Gesetze / Soldatengesetz

SG

§ 10 Pflichten des Vorgesetzten

Stand: 10.06.2019

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/10#abs-1 (1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/10#abs-2 (2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/10#abs-3 (3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SG/10#abs-4 (4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SG/10#abs-5 (5) Er trägt für seine Befehle die Verantwortung. Befehle hat er in der den Umständen angemessenen Weise durchzusetzen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SG/10#abs-6 (6) Offiziere und Unteroffiziere haben innerhalb und außerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten.

§ 9 § 11