Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 41 Bekanntgabe des Beschlusses
Stand: 18.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/41#abs-1 (1) Der Beschluss wird den Beteiligten in beglaubigter Abschrift bekannt gegeben; Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/41#abs-2 (2) Anwesenden kann der Beschluss auch durch Verlesen der Beschlussformel bekannt gegeben werden. Dies ist in den Akten zu vermerken. In diesem Fall ist die Begründung des Beschlusses unverzüglich nachzuholen. Der Beschluss ist im Fall des Satzes 1 auch schriftlich bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/41#abs-3 (3) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, ist auch demjenigen, für den das Rechtsgeschäft genehmigt wird, bekannt zu geben.
Wird zitiert von 142 Entscheidungen zu § 41 FamFG →
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Nach Gewicht
- BGH, 18.03.2020 – XII ZB 474/19Betreuungsrechtliche Genehmigung: Beschwerdebefugnis; Anfechtung einer Erbschaftsannahme oder -ausschlagung: Zustellungspflicht im BetreuungsverfahrenZitiert von 2
- OLG Köln, 04.07.2011 – 21 UF 105/11
- BGH, 12.02.2014 – XII ZB 592/12Ergänzungspflegerbestellung im Verfahren auf Genehmigung einer Erbausschlagung für ein minderjähriges KindZitiert von 4
- OLG Brandenburg, 23.01.2012 – 10 UF 243/11
- OLG Celle, 04.05.2011 – 10 UF 78/11Zitiert von 1
- KG, 04.03.2010 – 17 UF 5/10Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LG Paderborn, 13.03.2026 – 5 T 79/26
- OLG Brandenburg, 26.02.2026 – 13 WF 48/25
- BGH, 04.02.2026 – XII ZB 473/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.