Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1597 Form
Stand: 01.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1597#abs-1 (1) Die Anerkennung und die Zustimmungen müssen öffentlich beurkundet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1597#abs-2 (2) Beglaubigte Abschriften der Anerkennung und aller Erklärungen, die für die Wirksamkeit der Anerkennung bedeutsam sind, sind dem Vater, der Mutter und dem Kind sowie dem Standesamt zu übersenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1597#abs-3 (3) (weggefallen)
Wird zitiert von 81 Entscheidungen zu § 1597 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 28.02.2023 – 19 W 122/21 (Wx)
- BGH, 27.03.2013 – XII ZB 71/12Scheidungsakzessorischer Statuswechsel: Form der Zustimmungserklärung des EhemannesZitiert von 2
- OLG Köln, 01.04.2019 – 21 Wx 2/18
- OLG Köln, 01.04.2019 – 21 WF 2/18
- VG Magdeburg, 16.11.2018 – 4 B 328/18
- OLG Oldenburg, 20.08.2010 – 12 W 167/10
Zuletzt entschieden
- OVG Bremen, 10.07.2026 – 2 B 144/26Rechtswidrigkeit der Verteilung nach § 15a AufenthG bei Nachweis leiblicher Vaterschaft Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Nürnberg, 26.02.2025 – 11 UF 626/23
- AG Schöneberg, 24.10.2024 – 71f III 13/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1597 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.07.2017 Ausfertigung
§ 1597 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2780)
BGBl. 2017 I S. 2780
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.