Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 81 Anzeigepflicht
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 115
Nach Gewicht
- BVerfG, 05.11.1974 – 2 BvL 6/71Befreiung vom Wehrdienst für die Wehrpflichtigen, deren sämtliche Brüder an den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 91 Soldatenversorgungsgesetz verstorben sindZitiert von 10
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.05.2021 – L 11 VS 47/16
- SG Kassel, 16.08.2018 – S 8 VE 6/13
- LSG NRW, 23.05.2025 – L 13 VS 43/21Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 18.12.2014 – L 6 VS 413/13Soldatenversorgung - Beschädigtenversorgung - Wehrdienstbeschädigung - Grad der Schädigungsfolgen - Bemessung - Verhältnis von GdB nach SGB IX und GdS - kein Anspruch auf Beschädigtengrundrente KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 37
- LSG Baden-Württemberg, 16.03.2006 – L 6 VS 880/05
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 21.05.2026 – 1 WB 21.25Erneute Aufnahme in eine Schutzzeit nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz
- VG Münster, 11.05.2026 – 5 K 2207/25
- LSG NRW, 06.03.2026 – L 13 VS 14/22
115 Entscheidungen zu § 81 SVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 81 SVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/81#abs-1 (1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) jede Verwendung einer oder eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/81#abs-2 (2) Die oder der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde unverzüglich anzuzeigen:
Die Witwe oder der Witwer hat der Regelungsbehörde auch eine erneute Heirat (§ 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) sowie im Fall der Auflösung dieser Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 80 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz) unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist die oder der Versorgungsberechtigte verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen. Die Regelungsbehörde oder die für das Bezügezahlungsverfahren zuständige Stelle darf diejenigen Daten übermitteln, die für Datenübermittlungen nach § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 151 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/81#abs-3 (3) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach § 42 beantragt oder erhält, hat gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/81#abs-4 (4) Kommt eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter der ihr oder ihm nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihr oder ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft das Bundesministerium der Verteidigung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/81#abs-5 (5) Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die einen Anspruch auf Förderung nach § 7 haben oder hatten, sind verpflichtet, dem Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – nach Aufforderung, die in der Regel ein Jahr nach Dienstzeitende oder nach dem Abschluss einer Maßnahme der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 7 erfolgt, den Stand ihrer zivilberuflichen Eingliederung mitzuteilen.