Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2.219
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 20.04.2023 – 1 C 4/22Unbegründeter Antrag auf Wiederaufgreifen eines vertriebenenrechtlichen AufnahmeverfahrensZitiert von 32
- VG Düsseldorf, 14.10.2013 – 14 K 5615/12.AZitiert von 5
- VG Sigmaringen, 12.03.2018 – A 7 K 4818/17
- BVerwG, 14.06.2017 – 8 C 7/16Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen neuer Beweismittel; Erstreckung einer besatzungsrechtlichen Listenenteignung nach § 2 Abs. 1 der Richtlinien Nr. 3 der DWKZitiert von 17
- VG Schleswig, 16.01.2020 – 12 A 245/18Zitiert von 1
- OVG NRW, 29.04.2026 – 20 A 1439/21
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 11.08.2026 – 22 L 1988/26.A
- VG Köln, 04.08.2026 – 22 L 1802/26.A
- VG Gelsenkirchen, 25.06.2026 – 5a L 1151/26.AZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/51#abs-1 (1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/51#abs-2 (2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/51#abs-3 (3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/51#abs-4 (4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/51#abs-5 (5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.