Gesetze / Wehrbeschwerdeordnung

WBO

§ 20 Notwendige Aufwendungen und Kosten im Verfahren vor dem Truppendienstgericht

Stand: 13.04.2025

Bund2 Fassungen222 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/20#abs-1 (1) Soweit dem Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts stattgegeben wird, sind die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Truppendienstgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen. Dies gilt nicht für notwendige Aufwendungen, die dem Beschwerdeführer durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/20#abs-2 (2) Dem Beschwerdeführer können die Kosten des Verfahrens vor dem Truppendienstgericht auferlegt werden, soweit das Gericht den Antrag als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet erachtet. Die Kosten des Verfahrens, die er durch schuldhafte Säumnis verursacht hat, sind ihm aufzuerlegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/20#abs-3 (3) Ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegenstandslos geworden, sind die Absätze 1 und 2 unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstands sinngemäß anzuwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/20#abs-4 (4) § 141 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, § 144 Absatz 8, § 145 Absatz 1 und 2 sowie § 146 der Wehrdisziplinarordnung gelten entsprechend.

§ 19 § 21