Gesetze / Wehrbeschwerdeordnung
WBO§ 23a Ergänzende Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/23a#abs-1 (1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Wiederaufnahme entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/23a#abs-2 (2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/23a#abs-3 (3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
Wird zitiert von 759 Entscheidungen zu § 23a WBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 26.06.2026 – 2 WB 1.26, 2 WB 1.26 (2 WB 1.25)Anhörungsrüge: Anforderungen an die Hinweispflicht des Gerichts hinsichtlich der Anwendbarkeit von Wiederaufnahmeregelungen der Wehrdisziplinarordnung im Wehrbeschwerdeverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 17.12.2013 – 1 WRB 2.12Zitiert von 12
- BVerwG, 24.03.2014 – 1 WRB 1/14, 1 WRB 2/14, 1 WRB 1/14, 1 WRB 2/14 (1 WRB 2/12, 1 WRB 3/12) · Mündliche Verhandlung; ErforderlichkeitZitiert von 5
- BVerwG, 24.03.2014 – 1 WRB 1.14Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Wehrbeschwerdeverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 6
- BVerwG, 09.01.2014 – 2 WRB 3.12Zitiert von 2
- BVerwG, 17.12.2013 – 1 WRB 2/12 und 1 WRB 3/12, 1 WRB 2/12, 1 WRB 3/12Zustellung von Beschlüssen der Wehrdienstgerichte; Regelung der Haar- und Barttracht; Einschätzungsspielraum des Bundesministers der Verteidigung; Gleichberechtigung von Männern und Frauen; Förderung von FrauenZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 27.08.2026 – 1 WB 33.26Unzulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung wegen angeblicher Gefahrstoffbelastung am Dienstplatz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 04.08.2026 – 1 WNB 1.26Nichtzulassungsbeschwerde: Vorliegen eines Verfahrensfehlers wegen herabsetzender Äußerung in den Entscheidungsgründen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 09.07.2026 – 1 W-VR 13.26Wehrbeschwerdeverfahren: Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Wehrdienstgerichten in statusrechtlichen Angelegenheiten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23a WBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
24.11.2011 Ausfertigung
§ 23a eingefügt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I 2302)
BGBl. 2011 I S. 2302
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.