Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.094
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Nach Gewicht
- BGH, 24.06.2015 – XII ZB 98/15Betreuungssache: Notwendigkeit erneuter Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren und Berücksichtigung einer verfahrensfehlerhaft unterbliebenen Anhörung im RechtsbeschwerdeverfahrenZitiert von 11
- OLG Köln, 14.07.2016 – 28 Wx 6/16
- BGH, 30.07.2025 – 5 ARs 10/24Akteneinsicht im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren: Begriff der JustizbehördeZitiert von 3
- OLG Köln, 04.09.2024 – 28 Wx 4/24
- BGH, 13.08.2025 – XII ZB 616/24Betreuungssache: Notwendige Anhörung des Betroffenen im Verfahren zur Aufhebung der Betreuung
- BGH, 27.11.2024 – XII ZB 28/23Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung für das alleinige Bewohnen des Familienheims nach der TrennungZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 15.07.2026 – XII ZB 73/26Vergütungsanspruch eines nicht wirksam bestellten Betreuers
- BGH, 14.07.2026 – XIII ZB 8/26Anforderungen an den Gefahrenbegriff bei der Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung (Fußfessel) gegenüber Ausländern
- BGH, 08.07.2026 – XII ZB 576/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/74#abs-1 (1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/74#abs-2 (2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/74#abs-3 (3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/74#abs-4 (4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/74#abs-5 (5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/74#abs-6 (6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/74#abs-7 (7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.