Rechtsprechung / BGH / 12. Zivilsenat / 2026
BGH Beschluss vom 19.08.2026 – XII ZB 456/25
12. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:190826BXIIZB456.25.0
FamilienrechtBundVolltext
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Leitsatz
1. Nur ein Mann kann nach § 1592 Nr. 2 BGB die Vaterschaft für ein Kind anerkennen. Eine Anerkennungserklärung, die ein Frau-zu-Mann-Transsexueller vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag zum 1. November 2024 abgegeben hat, ist jedenfalls dann gemäß § 1598 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn der Anerkennende zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes (noch) weiblichen Geschlechts gewesen ist. 2. Eine solche Anerkennungserklärung wird auch nicht gemäß § 1598 Abs. 2 Satz 1 BGB wirksam, wenn seit der Eintragung des Anerkennenden als Vater des Kindes in das Geburtenregister fünf Jahre verstrichen sind.
Tenor§
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 2. Familiensenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 18. September 2025 aufgehoben.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Stralsund vom 13. September 2024 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 7. Oktober 2024 mit Ausnahme der darin enthaltenen Wertfestsetzung wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Anerkennung der Vaterschaft für das betroffene Kind durch den weiteren Beteiligten zu 2 vom 20. Dezember 2016 (Urkunde des Jugendamts des Landkreises Vorpommern-Rügen, Urkunden-Reg.-Nr. ) unwirksam ist.
Die Gerichtskosten aller Instanzen tragen die Antragstellerin und der weitere Beteiligte zu 2 jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert: 3.000 €
Gründe§
A.
Die Antragstellerin (Beteiligte zu 1) begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft für das betroffene Kind durch den Frau-zu-Mann-transsexuellen Beteiligten zu 2.
Die Antragstellerin ist die Mutter des im November 2014 geborenen Kindes und führte mit dem Beteiligten zu 2 eine Beziehung. Mit einem seit August 2015 rechtskräftigen Beschluss stellte das Amtsgericht fest, dass der bis dahin dem weiblichen Geschlecht zugehörige Beteiligte zu 2 nunmehr als dem männlichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, und änderte seine Vornamen entsprechend. Mit öffentlich beurkundeten Erklärungen vom 20. Dezember 2016 erkannte der Beteiligte zu 2 mit Zustimmung der Antragstellerin die Vaterschaft für das Kind an; am 29. Dezember 2016 wurde er als Vater des Kindes im Geburtenregister des zuständigen Standesamts eingetragen. Am 10. Dezember 2019 gaben die Antragstellerin und der Beteiligte zu 2 Sorgeerklärungen nach § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB ab. Seit der Trennung der Beteiligten lebt das Kind bei der Antragstellerin.
Das Amtsgericht hat den Antrag, die Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung durch den Beteiligten zu 2 festzustellen, zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragstellerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr Begehren weiter.
B.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
I.
Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass der Beteiligte zu 2 die Vaterschaft für das betroffene Kind wirksam anerkannt habe. Dabei könne die umstrittene Frage dahinstehen, ob die Vaterschaftsanerkennung durch einen Frau-zu-Mann-Transsexuellen, der bei der Geburt des Kindes noch weiblichen Geschlechts, aber bei der späteren Abgabe der Anerkennungserklärung als dem männlichen Geschlecht zugehörig anzusehen gewesen sei, Wirksamkeitsbedenken begegne. Denn nach § 1598 Abs. 2 BGB sei eine Vaterschaftsanerkennung wirksam, wenn seit Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen seien. Nach Ablauf dieser Frist sei jeder Wirksamkeitsmangel geheilt. Der Beteiligte zu 2 sei am 29. Dezember 2016 als Vater des Kindes in das Geburtenregister eingetragen worden, so dass seine Anerkennungserklärung jedenfalls nach § 1598 Abs. 2 BGB wirksam geworden sei, weil bei Einreichung des Antrags der Antragstellerin im November 2023 die Registereintragung bereits mehr als fünf Jahre zurückgelegen habe.
II.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Die Rechtsbeschwerde hat allerdings nicht schon aus verfahrensrechtlichen Gründen Erfolg. Denn ein Verfahrensfehler hinsichtlich der ordnungsgemäßen gesetzlichen Vertretung des beteiligten Kindes, der im Rechtsbeschwerdeverfahren gegebenenfalls von Amts wegen zu berücksichtigen wäre (§ 72 Abs. 3 FamFG iVm § 547 Nr. 4 ZPO; vgl. Senatsbeschluss BGHZ 229, 239 = FamRZ 2021, 1127 Rn. 13 mwN), ist dem Beschwerdegericht nicht unterlaufen.
a) Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern vertreten das Kind nach § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB gemeinschaftlich. Die Antragstellerin und der Beteiligte zu 2 haben zwar Sorgeerklärungen nach § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB abgegeben. Wirksamkeitsvoraussetzung für die Entstehung des gemeinsamen Sorgerechts ist jedoch die abstammungsrechtliche Zuordnung des Kindes zu beiden (rechtlichen) Eltern. Bis zur Etablierung der rechtlichen Vaterschaft sind abgegebene Sorgeerklärungen schwebend unwirksam; mit Wirksamwerden der Anerkennung der Vaterschaft werden auch die Sorgeerklärungen wirksam (vgl. BeckOGK/Schumann [Stand: 1. Juli 2026] BGB § 1626 a Rn. 46 mwN). Ob der Beteiligte zu 2 eine wirksame Anerkennungserklärung abgegeben hat und daher gemäß § 1592 Nr. 2 BGB als rechtlicher Vater des betroffenen Kindes angesehen werden kann, ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu klären. Selbst wenn man dies für die Frage der ordnungsgemäßen Vertretung des Kindes unterstellen würde, wäre der Beteiligte zu 2 im hiesigen Verfahren aber von der Vertretung ausgeschlossen, so dass die Antragstellerin das Kind in jedem Fall allein vertritt.
aa) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist der rechtliche Vater eines Kindes in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren, das auf die Beseitigung der rechtlichen Vaterstellung gerichtet ist, kraft Gesetzes von der gesetzlichen Vertretung des Kindes ausgeschlossen. Demgegenüber ist die mit dem rechtlichen Vater nicht verheiratete Mutter des Kindes - wie hier die Antragstellerin - nicht von der Vertretung ausgeschlossen und kann das Kind daher auch bei Bestehen des gemeinsamen Sorgerechts im Vaterschaftsanfechtungsverfahren allein vertreten (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 229, 239 = FamRZ 2021, 1127 Rn. 16 ff.).
bb) Nichts anderes kann für ein auf die Feststellung der (Un-)Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung gerichtetes Verfahren - wie das vorliegende - gelten, weil auch in einem solchen Verfahren über die rechtliche Vaterstellung zu entscheiden ist, so dass der (vermeintliche) rechtliche Vater von der gesetzlichen Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist und die Mutter - hier die Antragstellerin - das Kind allein vertritt. Auf die Frage, ob eine Entziehung der Vertretungsbefugnis nach §§ 1629 Abs. 2 Satz 3, 1789 Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB wegen eines erheblichen Interessengegensatzes zwischen Mutter und Kind geboten gewesen wäre, kommt es nicht an, weil die Vertretungsbefugnis erst mit der Entziehung und nicht bereits mit dem Auftreten des Interessengegensatzes entfällt (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 229, 239 = FamRZ 2021, 1127 Rn. 31 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2025 - XII ZB 242/24 - FamRZ 2026, 453 Rn. 20 ff. zur Reichweite einer erfolgten Entziehung der Vertretungsmacht).
b) Die Antragstellerin vertritt das betroffene Kind somit im vorliegenden Verfahren allein. Der Umstand, dass das Beschwerdegericht sie nicht auch in ihrer Eigenschaft als (gesetzliche) Vertreterin des Kindes aufgeführt hat, ist im Ergebnis unschädlich. Denn sie ist in sämtlichen Verfahrensabschnitten beteiligt worden und war vom jeweiligen Verfahrensstand stets vollständig informiert. Eine förmliche Zustellung der Antragsschrift an das Kind (vgl. § 23 Abs. 2 FamFG) war ebenso wenig geboten wie die förmliche Zustellung der vorinstanzlichen Entscheidungen (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Die nach § 41 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Bekanntgabe dieser Entscheidungen ist an die Antragstellerin erfolgt und wegen deren Vertretungsbefugnis auch für das betroffene Kind wirksam (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 229, 239 = FamRZ 2021, 1127 Rn. 32).
c) Da das Kind von den Vorinstanzen mithin als verfahrensbeteiligt behandelt worden ist, könnte ein Verfahrensfehler des Beschwerdegerichts allenfalls im Unterlassen der Aufklärung der Antragstellerin über ihre Stellung als gesetzliche Vertreterin des Kindes gelegen haben. Ein solches Unterlassen hat aber ersichtlich keinen Einfluss auf das Verfahren und die angefochtene Entscheidung gehabt. Jedenfalls wäre ein diesbezüglicher Verfahrensmangel in der Rechtsbeschwerdeinstanz gemäß § 74 Abs. 3 Satz 3 FamFG nur auf eine entsprechende Rüge hin zu prüfen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 229, 239 = FamRZ 2021, 1127 Rn. 33). Eine solche ist von der Rechtsbeschwerde indes nicht erhoben worden.
