Gesetze / Wehrbeschwerdeordnung

WBO

§ 23 Verwaltungsgerichtliches Vorverfahren

Stand: 10.06.2019

Bund108 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/23#abs-1 (1) Ist für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, tritt das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/23#abs-2 (2) Die Beschwerde kann in diesen Fällen auch bei der Stelle eingelegt werden, deren Entscheidung angefochten wird. Hält diese Stelle die Beschwerde für begründet, hilft sie ihr ab. Anderenfalls legt sie die Beschwerde der zur Entscheidung zuständigen Stelle vor.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/23#abs-3 (3) Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/23#abs-4 (4) Der Bundesminister der Verteidigung kann die Entscheidung für Fälle, in denen er zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig wäre, durch allgemeine Anordnung auf die Stelle, die die angefochtene Maßnahme erlassen hat, oder auf andere Stellen übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/23#abs-5 (5) Gegen Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung ist die Klage erst zulässig, wenn dieser auf eine Beschwerde erneut entschieden hat.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/23#abs-6 (6) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt bei Entscheidungen über die Begründung, Umwandlung oder Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 80 Absatz 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/23#abs-7 (7) § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 22b § 23a