Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 23 Verfahrenseinleitender Antrag
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 152
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 18.07.2024 – 6 UF 119/24Zitiert von 3
- OLG Köln, 09.01.2025 – 4 Wx 19/24Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 26.07.2023 – 20 W 151/23Zitiert von 2
- OLG Köln, 06.08.2024 – 4 Wx 12/24
- AG Bonn, 04.07.2024 – 19 HRB 25835
- LG Augsburg, 25.02.2022 – 053 T 367/22
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.01.2026 – XII ZB 108/25Mitwirkung an der Mitteilung über die Überlassung der Ehewohnung; Wiedereinsetzung bei anwaltlicher Verhinderung
- LG Hildesheim, 20.01.2026 – 9 T 12/26
- Anwaltsgerichtshof Hessen, 14.01.2026 – 1 AGH 5/25
152 Entscheidungen zu § 23 FamFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/23#abs-1 (1) Ein verfahrenseinleitender Antrag soll begründet werden. In dem Antrag sollen die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben sowie die Personen benannt werden, die als Beteiligte in Betracht kommen. Der Antrag soll in geeigneten Fällen die Angabe enthalten, ob der Antragstellung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen. Urkunden, auf die Bezug genommen wird, sollen in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Antrag soll von dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/23#abs-2 (2) Das Gericht soll den Antrag an die übrigen Beteiligten übermitteln.