Gesetze / Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag
SBGG§ 11 Eltern-Kind-Verhältnis
Stand: 01.11.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBGG/11#abs-1 (1) Der Geschlechtseintrag im Personenstandsregister ist für das nach den §§ 1591 und 1592 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende oder künftig begründete Rechtsverhältnis zwischen einer Person und ihren Kindern unerheblich. Für das nach § 1592 Nummer 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende oder künftig begründete Rechtsverhältnis zwischen einer Person und ihren Kindern ist ihr Geschlechtseintrag im Personenstandsregister zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes maßgeblich, es sei denn, sie hat im Rahmen der Beurkundung der Geburt des Kindes gegenüber dem Standesamt erklärt, dass ihr Geschlechtseintrag vor Abgabe der Erklärung gemäß § 2 maßgeblich sein soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBGG/11#abs-2 (2) Das bestehende Rechtsverhältnis zwischen einer Person und ihren angenommenen Kindern bleibt durch eine Änderung des Geschlechtseintrags unberührt. Für das künftig begründete Rechtsverhältnis zwischen einer Person und ihren angenommenen Kindern ist ihr Geschlechtseintrag im Personenstandsregister zum Zeitpunkt der Annahme maßgeblich.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 11 SBGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 19.08.2026 – XII ZB 456/25Abstammungsrecht: Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung durch einen Frau-zu-Mann-Transsexuellen bei weiblichem Geschlecht im Zeitpunkt der Geburt des Kindes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- KG, 17.06.2025 – 1 W 386/22, 1 W 387/22
- OLG Schleswig, 04.07.2024 – 2 Wx 11/24
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