2. In der Sache begegnet der angefochtene Beschluss aber durchgreifenden Bedenken. Das Beschwerdegericht hat die Anerkennung der Vaterschaft für das betroffene Kind durch den Beteiligten zu 2 zu Unrecht als wirksam erachtet.
a) Die Vorschrift des § 1594 BGB enthält Regelungen über die Anerkennung der Vaterschaft, für deren Wirksamkeit die §§ 1595 ff. BGB unter anderem Zustimmungs- und Formerfordernisse normieren. Mit dem Begriff der Anerkennung meint der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang die „Anerkennungserklärung des Mannes“ (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 84). Diese führt nach § 1592 Nr. 2 BGB zu dessen (rechtlicher) Vaterschaft. Die (rechtliche) Elternschaft des Mannes wird in einem solchen Fall also durch eine privatautonome Willenserklärung begründet (vgl. MünchKommBGB/Wellenhofer 9. Aufl. § 1594 Rn. 1). Ob eine Anerkennungserklärung, die - wie hier - von einem Frau-zu-Mann-Transsexuellen vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG; künftig auch Selbstbestimmungsgesetz) zum 1. November 2024 abgegeben wurde, wirksam sein konnte, wird unterschiedlich beurteilt.
aa) Zum einen wird vertreten, dass einer solchen Erklärung keinerlei Wirkungen zukomme. Zwar sei grundsätzlich unerheblich, ob der Anerkennende der genetische Vater des Kindes sei, weshalb eine Anerkennung - vorbehaltlich der (rechtlichen) Vaterschaft eines anderen Mannes - selbst dann wirksam sei, wenn der Anerkennende das Kind nicht gezeugt habe und dies offenkundig sei. Die Vaterschaft für ein Kind könne jedoch nur von einem Mann anerkannt werden. Im Rechtsverhältnis zu einem Kind sei ein Frau-zu-Mann-Transsexueller, soweit es um die Begründung der Abstammung gehe, gemäß § 11 Satz 1 TSG weiterhin als Frau anzusehen. Diese Vorschrift betreffe die rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung und erfasse somit auch die Vaterschaftsanerkennung gemäß §§ 1592 Nr. 2, 1594 ff. BGB. Daher könne ein Frau-zu-Mann-Transsexueller die Vaterschaft für ein Kind nicht anerkennen, und zwar unabhängig davon, ob die Geschlechtsänderung vor oder nach der Geburt des Kindes erfolgt sei. Eine solche Sichtweise verstoße auch nicht gegen Art. 3 GG, weil der Gesetzgeber nicht gehindert sei, eine Personengruppe von § 1592 Nr. 2 BGB auszunehmen, deren biologisches Geschlecht sich von demjenigen des genetischen Vaters des Kindes unterscheide. Einem Frau-zu-Mann-Transsexuellen stehe - ebenso wie einer gleichgeschlechtlichen Partnerin der Mutter eines Kindes - die Möglichkeit eines Adoptionsverfahrens offen (vgl. KG FamRZ 2020, 109 f.; zustimmend Wall StAZ 2020, 201, 203; Löhnig NZFam 2019, 974; Siede FamRB 2019, 478, 479).
bb) Demgegenüber geht eine andere Auffassung davon aus, dass der Anerkennende zwar ein Mann sein müsse, dieser Umstand aber die Wirksamkeit der Anerkennungserklärung eines Frau-zu-Mann-Transsexuellen nicht von vornherein ausschließe (MünchKommBGB/Wellenhofer 9. Aufl. § 1592 Rn. 24). Dabei wird die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Anerkennende rechtlich als Mann anzusehen gewesen sein müsse, um eine wirksame Anerkennungserklärung abgeben zu können, uneinheitlich beantwortet.
Teilweise wird für ausreichend erachtet, dass der Anerkennende zu dem für die Beurteilung der Wirksamkeit maßgeblichen Zeitpunkt der Abgabe der Anerkennungserklärung als dem männlichen Geschlecht zugehörig anzusehen gewesen sei. Da die Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung nach den §§ 1592 Nr. 2, 1594 ff. BGB nicht davon abhänge, ob der Anerkennende genetisch der Vater des Kindes sei, komme es auch nicht darauf an, ob er zum Zeitpunkt der Geburt oder gar der Zeugung des Kindes rechtlich ein Mann gewesen sei. Dass auch eine Person, die an der Zeugung des Kindes nicht beteiligt gewesen sein könne, aufgrund einer Vaterschaftsanerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB dessen rechtlicher Vater werden könne, habe der Gesetzgeber hingenommen (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2020, 1095, 1096 f.; zustimmend Siede FamRB 2020, 191; ablehnend Wall StAZ 2020, 201, 203 f.).
Dem wird entgegengehalten, dass bei angenommener Wirksamkeit der Anerkennungserklärung eines Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt des Kindes im Rechtssinne noch eine Frau gewesen sei, das Kind für die Zeitspanne zwischen seiner Geburt und der Geschlechtsänderung des Anerkennenden eine Frau zum Vater hätte. Dies widerspreche dem deutschen Abstammungsrecht, weshalb die Vaterschaft nur anerkennen könne, wer im Zeitpunkt der Geburt des Kindes als dem männlichen Geschlecht zugehörig anzusehen gewesen sei (vgl. Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1592 Rn. 35b). Mit dem Argument, dass die Anerkennung nach dem geltenden Abstammungsrecht an biologischen Tatsachen orientiert sein solle, wird zudem darüber hinausgehend vertreten, dass der Anerkennende bereits zum Zeitpunkt der Zeugung des Kindes männlichen Geschlechts gewesen sein müsse (vgl. Krömer StAZ 2002, 50).
cc) Ob ein Frau-zu-Mann-Transsexueller die Vaterschaft für ein Kind vor Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes wirksam anerkennen konnte, hat der Senat bislang offengelassen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 215, 318 = FamRZ 2017, 1855 Rn. 27). Die Frage bedarf auch hier keiner abschließenden Entscheidung, weil die Anerkennungserklärung durch einen Frau-zu-Mann-Transsexuellen - so man sie grundsätzlich für zulässig hielte - jedenfalls dann keine Wirksamkeit beanspruchen kann, wenn der Anerkennende - wie hier der Beteiligte zu 2 - zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes (noch) eine Frau gewesen ist.
