Gesetze / Wehrbeschwerdeordnung
WBO§ 17 Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 471
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 04.05.2017 – 1 WB 5/16Anfechtbarkeit der Referenzgruppenbildung; freigestelltes PersonalratsmitgliedZitiert von 19
- BVerwG, 26.10.2012 – 1 WDS-VR 6/12, 1 WDS-VR 7/12, 1 WDS-VR 6/12, 1 WDS-VR 7/12Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten; dienstliche Verwendung eines Soldaten
- BVerwG, 23.10.2012 – 1 WB 59/11Anfechtbare dienstliche Maßnahme; ärztliche Begutachtung der Borddienstverwendungsfähigkeit; militärärztliche AusnahmegenehmigungZitiert von 34
- BVerwG, 26.10.2023 – 1 WRB 1/22Mobbingvorwürfe; Beschwerdewillen; dienstliche MaßnahmeZitiert von 7
- BVerwG, 02.06.2021 – 1 WB 22/20Unzulässiger Antrag auf Korrektur von Gesundheitsziffern in einer ärztlichen BegutachtungZitiert von 2
- BVerwG, 02.09.2020 – 1 WB 57/19Zuweisung eines Kompetenzbereichs; dienstliche MaßnahmeZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 09.07.2026 – 1 W-VR 13.26Wehrbeschwerdeverfahren: Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Wehrdienstgerichten in statusrechtlichen Angelegenheiten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 25.06.2026 – 1 WB 31.25
- BVerwG, 03.06.2026 – 1 W-VR 10.26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 WBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/17#abs-1 (1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/17#abs-2 (2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/17#abs-3 (3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/17#abs-4 (4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/17#abs-5 (5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/17#abs-6 (6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.