Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1789 Sorge des Vormunds; Vertretung und Haftung des Mündels
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 59
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 27.06.2024 – 7 WF 74/23Zitiert von 1
- BGH, 25.06.2025 – XII ZB 157/24Interessenkonflikte zwischen Betroffenem und Betreuer: Entziehung der Vertretungsbefugnis des Betreuers nach neuem Recht; Anordnung einer geteilten Mitbetreuung; Doppelfunktion als Betreuer und Testamentsvollstrecker
- VGH Baden-Württemberg, 20.08.2020 – 12 S 629/19Zitiert von 2
- OLG Braunschweig, 01.02.2023 – 3 W 885/22Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 01.11.2016 – 4 WF 78/16
- OLG Stuttgart, 25.11.2010 – 8 W 460/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.06.2026 – XII ZB 50/25
- BGH, 29.10.2025 – XII ZB 242/24Entziehung der Vertretungsmacht bei Vaterschaftsanfechtung wegen eines Interessengegensatzes zwischen Mutter und Kind
- BGH, 16.04.2025 – XII ZB 227/24Festsetzung der Vergütung eines anwaltlichen ErgänzungspflegersZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1789 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1789#abs-1 (1) Der Vormund hat die Pflicht und das Recht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. Ausgenommen sind Angelegenheiten, für die ein Pfleger bestellt ist, es sei denn, die Angelegenheiten sind dem Pfleger mit dem Vormund zur gemeinsamen Wahrnehmung übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1789#abs-2 (2) Der Vormund vertritt den Mündel. § 1824 gilt entsprechend. Das Familiengericht kann dem Vormund die Vertretung für einzelne Angelegenheiten entziehen. Die Entziehung soll nur erfolgen, wenn das Interesse des Mündels zu dem Interesse des Vormunds, eines von diesem vertretenen Dritten oder einer der in § 1824 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personen in erheblichem Gegensatz steht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1789#abs-3 (3) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vertretungsmacht nach Absatz 2 gegenüber dem Mündel begründet werden, haftet der Mündel entsprechend § 1629a.