(1) Das deutsche Abstammungsrecht ist davon geprägt, dass es die Fortpflanzungsfunktionen der Elternteile mit ihrem Geschlecht verknüpft, indem es in § 1591 BGB die Rolle der Gebärenden einer Frau (Mutter) und in § 1592 BGB die Rolle des Erzeugers einem Mann (Vater) zuweist. Vater eines Kindes ist nach § 1592 BGB die Person, bei der aufgrund sozialer Beziehungen zur Mutter bei typisierender Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann oder bei der aufgrund gerichtlicher Feststellung erwiesen ist, dass es sich bei ihr um den genetischen Erzeuger des Kindes handelt. Mit dieser Zuordnung entspricht das Gesetz dem verfassungsrechtlich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hergeleiteten Gebot, die auf Abstammung gegründete Zuweisung der elterlichen Rechtsposition grundsätzlich an der biologischen Herkunft des Kindes auszurichten und dadurch möglichst eine Übereinstimmung zwischen leiblicher und rechtlicher Elternschaft zu erreichen. Es ist ein berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers, Kinder ihren biologischen Eltern auch rechtlich so zuzuweisen, dass ihre Abstammung nicht im Widerspruch zu ihrer biologischen Zeugung auf zwei rechtliche Mütter oder Väter zurückgeführt wird (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 215, 318 = FamRZ 2017, 1855 Rn. 25 f. mwN). Daher kann ein Frau-zu-Mann-Transsexueller auf der Grundlage des geltenden Rechts nicht als rechtlicher Vater, sondern nur als Mutter eines von ihm selbst geborenen Kindes angesehen werden (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 215, 318 = FamRZ 2017, 1855 Rn. 27), während eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle abstammungsrechtlich nur die Vater- und nicht die Mutterstellung für ein mit ihrem konservierten Samen gezeugtes Kind erlangen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 29. November 2017 - XII ZB 459/16 - FamRZ 2018, 290 Rn. 12 f.).
(2) Eine an biologisch denkbaren Fortpflanzungsbeiträgen orientierte Betrachtungsweise würde dazu führen, dass ein Frau-zu-Mann-Transsexueller die Vaterschaft für ein Kind nicht wirksam hätte anerkennen können, weil es abstrakt-generell ausgeschlossen ist, dass er zur Entstehung des Kindes (durch männliche Gameten) einen biologischen Beitrag geleistet hat (vgl. Wall StAZ 2020, 201, 203). Hiervon sind grundsätzlich auch die Regelungen des zum 1. November 2024 aufgehobenen Transsexuellengesetzes ausgegangen. Zwar richteten sich gemäß § 10 Abs. 1 TSG von der Rechtskraft der Entscheidung an, dass ein Transsexueller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, seine vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht. Dies galt indessen nur, soweit durch das Gesetz nichts anderes bestimmt war. Eine solche anderweitige Bestimmung enthielt § 11 Satz 1 TSG, wonach die Entscheidung, dass ein Transsexueller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, das Rechtsverhältnis zwischen ihm und seinen Kindern unberührt lässt (bei angenommenen Kindern jedoch nur, soweit diese vor Rechtskraft der Entscheidung als Kind angenommen worden sind). Dies galt auch dann, wenn das Kind erst nach der Änderung der Geschlechtszugehörigkeit geboren wurde (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 215, 318 = FamRZ 2017, 1855 Rn. 15 ff.). Durch den Rückgriff auf die vor Rechtskraft der Entscheidung bestehende Geschlechtszugehörigkeit sollten die berechtigten Interessen der Kinder gewahrt werden (vgl. BT-Drucks. 8/2947 S. 16 und 27). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hätte der Beteiligte zu 2 bei Anwendung des § 11 Satz 1 TSG im Verhältnis zu dem betroffenen Kind also weiterhin als Frau angesehen werden müssen und als solche grundsätzlich nicht nach § 1592 BGB Vater dieses Kindes sein können.
(3) In Fällen der Vaterschaft kraft bestehender Ehe mit der Kindesmutter (§ 1592 Nr. 1 BGB) wurde jedoch teilweise aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Nichtanwendung des § 11 Abs. 1 TSG für geboten erachtet, wenn ein mit der Kindesmutter verheirateter Frau-zu-Mann-Transsexueller zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes rechtlich als Mann anzusehen war (vgl. OLG Schleswig NJW 2024, 3242, 3244 f.; AG Regensburg FamRZ 2022, 704, 705 f.). Ob diese Ansicht zutreffend ist und auf Fälle der Vaterschaftsanerkennung (§ 1592 Nr. 2 BGB) übertragen werden könnte, muss hier nicht entschieden werden. Denn die Anerkennung der Vaterschaft durch einen Frau-zu-Mann-Transsexuellen ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Anerkennende - wie hier - zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes (noch) weiblichen Geschlechts gewesen ist.
