Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund386 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1626a#abs-1 (1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,

1.
wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
2.
wenn sie einander heiraten oder
3.
soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1626a#abs-2 (2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1626a#abs-3 (3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

§ 1626 § 1626b