Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1626a#abs-1 (1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1626a#abs-2 (2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1626a#abs-3 (3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
Wird zitiert von 396 Entscheidungen zu § 1626a BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 29.01.2003 – 1 BvL 20/99Elterliches Sorgerecht für nichteheliche Kinder: § 1626a BGB derzeit mit Art. 6 Abs. 2 und 5 GG vereinbar; Fehlen einer Übergangsregelung für Altfälle verfassungswidrig.Zitiert von 20
- BGH, 15.06.2016 – XII ZB 419/15Sorgerechtsverfahren: Kindeswohlprüfung im Rahmen der Entscheidung über die gemeinsame elterliche Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern; persönliche Anhörung des KindesZitiert von 58
- BVerfG, 21.07.2010 – 1 BvR 420/09Zum Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes: Unvereinbarkeit von § 1626a Abs. 1 Nr. 1 und § 1672 Abs. 1 BGB mit Art. 6 Abs. 2 GGZitiert von 46
- OLG Hamm, 24.05.2016 – 3 UF 139/15Zitiert von 1
- BGH, 15.11.2007 – XII ZB 136/04Zitiert von 5
- BGH, 04.04.2001 – XII ZB 3/00Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- ArbG Heilbronn, 20.03.2026 – 7 Ca 440/25
- VG Bremen, 26.01.2026 – 3 K 2478/23
- VG Köln, 12.01.2026 – 10 L 3395/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1626a BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.04.2013 Ausfertigung
§ 1626a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2013 (BGBl. I 795)
BGBl. 2013 I S. 795
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.