Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1600b Anfechtungsfristen
Stand: 01.04.2026
Wird zitiert von 141
Nach Gewicht
- BGH, 30.07.2008 – XII ZR 18/07Zitiert von 1
- OLG Nürnberg, 19.09.2024 – 9 WF 753/24
- OLG Karlsruhe, 07.08.2024 – 2 UF 100/24Zitiert von 1
- OLG Naumburg, 21.03.2013 – 8 UF 4/13
- BVerfG, 12.08.2019 – 1 BvR 1742/18Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Ankündigung der Trennung unter Mitnahme des Kindes durch die Mutter für den Fall der Vaterschaftsanfechtung durch den mutmaßlichen biologischen Vater kann widerrechtliche Drohung iSd § 1600b Abs 5 S 2 BGB darstellen - hier: Zurückweisung eines Antrags des mutmaßlichen biologischen Vaters auf Vaterschaftsanfechtung wegen Versäumung der Anfechtungsfrist ohne hinreichende Prüfung einer Fristhemmung verletzt diesen in seinem Elternrecht (Art 6 Abs 2 S 1 GG) - Gegenstandswertfestsetzung
- BGH, 02.11.2016 – XII ZB 583/15Vaterschaftsanfechtungsklage der allein sorgeberechtigten Mutter gegen den geschiedenen Ehemann: Vertretung des Kindes durch die Mutter; Lauf der AnfechtungsfristZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 05.05.2026 – 13 UF 3/26
- BGH, 29.10.2025 – XII ZB 242/24Entziehung der Vertretungsmacht bei Vaterschaftsanfechtung wegen eines Interessengegensatzes zwischen Mutter und Kind
- OLG Hamm, 24.07.2025 – 12 UF 38/25
141 Entscheidungen zu § 1600b BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1600b BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1600b#abs-1 (1) Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600 Absatz 3 Satz 1 hindert den Lauf der Frist nicht.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1600b#abs-1a (1a) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1600b#abs-2 (2) Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist. Ist der Anfechtungsberechtigte minderjährig, beginnt die Frist außerdem nicht vor dem Eintritt der Volljährigkeit des Anfechtungsberechtigten und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem dieser selbst von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Sie endet nicht vor der Vollendung des 21. Lebensjahres. Satz 2 gilt nicht, wenn der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Anfechtungsberechtigten die Vaterschaft anficht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1600b#abs-3 (3) Hat der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Anfechtungsberechtigten die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann der Anfechtungsberechtigte die Vaterschaft nach dem Wegfall seiner Geschäftsunfähigkeit selbst anfechten. Die Frist beginnt nicht vor dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte selbst von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1600b#abs-4 (4) Die Frist wird durch die Einleitung eines Verfahrens nach § 1598a Absatz 2 oder § 1600 gehemmt; § 204 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Frist ist auch gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird. Im Übrigen sind § 204 Absatz 1 Nummer 4, 8, 13, 14 und Absatz 2 sowie die §§ 206 und 210 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1600b#abs-5 (5) Erlangt ein Kind Kenntnis von Umständen, auf Grund derer die Folgen der Vaterschaft für es unzumutbar werden, so beginnt für das Kind mit diesem Zeitpunkt die Frist des Absatzes 1 Satz 1 erneut.