Gesetze / Einsatz-Weiterverwendungsgesetz
EinsatzWVG§ 7 Weiterverwendung als Berufssoldatin oder Berufssoldat
Stand: 10.06.2019
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- VG Frankfurt (Oder), 07.12.2020 – VG 2 K 2549/18
- BVerfG, 03.07.2014 – 2 BvL 25/09, 2 BvL 3/11Mangels hinreichender Begründung unzulässige Richtervorlage - Zur Verfassungsmäßigkeit der begrenzten Möglichkeit der Dienstgradherabsetzung gem §§ 58, 62 WDO (juris: WDO 2002) - Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes oder des Gleichheitssatzes (Art 20 Abs 3 GG; Art 3 Abs 1 GG) nicht hinreichend dargelegtZitiert von 13
- BVerwG, 21.05.2026 – 1 WB 21.25Erneute Aufnahme in eine Schutzzeit nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinsatzWVG/7#abs-1 (1) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1, deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, sind ungeachtet der in § 39 des Soldatengesetzes genannten Voraussetzungen auf schriftlichen oder elektronischen Antrag in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten zu berufen, sofern sie sich in einer an das Ende der Schutzzeit anschließenden Probezeit von sechs Monaten bewährt haben. Endet das Wehrdienstverhältnis Einsatzgeschädigter nach § 1 Nummer 1, die nicht in einem auf Lebenszeit begründeten Wehrdienstverhältnis stehen, während der Probezeit durch Zeitablauf oder wäre es aus diesem Grund zu beenden, treten sie zu diesem Zeitpunkt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 ein. In den Fällen des Satzes 2 gelten die §§ 37 und 38 des Soldatengesetzes entsprechend. § 37 Absatz 1 Nummer 3 des Soldatengesetzes gilt in den Fällen der Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der körperlichen Eignung die Dienstfähigkeit tritt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinsatzWVG/7#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1, die
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinsatzWVG/7#abs-3 (3) Für Mannschaften gilt als Altersgrenze im Sinne des § 45 Absatz 2 des Soldatengesetzes die Vollendung des 54. Lebensjahres.