einsatzgeschädigten nach Maßgabe des Soldatenentschädigungsgesetzes und die nach Beendigung der Wehrdienstzeit durch die Unfallversicherung Bahn und Bund im Auftrag der Bundeswehrverwaltung zu erbringende unentgeltliche truppenärztliche Versorgung hingewiesen. Vortrag im gerichtlichen Verfahren kann aber den Ausgangs- bzw. Beschwerdebescheid nicht ersetzen. Der Bescheid vom 8. März 2022 äußert sich wie ausgeführt nicht zu diesem Teil des Antrages auf Wiederaufgreifen. Einen Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung gibt es nicht. Damit liegt ein Ermessensausfall vor, dem durch entsprechende Bescheidung abzuhelfen ist.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-21/1-wb-21-25#rd_63

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO.