Gesetze / Einsatz-Weiterverwendungsgesetz
EinsatzWVG§ 3 Berufliche Qualifizierung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BVerwG, 25.02.2016 – 1 WB 33/15Dienstliche Verwendung; Schutzzeit; RechtswegZitiert von 31
- BVerwG, 21.05.2026 – 1 WB 21.25Erneute Aufnahme in eine Schutzzeit nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinsatzWVG/3#abs-1 (1) Einsatzgeschädigte haben einen Anspruch gegen den Bund auf die erforderlichen Leistungen zur beruflichen Qualifizierung, um ihre Erwerbsfähigkeit entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Weiterverwendung nach diesem Gesetz oder ihre sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern, soweit kein gleichartiger Anspruch nach deutschen, überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Vorschriften besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinsatzWVG/3#abs-2 (2) Die Leistungen nach Absatz 1 umfassen insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinsatzWVG/3#abs-3 (3) Über die Gewährung der Leistungen entscheidet die oberste Dienstbehörde. Dabei berücksichtigt sie angemessen die Eignung, persönliche Neigung und bisherige Tätigkeit der Einsatzgeschädigten sowie die Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt. Soweit erforderlich klärt sie die berufliche Eignung oder führt eine Arbeitserprobung durch.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EinsatzWVG/3#abs-4 (4) Die oberste Dienstbehörde legt den Umfang der Leistungen in einem beruflichen Förderungsplan fest. Dieser wird bei Bedarf fortgeschrieben und den fachlichen und persönlichen Entwicklungen angepasst.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EinsatzWVG/3#abs-5 (5) Die oberste Dienstbehörde beendet die Gewährung von Leistungen der beruflichen Qualifizierung, sobald diese erfolgreich abgeschlossen ist oder deren Fortsetzung keinen Erfolg mehr verspricht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EinsatzWVG/3#abs-6 (6) Die oberste Dienstbehörde kann die in den Absätzen 3 bis 5 genannten Aufgaben einer ihr nachgeordneten Behörde übertragen.