Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz

VwVfG

§ 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund2.219 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/51#abs-1 (1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/51#abs-2 (2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/51#abs-3 (3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/51#abs-4 (4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/51#abs-5 (5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

§ 50 § 52