Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 72 Gründe der Rechtsbeschwerde

Stand: 10.06.2019

Bund242 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/72#abs-1 (1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/72#abs-2 (2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/72#abs-3 (3) Die §§ 547, 556 und 560 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

§ 71 § 73