Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1598 Unwirksamkeit von Anerkennung und Zustimmung; sorgerechtliche Begleitregelung
Stand: 29.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1598#abs-1 (1) Anerkennung und Zustimmung sind nur dann unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2, 3 und 5 und den §§ 1595 bis 1597 nicht genügen. Anerkennung und Zustimmung sind auch unwirksam, wenn die nach § 85a des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde nicht erteilt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1598#abs-2 (2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt. Wird die Zustimmung der Ausländerbehörde nach § 85d des Aufenthaltsgesetzes zurückgenommen und die Eintragung in einem deutschen Personenstandsregister dadurch unrichtig, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt. Die Hemmung gilt nicht, solange die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Rücknahme nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet ist. Existiert noch kein Eintrag in einem deutschen Personenstandsregister und wird die Anerkennung der Vaterschaft oder die Zustimmung der Mutter zur Anerkennung der Vaterschaft in einer deutschen Auslandsvertretung beurkundet, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit der Beurkundung, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1598#abs-3 (3) Haben die Mutter und der Anerkennende in den Fällen des § 85a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wirksame Sorgeerklärungen nach § 1626a Absatz 1 abgegeben, so ist der Anerkennende zur Vertretung des Kindes in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wenn die Mutter verstorben ist oder die elterliche Sorge gemäß § 1673 Absatz 1 ruht. Das Vertretungsrecht endet im Zeitpunkt der bestandskräftigen Entscheidung der Ausländerbehörde nach § 85c Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, durch Eintritt der Fiktionswirkung gemäß § 85c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes oder dann, wenn das Familiengericht gemäß § 1773 Absatz 1 oder § 1781 Absatz 1 einen Vormund für das Kind bestellt hat.
Wird zitiert von 60 Entscheidungen zu § 1598 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 19.08.2026 – XII ZB 456/25Abstammungsrecht: Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung durch einen Frau-zu-Mann-Transsexuellen bei weiblichem Geschlecht im Zeitpunkt der Geburt des Kindes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Rostock, 25.01.2008 – 6 W 3/08
- OLG Frankfurt am Main, 19.09.2019 – 20 W 311/18Zitiert von 2
- BVerfG, 26.04.1994 – 1 BvR 1299/89Beginn der Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit durch ein volljährig gewordenes KindZitiert von 37
- VG Magdeburg, 16.11.2018 – 4 B 328/18
- OLG Frankfurt am Main, 09.11.2021 – 20 W 305/20
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 30.04.2025 – 25 K 65/24Zitiert von 3
- OLG Nürnberg, 26.02.2025 – 11 UF 626/23
- AG Schöneberg, 24.10.2024 – 71f III 13/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1598 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.07.2017 Ausfertigung
§ 1598 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2780)
BGBl. 2017 I S. 2780
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26.03.2008 Ausfertigung
§ 1598 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 441)
BGBl. 2008 I S. 441
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