(a) Die Vorschrift des § 1598 Abs. 1 BGB enthält eine abschließende Aufzählung der Gründe für eine Unwirksamkeit der Anerkennung (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1984 - IVb ZR 86/82 - NJW 1985, 804, 805 zur Vorgängervorschrift des § 1600 f Abs. 1 BGB). Unwirksamkeitsgründe sind z.B. die bestehende Vaterschaft eines anderen Mannes (§ 1594 Abs. 2 BGB), die Anerkennung der Vaterschaft unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung (§ 1594 Abs. 3 BGB), das Nichtvorliegen der notwendigen Zustimmungen (§ 1595 Abs. 1 und 2 BGB) und die fehlende öffentliche Beurkundung der Anerkennungserklärung oder notwendiger Zustimmungen (§ 1597 Abs. 1 BGB).
(b) Eine Vaterschaftsanerkennung ist aber auch dann nach § 1598 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn die Anerkennungserklärung nicht von einem Mann abgegeben wurde. Denn das Gesetz bringt an mehreren Stellen (vgl. etwa §§ 1594 Abs. 2, 1596 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB) zum Ausdruck, dass nur ein Mann die Vaterschaft für ein Kind wirksam anerkennen kann, der sodann gemäß § 1592 Nr. 2 BGB (rechtlicher) Vater des Kindes wird (vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 220, 58 = FamRZ 2018, 1919 Rn. 12). Die Möglichkeit, dass auch eine (noch) weibliche Person die Vaterschaft für ein Kind anerkennen könnte, hatte der Gesetzgeber bei Schaffung des § 1598 Abs. 1 BGB im Rahmen der zum 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Kindschaftsrechtsreform ersichtlich nicht im Blick. Vielmehr hat er lediglich den Rechtsgedanken der ersten Alternative des früheren § 1600 f Abs. 1 BGB übernommen, wonach die Anerkennung nur dann unwirksam war, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügte (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 85). Zum Zeitpunkt dessen Inkrafttretens am 1. Juli 1970 bestand noch keine Veranlassung, sich die Frage nach der Wirksamkeit von Anerkennungserklärungen transsexueller Personen vorzulegen, weil das Transsexuellengesetz erst zum 1. Januar 1981 in Kraft getreten ist. Aber auch anlässlich der Kindschaftsrechtsreform 1998 hat sich der Gesetzgeber mit dieser Frage nicht befasst, sondern lediglich formale Erklärungsmängel in den Blick genommen, wie auch seine Erwägungen in der Gesetzesbegründung zu § 1598 Abs. 2 BGB zeigen (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 85).
Die Vorschrift des § 1598 Abs. 2 BGB hatte zunächst - und auch zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe durch den Beteiligten zu 2 - folgenden Wortlaut: „Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügen.“ In einer späteren, zum 29. Juli 2017 in Kraft getretenen Fassung wurden - um Missverständnisse zu vermeiden - konkrete Normen benannt, auf die sich die Vorschrift bezieht, ohne dass damit jedoch eine inhaltliche Änderung einhergehen sollte (vgl. BT-Drucks. 18/12415 S. 22). Auch bei dieser Gesetzesänderung ist die Frage nach der Wirksamkeit von Anerkennungserklärungen transsexueller Personen nicht in den Fokus geraten. Angesichts des Gesamtregelungskontexts der §§ 1592 ff. BGB, die ersichtlich das männliche Geschlecht des Anerkennenden voraussetzen, ist indes davon auszugehen, dass der Gesetzgeber, wenn er die Möglichkeit der Abgabe einer Anerkennungserklärung durch eine (noch) weibliche Person bedacht hätte, die Vorschrift des § 1598 Abs. 1 BGB auf Fälle erstreckt hätte, in denen die Vaterschaft durch eine nicht dem männlichen Geschlecht zugehörige Person anerkannt wird. Mithin liegt ein Unwirksamkeitsgrund im Sinne von § 1598 Abs. 1 BGB vor, wenn die Anerkennungserklärung nicht von einem Mann abgegeben wurde.
(c) Zwar ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, zu welchem Zeitpunkt der Anerkennende rechtlich als Mann anzusehen gewesen sein muss, um eine wirksame Anerkennungserklärung abgeben zu können. Keinesfalls ausreichend kann jedoch sein, dass er erst nach der Geburt des Kindes bei Abgabe der Willenserklärung als dem männlichen Geschlecht zugehörig anzusehen gewesen ist. Auch wenn nach § 1594 Abs. 1 BGB die Rechtswirkungen einer Vaterschaftsanerkennung erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden können, zu dem die Anerkennungserklärung wirksam wird, wirkt die Vater-Kind-Zuordnung mit dem Wirksamwerden der Anerkennung rechtsgestaltend auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes zurück, weshalb die sich aus diesem Rechtsverhältnis ergebenden Rechtswirkungen auch ab der Geburt bestehen und mit dem Wirksamwerden der Anerkennung rückwirkend geltend gemacht werden können (vgl. MünchKommBGB/Wellenhofer 9. Aufl. § 1594 Rn. 18 mwN; Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1592 Rn. 77 mwN). Daher kann ein Frau-zu-Mann-Transsexueller, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes noch weiblichen Geschlechts gewesen ist, keine wirksame Anerkennungserklärung abgeben, weil sonst zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes eine Frau Vater wäre. Dies würde grundsätzlich im Widerspruch zum deutschen Abstammungsrecht stehen (vgl. Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1592 Rn. 35b; Krömer StAZ 2002, 50).
(d) Dies entspricht auch dem Verständnis des Gesetzgebers. Als dieser das Transsexuellengesetz mit Wirkung zum 1. November 2024 durch das Selbstbestimmungsgesetz ersetzte, hat er die bisherige Regelung des § 11 TSG „differenzierter ausgestaltet“ und damit auch weiterhin „das Ziel verfolgt, Kinder ihren biologischen Eltern auch rechtlich so zuzuweisen, dass ihre Abstammung nicht im Widerspruch zu ihrer biologischen Zeugung auf zwei rechtliche Mütter oder Väter zurückgeführt wird“ (BT-Drucks. 20/9049 S. 51). Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 2 SBGG erklärt - im Unterschied zur Elternschaft nach den §§ 1591, 1592 Nr. 3 BGB - für das nach § 1592 Nr. 1 oder 2 BGB bestehende oder künftig begründete Rechtsverhältnis zwischen einer Person und ihren Kindern nunmehr ausdrücklich den Geschlechtseintrag im Personenstandsregister zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes als grundsätzlich maßgeblich.
Hintergrund dieser Anknüpfung war ausweislich der Gesetzesbegründung, dass nur der Geburtszeitpunkt eine eindeutige und trennscharfe Abgrenzung ermöglicht sowie dass alle abstammungsrechtlichen Eltern-Kind-Zuordnungen zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes wirksam werden. So erfolge etwa die Zuordnung des Ehemannes der Kindesmutter als Vater des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt (§ 1592 Nr. 1 BGB). Auch eine später erklärte Vaterschaftsanerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB wirke rechtlich auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes zurück, wenngleich diese Rechtswirkung erst mit dem Wirksamwerden der Anerkennung geltend gemacht werden könne (§ 1594 Abs. 1 BGB). Ungeschriebene Voraussetzung sei dabei stets, dass überhaupt eine Vater-Kind-Beziehung im Zeitpunkt der Geburt des Kindes bestehen könne. Daher werde auf den personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag „männlich“ zu diesem Zeitpunkt abgestellt; der Eintrag zum Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung sei also nicht maßgebend. Das geltende Abstammungsrecht sehe eine Besetzung der zweiten Elternstelle durch eine Frau nicht vor. Der Gesetzgeber beabsichtige aber, im Rahmen der Abstammungsrechtsreform die Fallgruppe zu regeln, wie eine Person mit dem Geschlechtseintrag „weiblich“ über § 1592 Nr. 1 und 2 BGB die zweite Elternstelle erlangen könne (vgl. BT-Drucks. 20/9049 S. 52 f.).
Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurde § 11 Abs. 1 Satz 2 SBGG um einen Satzteil ergänzt, der einer Person mit einem zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes weiblichen Geschlechtseintrag die Möglichkeit eröffnet, gegenüber dem Standesamt zu erklären, dass ihr Geschlechtseintrag vor der Geschlechtsänderung für das Eltern-Kind-Verhältnis nach § 1592 Nr. 1 oder 2 BGB maßgeblich sein soll (vgl. BT-Drucks. 20/11004 S. 35). Diese Ergänzung wurde vorgenommen, um die Rechtslage für Mann-zu-Frau-Transsexuelle gegenüber dem Transsexuellengesetz (vgl. dazu OLG Köln FamRZ 2010, 741, 742; vgl. auch Senatsbeschluss vom 29. November 2017 - XII ZB 459/16 - FamRZ 2018, 290 Rn. 13) nicht zu verschlechtern und ihnen auch weiterhin unter Berufung auf ihr früheres männliches Geschlecht eine Vater-Kind-Zuordnung zu ermöglichen (vgl. Rentsch/Valentiner/Chebout SBGG § 11 Rn. 11), ohne ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren durchführen zu müssen (vgl. Duden StAZ 2024, 257, 263).
(e) Dem Ergebnis, dass ein Frau-zu-Mann-Transsexueller jedenfalls zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes rechtlich als Mann anzusehen gewesen sein muss, um eine wirksame Anerkennungserklärung abgeben zu können, kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass sich ein mit der Eintragung des Vaters in das Geburtenregister befasster Standesbeamter normalerweise nicht die Frage vorlegen würde, ob der betreffende Mann früher einmal eine Frau gewesen sein könnte (so Zimmermann StAZ 2022, 274). Wenn es für die Wirksamkeit einer Anerkennungserklärung auf das Geschlecht bzw. den Geschlechtseintrag des Anerkennenden zu einem bestimmten Zeitpunkt ankommt (wie dies nun auch ausdrücklich in § 11 Abs. 1 Satz 2 SBGG normiert ist), müssen hierzu stichtagsbezogene Ermittlungen angestellt und Nachweise durch entsprechende Urkunden eingeholt werden. Der Umstand, dass dies in der Vergangenheit möglicherweise nicht immer erfolgt ist, vermag jedenfalls die Richtigkeit dieser Gesetzesauslegung nicht in Frage zu stellen.
