Gesetze / Transsexuellengesetz

TSG

§ 10 Wirkungen der Entscheidung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TSG/10#abs-1 (1) Von der Rechtskraft der Entscheidung an, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, richten sich seine vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TSG/10#abs-2 (2) § 5 gilt sinngemäß.

§ 9 § 11