Gesetze / Einsatz-Weiterverwendungsgesetz
EinsatzWVG§ 4 Schutzzeit
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinsatzWVG/4#abs-1 (1) Schutzzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, in der Einsatzgeschädigte
benötigen, um die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach diesem Gesetz oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen. Die Schutzzeit beginnt mit der Feststellung des Einsatzunfalls.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinsatzWVG/4#abs-2 (2) Während der Schutzzeit dürfen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinsatzWVG/4#abs-3 (3) Die Schutzzeit endet mit der Feststellung, dass die Ziele nach Absatz 1
Außer in den Fällen des § 3 Absatz 3 Satz 3 endet die Schutzzeit spätestens fünf Jahre nach Beginn des Bezugs von Leistungen nach § 3. Sie kann um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn festgestellt wird, dass in dieser Zeit das Erreichen der Ziele nach Absatz 1 zu erwarten ist. Sie endet in jedem Fall spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatzgeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EinsatzWVG/4#abs-4 (4) Die Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 und 3 trifft die Stelle, die für die Kündigung, Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand zuständig ist. Für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 5 trifft die Feststellung die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 4 EinsatzWVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 21.05.2026 – 1 WB 21.25Erneute Aufnahme in eine Schutzzeit nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz
- BVerwG, 25.02.2016 – 1 WB 33/15Dienstliche Verwendung; Schutzzeit; RechtswegZitiert von 36
- BVerwG, 31.03.2021 – 1 WB 12/20Bindende Verweisung in einer Streitigkeit nach dem Einsatz-WeiterverwendungsgesetzZitiert von 2
- VG Köln, 19.06.2024 – 23 K 2703/23
- BVerwG, 08.04.2013 – 1 WB 26.12Zitiert von 4
- BVerwG, 04.09.2025 – 2 A 2.25Anspruch eines beim BND dauerhaft verwendeten Soldaten auf Stellen- und ErschwerniszulageZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 11.05.2026 – 5 K 394/24Zitiert von 1
- BVerwG, 29.07.2024 – 1 W-VR 26.23Erfolgloser Antrag auf vorläufige fiktive Versetzung eines einsatzgeschädigten Soldaten auf einen höher dotierten Dienstposten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 20.06.2024 – 1 WB 50/23Dienstpostenwechsel; Umsetzung auf ein dienstpostenähnliches KonstruktZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 EinsatzWVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.02.2025 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 72)
BGBl. 2025 I Nr. 72
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.