Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1597 Form

Stand: 01.04.2026

FamilienrechtBund2 Fassungen74 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1597#abs-1 (1) Die Anerkennung und die Zustimmungen müssen öffentlich beurkundet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1597#abs-2 (2) Beglaubigte Abschriften der Anerkennung und aller Erklärungen, die für die Wirksamkeit der Anerkennung bedeutsam sind, sind dem Vater, der Mutter und dem Kind sowie dem Standesamt zu übersenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1597#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 1596 § 1598