Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 41 Bekanntgabe des Beschlusses
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 18.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/41#abs-1 (1) Der Beschluss wird den Beteiligten in beglaubigter Abschrift bekannt gegeben; Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/41#abs-2 (2) Anwesenden kann der Beschluss auch durch Verlesen der Beschlussformel bekannt gegeben werden. Dies ist in den Akten zu vermerken. In diesem Fall ist die Begründung des Beschlusses unverzüglich nachzuholen. Der Beschluss ist im Fall des Satzes 1 auch schriftlich bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/41#abs-3 (3) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, ist auch demjenigen, für den das Rechtsgeschäft genehmigt wird, bekannt zu geben.
Wird zitiert von 150 Entscheidungen zu § 41 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 18.03.2020 – XII ZB 474/19Betreuungsrechtliche Genehmigung: Beschwerdebefugnis; Anfechtung einer Erbschaftsannahme oder -ausschlagung: Zustellungspflicht im BetreuungsverfahrenZitiert von 2
- OLG Köln, 04.07.2011 – 21 UF 105/11
- BGH, 12.02.2014 – XII ZB 592/12Ergänzungspflegerbestellung im Verfahren auf Genehmigung einer Erbausschlagung für ein minderjähriges KindZitiert von 4
- OLG Brandenburg, 23.01.2012 – 10 UF 243/11
- OLG Celle, 04.05.2011 – 10 UF 78/11Zitiert von 1
- KG, 04.03.2010 – 17 UF 5/10Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BGH, 19.08.2026 – XII ZB 456/25Abstammungsrecht: Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung durch einen Frau-zu-Mann-Transsexuellen bei weiblichem Geschlecht im Zeitpunkt der Geburt des Kindes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Thüringen, 04.08.2026 – 3 WF 304/26Einstweilige Anordnung: Festsetzung des Verfahrenswerts für einen Verfahrenskostenvorschuss nach dem vollen Wert des verlangten Vorschusses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Düsseldorf, 26.06.2026 – 10 W 3/25Notarkostenrecht: Geschäftswert für die Beurkundung von Hauptversammlungsbeschlüssen zur Umgestaltung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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Änderungsverlauf
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12.07.2024 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234)
BGBl. 2024 I Nr. 234
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.