(f) Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass ein gegenteiliges Verständnis im Wertungswiderspruch zu der Vater-Kind-Zuordnung kraft bestehender Ehe mit der Kindesmutter nach § 1592 Nr. 1 BGB stünde. Danach ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Wie der Senat bereits entschieden hat, wird die Ehefrau einer Kindesmutter weder in direkter noch in entsprechender Anwendung des § 1592 Nr. 1 BGB rechtlicher (Mit-)Elternteil des Kindes. Denn die Zuordnungstatbestände des § 1592 BGB knüpfen an Kriterien an, die im Regelfall denjenigen Mann als rechtlichen Vater erfassen, von dem das Kind genetisch abstammt. Die Vaterschaft kraft Ehe beruht mithin darauf, dass diese rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung regelmäßig auch die tatsächliche Abstammung abbildet. Dass dies in der Lebenswirklichkeit im Einzelfall unzutreffend sein kann, beseitigt nicht die Richtigkeit der regelhaften Annahme. Die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Vermutung ist für eine mit der Kindesmutter verheiratete Frau dagegen keinesfalls begründet. Vielmehr ist eine solche Frau - wenn es sich bei ihr nicht um eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle handelt, mit deren Samen das Kind gezeugt wurde - zwingend und damit abweichend von dem die Bestimmung des § 1592 Nr. 1 BGB tragenden Regelfall personen- und vor allem geschlechtsverschieden zum leiblichen Vater des Kindes (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 220, 58 = FamRZ 2018, 1919 Rn. 9 ff., insbesondere Rn. 22; kritisch zur Frage der Vereinbarkeit dieser Rechtslage mit dem Grundgesetz vgl. OLG Celle FamRZ 2021, 862, 865 ff. [im Falle einer anonymen Embryonenspende]; KG FamRZ 2021, 854, 859 ff. [im Falle einer künstlichen Befruchtung nach § 1600 d Abs. 4 BGB]; vgl. auch OLG Stuttgart FamRZ 2022, 1292, 1293 [im Falle einer privaten Samenspende]).
Wenn eine zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Kindesmutter verheiratete Frau nicht kraft Ehe (Mit-)Elternteil des Kindes werden kann, erschiene es nicht folgerichtig, dieser Frau das Kind gleichwohl zu einem späteren Zeitpunkt (aber auf die Geburt zurückwirkend) abstammungsrechtlich zuzuordnen, weil sie zu diesem Zeitpunkt rechtlich als Mann anzusehen war und als ein solcher eine Anerkennungserklärung abgegeben hat. Nichts anderes kann für einen Frau-zu-Mann-Transsexuellen gelten, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes noch eine Frau gewesen ist und nicht mit der Kindesmutter verheiratet war.
b) Demnach kann die Anerkennungserklärung des Beteiligten zu 2, der zum Zeitpunkt der Geburt des betroffenen Kindes (und auch zuvor) weiblichen Geschlechts war, nicht als wirksam erachtet werden. Sie ist auch nicht etwa deshalb wirksam geworden, weil seit der Eintragung des Beteiligten zu 2 als Vater des betroffenen Kindes im Geburtenregister fünf Jahre verstrichen sind.
aa) Da eine Anerkennung die Vaterschaft für ein Kind mit bindender Wirkung für und gegen alle klären soll, erachtet das Gesetz es für geboten, die Fälle, in denen die Anerkennung unwirksam ist, möglichst einzuschränken. Deshalb ist in § 1598 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Heilungsvorschrift enthalten, die grundsätzlich alle in § 1598 Abs. 1 BGB abschließend aufgeführten Gründe ursprünglicher Unwirksamkeit der Anerkennung erfasst (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1984 - IVb ZR 86/82 - NJW 1985, 804, 805 zur Vorgängervorschrift des § 1600 f BGB im Falle der Anerkennung durch einen geschäftsunfähigen Mann). Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen, ist die Anerkennung nach § 1598 Abs. 2 Satz 1 BGB wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der in § 1598 Abs. 1 BGB genannten Vorschriften nicht genügt. Mit Ablauf der Frist entsteht somit eine vollwertige rechtliche Vaterschaft des Anerkennenden (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 86).
bb) Die Vorschrift des § 1598 Abs. 2 Satz 1 BGB führt indes nicht zur Heilung der Unwirksamkeit einer Anerkennungserklärung, die von einem bei Geburt des Kindes (noch) weiblichen Frau-zu-Mann-Transsexuellen abgegeben wurde.
