Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1595 Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung

Stand: 01.04.2026

FamilienrechtBund2 Fassungen94 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1595#abs-1 (1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter. Satz 1 gilt nicht, wenn die Mutter verstorben ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1595#abs-2 (2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1595#abs-3 (3) Für die Zustimmungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 1594 Absatz 3 und 4 entsprechend.

§ 1594 § 1595a