Gesetze / Wehrbeschwerdeordnung
WBO§ 23a Ergänzende Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 449
Nach Gewicht
- BVerwG, 24.03.2014 – 1 WRB 1/14, 1 WRB 2/14, 1 WRB 1/14, 1 WRB 2/14 (1 WRB 2/12, 1 WRB 3/12) · Mündliche Verhandlung; ErforderlichkeitZitiert von 5
- BVerwG, 17.12.2013 – 1 WRB 2/12 und 1 WRB 3/12, 1 WRB 2/12, 1 WRB 3/12Zustellung von Beschlüssen der Wehrdienstgerichte; Regelung der Haar- und Barttracht; Einschätzungsspielraum des Bundesministers der Verteidigung; Gleichberechtigung von Männern und Frauen; Förderung von FrauenZitiert von 9
- BVerwG, 03.07.2023 – 1 WB 49/22, 1 WB 49/22 (1 WB 5/22)Aufnahme der Covid-19-Impfung in das Basisimpfschema der Bundeswehr; unzulässige und unbegründete AnhörungsrügenZitiert von 3
- BVerwG, 09.01.2014 – 2 WRB 3/12, 2 WRB 4/12, 2 WRB 5/12, 2 WRB 3/12, 2 WRB 4/12, 2 WRB 5/12Zustellung von Beschlüssen der Wehrdienstgerichte; Regelung der Haar- und Barttracht; Unverbindlichkeit eines militärischen Befehls; Vermeidbarkeit eines IrrtumsZitiert von 2
- BVerwG, 07.04.2026 – 1 WNB 11.25
- BVerwG, 07.04.2026 – 1 WNB 4.24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
449 Entscheidungen zu § 23a WBO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23a WBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/23a#abs-1 (1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Wiederaufnahme entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/23a#abs-2 (2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/23a#abs-3 (3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.