Gesetze / Einsatz-Weiterverwendungsgesetz
EinsatzWVG§ 4 Schutzzeit
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 4 EinsatzWVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 21.05.2026 – 1 WB 21.25Erneute Aufnahme in eine Schutzzeit nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz
- BVerwG, 25.02.2016 – 1 WB 33/15Dienstliche Verwendung; Schutzzeit; RechtswegZitiert von 31
- BVerwG, 31.03.2021 – 1 WB 12/20Bindende Verweisung in einer Streitigkeit nach dem Einsatz-WeiterverwendungsgesetzZitiert von 2
- VG Köln, 19.06.2024 – 23 K 2703/23
- BVerwG, 04.09.2025 – 2 A 2.25Anspruch eines beim BND dauerhaft verwendeten Soldaten auf Stellen- und ErschwerniszulageZitiert von 5
- VG Halle, 18.01.2010 – 3 A 120/08
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 11.05.2026 – 5 K 394/24Zitiert von 1
- BVerwG, 20.06.2024 – 1 WB 50/23Dienstpostenwechsel; Umsetzung auf ein dienstpostenähnliches KonstruktZitiert von 1
- VG Frankfurt (Oder), 23.12.2019 – 2 K 498/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 EinsatzWVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinsatzWVG/4#abs-1 (1) Schutzzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, in der Einsatzgeschädigte
benötigen, um die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach diesem Gesetz oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen. Die Schutzzeit beginnt mit der Feststellung des Einsatzunfalls.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinsatzWVG/4#abs-2 (2) Während der Schutzzeit dürfen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinsatzWVG/4#abs-3 (3) Die Schutzzeit endet mit der Feststellung, dass die Ziele nach Absatz 1
Außer in den Fällen des § 3 Absatz 3 Satz 3 endet die Schutzzeit spätestens fünf Jahre nach Beginn des Bezugs von Leistungen nach § 3. Sie kann um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn festgestellt wird, dass in dieser Zeit das Erreichen der Ziele nach Absatz 1 zu erwarten ist. Sie endet in jedem Fall spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatzgeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EinsatzWVG/4#abs-4 (4) Die Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 und 3 trifft die Stelle, die für die Kündigung, Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand zuständig ist. Für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 5 trifft die Feststellung die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.