(1) Nachdem der Gesetzgeber bei Schaffung des § 1598 Abs. 1 BGB gerade nicht in den Blick genommen hat, dass auch eine Person, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht das in § 1592 BGB vorausgesetzte männliche Geschlecht hatte, eine Vaterschaftsanerkennung für dieses Kind erklären könnte, hat er sich naturgemäß auch keine Gedanken darüber gemacht, ob die Unwirksamkeit einer solchen Anerkennungserklärung nach § 1598 Abs. 2 Satz 1 BGB geheilt werden kann. Daher kann nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass der von ihm nicht bedachte Unwirksamkeitsgrund der fehlenden männlichen Geschlechtszugehörigkeit des Anerkennenden ebenso wie die anderen - vom Gesetzgeber in den Blick genommenen - Unwirksamkeitsgründe des § 1598 Abs. 1 BGB einer Heilung nach § 1598 Abs. 2 Satz 1 BGB zugänglich ist. Aus diesem Grund ist die Heilungsvorschrift des § 1598 Abs. 2 Satz 1 BGB auf die vorliegende Fallkonstellation nicht unmittelbar anwendbar.
(2) Für eine analoge Anwendung des § 1598 Abs. 2 Satz 1 BGB auf die Anerkennungserklärung einer zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes (noch) weiblichen Person ist ebenfalls kein Raum, weil es schon an der Vergleichbarkeit mit den anderen von § 1598 Abs. 1 BGB erfassten Unwirksamkeitsgründen fehlt.
(a) Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es dem gesetzgeberischen Willen entsprechend könnte, einer zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes weiblichen und daher als Vater von vornherein ausgeschlossenen Person durch die Vorschrift des § 1598 Abs. 2 Satz 1 BGB die Begründung der rechtlichen Vaterstellung zu ermöglichen. Die Heilungsvorschrift soll nur einer grundsätzlich möglichen, aber (etwa wegen Willensmängeln oder Formfehlern) mangelbehafteten Anerkennungserklärung zur Wirksamkeit verhelfen, nicht jedoch eine nach § 1592 BGB ausgeschlossene Vaterschaft „erschaffen“. Insofern besteht ein erheblicher Unterschied zwischen einer lediglich mit formalen Mängeln behafteten Anerkennungserklärung und einer Erklärung, die von vornherein ins Leere geht, weil sie von einer Person abgegeben wurde, die abstammungsrechtlich nicht rechtlicher Vater des Kindes werden konnte. Indem das Abstammungsrecht die Vaterschaft einer zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes weiblichen Person grundsätzlich ausschließt, kann eine von einer solchen Person abgegebene und daher unwirksame Anerkennungserklärung einer Heilung nicht zugänglich sein.
(b) Auch der Gesetzesbegründung zum Selbstbestimmungsgesetz kann nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen wäre, die von einer bei Geburt des Kindes weiblichen Person abgegebene Anerkennungserklärung könne durch Ablauf von fünf Jahren nach Eintragung im Geburtenregister wirksam werden. Denn die Vorschrift des § 1598 Abs. 2 Satz 1 BGB findet dort (vgl. BT-Drucks. 20/9049) - anders als in den Begründungen zu anderen Gesetzen (vgl. BT-Drucks. 21/2997 S. 25 [Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung]; BT-Drucks. 21/4081 S. 24, 58, 59, 66 [Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft]) - an keiner Stelle Erwähnung. Allerdings sieht der Gesetzgeber als „ungeschriebene Voraussetzung“ für eine Vaterschaftsanerkennung an, dass im Zeitpunkt der Geburt überhaupt eine (rechtliche) Vater-Kind-Beziehung bestehen kann, weshalb die anerkennende Person zu diesem Zeitpunkt einen männlichen Geschlechtseintrag haben muss (vgl. BT-Drucks. 20/9049 S. 52). Dass diese Grundvoraussetzung nach dem Willen des Gesetzgebers gegenüber dem in der Vorschrift des § 1598 Abs. 2 Satz 1 BGB zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interesse am Eintritt von Rechtssicherheit zurücktreten und ihr Nichtvorliegen einer Heilung zugänglich sein soll, ist nicht erkennbar.
c) Nach alledem ist auf Antrag der Antragstellerin die Unwirksamkeit der durch den Beteiligten zu 2 abgegebenen Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft für das betroffene Kind festzustellen.
Keiner weiteren Vertiefung bedarf daher, ob im Falle einer angenommenen Heilung nach § 1598 Abs. 2 Satz 1 BGB das Begehren der Antragstellerin auch als Anfechtung auszulegen bzw. in eine solche umzudeuten gewesen wäre. Im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags der Antragstellerin im November 2023 wäre die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1600 b Abs. 1 Satz 1 BGB jedenfalls noch nicht abgelaufen gewesen. Denn die Anerkennung wäre dann fünf Jahre nach der am 29. Dezember 2016 erfolgten Eintragung des Beteiligten zu 2 im Geburtenregister wirksam geworden und die Anfechtungsfrist hätte nicht vor dem Wirksamwerden der Anerkennung zu laufen begonnen (§ 1600 b Abs. 2 Satz 1 BGB).
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