§ 10 Pflichten des Vorgesetzten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 293
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Nach Gewicht
- BVerfG, 18.02.1970 – 2 BvR 531/68Dienstpflichtverletzung durch Offiziere und Unteroffiziere, die bei politischen Diskussionen innerhalb des Dienstes die freiheitlich-demokratische Ordnung in Frage stellen; Zitiergebot; Mißbrauch der Grundrechte zum Kampf gegen die freiheitlich-demokratische OrdnungZitiert von 65
- BVerwG, 01.07.2020 – 2 WD 15/19Äußerungen eines Offiziers als nominierter LandtagskandidatZitiert von 20
- BVerwG, 23.03.2017 – 2 WD 16/16Verstoß gegen politische Treuepflicht; "Hitlergruß" und Alkoholkonsum im Ausland; Verhandlung in AbwesenheitZitiert von 35
- BVerwG, 11.05.2023 – 2 WD 12/22Beförderungsverbot mit Bezügekürzung wegen fahrlässig unterlassener Meldung eines meldepflichtigen EreignissesZitiert von 7
- BVerwG, 17.01.2013 – 2 WD 25/11Maßnahmebemessung; Alkoholmissbrauch; verminderte Schuldfähigkeit; Absehen von der Verhängung einer DisziplinarmaßnahmeZitiert von 25
- BVerwG, 20.05.2010 – 2 WD 12/09Dienstvergehen eines Soldaten in Vorgesetztenstellung; privatnütziger Einsatz von Wehrpflichtigen; Verwendung eines Dienstkraftfahrzeugs zu privaten Zwecken; Bemessung der Disziplinarmaßnahme; BeförderungsverbotZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 26.05.2026 – 1 W-VR 9.26
- BVerwG, 21.05.2026 – 1 WB 21.25Erneute Aufnahme in eine Schutzzeit nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz
- BVerwG, 21.05.2026 – 1 WB 34.25Erfolgloser Antrag gegen den Widerruf einer dienstlichen Fahrlehrerlaubnis
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 SG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/10#abs-1 (1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/10#abs-2 (2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/10#abs-3 (3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SG/10#abs-4 (4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SG/10#abs-5 (5) Er trägt für seine Befehle die Verantwortung. Befehle hat er in der den Umständen angemessenen Weise durchzusetzen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SG/10#abs-6 (6) Offiziere und Unteroffiziere haben innerhalb und außerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten.