Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1789 Sorge des Vormunds; Vertretung und Haftung des Mündels
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1789#abs-1 (1) Der Vormund hat die Pflicht und das Recht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. Ausgenommen sind Angelegenheiten, für die ein Pfleger bestellt ist, es sei denn, die Angelegenheiten sind dem Pfleger mit dem Vormund zur gemeinsamen Wahrnehmung übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1789#abs-2 (2) Der Vormund vertritt den Mündel. § 1824 gilt entsprechend. Das Familiengericht kann dem Vormund die Vertretung für einzelne Angelegenheiten entziehen. Die Entziehung soll nur erfolgen, wenn das Interesse des Mündels zu dem Interesse des Vormunds, eines von diesem vertretenen Dritten oder einer der in § 1824 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personen in erheblichem Gegensatz steht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1789#abs-3 (3) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vertretungsmacht nach Absatz 2 gegenüber dem Mündel begründet werden, haftet der Mündel entsprechend § 1629a.
Wird zitiert von 62 Entscheidungen zu § 1789 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 25.06.2025 – XII ZB 157/24Interessenkonflikte zwischen Betroffenem und Betreuer: Entziehung der Vertretungsbefugnis des Betreuers nach neuem Recht; Anordnung einer geteilten Mitbetreuung; Doppelfunktion als Betreuer und Testamentsvollstrecker
- VGH Baden-Württemberg, 20.08.2020 – 12 S 629/19Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 01.11.2016 – 4 WF 78/16
- OLG Stuttgart, 25.11.2010 – 8 W 460/10Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 01.07.2021 – 2 WF 84/21Zitiert von 1
- BGH, 29.10.2025 – XII ZB 242/24Entziehung der Vertretungsmacht bei Vaterschaftsanfechtung wegen eines Interessengegensatzes zwischen Mutter und KindZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 19.08.2026 – XII ZB 456/25Abstammungsrecht: Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung durch einen Frau-zu-Mann-Transsexuellen bei weiblichem Geschlecht im Zeitpunkt der Geburt des Kindes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 10.06.2026 – XII ZB 50/25Beistandschaft und Postulationsfähigkeit des örtlich zuständigen Jugendamts
- BGH, 16.04.2025 – XII ZB 227/24Festsetzung der Vergütung eines anwaltlichen ErgänzungspflegersZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1789 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1789 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.