Gesetze / Wehrbeschwerdeordnung
WBO§ 21 Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 342
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 26.02.2026 – 1 WB 40.25
- BVerwG, 31.03.2021 – 1 WB 12/20Bindende Verweisung in einer Streitigkeit nach dem Einsatz-WeiterverwendungsgesetzZitiert von 2
- BVerwG, 25.02.2016 – 1 WB 6/15Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen Untätigkeit; FristZitiert von 4
- BVerwG, 26.09.2024 – 1 WB 43.24Zitiert von 1
- BVerwG, 26.09.2024 – 1 WB 44/24Aufnahme der COVID-19-Schutzimpfung in das Basisimpfschema der Bundeswehr; Duldungspflicht der ImpfungZitiert von 2
- BVerwG, 05.09.2024 – 1 WB 50/22Aufnahme der COVID-19-Schutzimpfung in das Basisimpfschema der Bundeswehr; Duldungspflicht der ImpfungZitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 WBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/21#abs-1 (1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/21#abs-2 (2) Für den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. § 20 Absatz 4 in Verbindung mit § 146 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/21#abs-3 (3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 4 legt das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag mit einer Stellungnahme vor. Im Übrigen wird der Bundesminister der Verteidigung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt vertreten.