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BGH Urteil vom 25.06.1970 – 4 StR 115/70

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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/U6. BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache gegen

den Fernsehtechniker Adolf r En ‚„ ohne festen

Wohnsitz, geboren am u 1952 in ZW, zur zeit

in Untersuchungshaft,

wegen Betrugs u.a.

N

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juni 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. EB aus ii Tank als Verteidiger,

Justizangestellter in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 13. Juni 1969

a) dahin geändert, daß im ersten Satz der Urteilsformel die Worte "Rückfallbetruges" und "Rückfalldiebstahls" ersetzt werden durch "Betruges" und Diebstahls",

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten für schuldig befunden

"ges Rückfallbetruges in fünf Fällen, davon zweimal in Tateinheit mit Urkundenfälschung und zweimal in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, des Rückfalldiebstahls in drei Fällen, davon zweimal in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, der Urkundenfälschung in drei Fällen, der Hehlerei, des Kennzeichenmißbrauchs in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen."

Es hat ihn deswegen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus sowie in den Fällen des Rückfallbetruges zu Geldstrafen verurteilt. Außerdem hat es die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten auf Lebenszeit keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Gerne

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A) Die Strafverfolgung ist in keinem der zur Aburteilung stehenden Fälle verjährt. Die Verjährung ist in allen Fällen rechtzeitig unterbrochen worden,

:B) I. Keine der von dem Verteidiger vorgetragenen Verfahrensrügen kann Erfolg haben.

1. a) Daß bei der Verhandlung und Entscheidung der erkennenden Strafkammer ein Gerichtsassessor mitwirken durfte, ergibt sich unmittelbar aus § 29 DRiG. Verfassungsrechtlich kann gegen diese Vorschrift und dagegen, daß sie im Einzelfall angewendet worden ist, nichts Stichhaltiges vorgebracht werden (vgl. auch BVerfGE 14, 164).

b) Der Vorsitzende der Strafkammer, Landgerichtsrat KW, war von der Ausübung des Richteramtes unter keinen der in den §§ 22, 23 StPO bezeichneten Gesichtspunkte kraft Gesetzes ausgeschlossen. Die Äußerungen, die er der Revisionsbehauptung zufolge gemacht haben soll (der Angeklagte könne noch "etwas erleben" usw.) und die in der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden als unrichtig bezeichnet werden, hätten allenfalls zur Begründung eines Ablehnungsgesuchs dienen können. Ein solches ist aber nicht gestellt worden. Die unterlassene Ablehnung kann nicht nachträglich mit der Revision geltend gemacht werden.

2. Unrichtig ist die Meinung, der im § 338 Nr. 8 StPO bezeichnete Revisionsgrund sei gegeben, weil der Angeklagte durch die schon erwähnten Äußerungen des Vorsitzenden in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt worden sei. Die : Vorschrift setzt voraus, daß die unzulässige Beschränkung des Angeklagten in seiner Verteidigung durch einen "Beschluß

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des Gerichts" geschehen ist. Ein solcher ist nicht ergangen. Offensichtlich unbegründet ist die Meinung, der Beschluß liege darin, daß das Gericht die angeblichen Äußerungen des Vorsitzenden hingenommen habe und nicht dagegen eingeschritten sei. Wenn der Angeklagte und (oder) sein Verteidiger

der angeblichen Äußerung des Vorsitzenden eine solche die Verteidigung einschränkende Bedeutung beimaßen, hätte es ihnen freigestanden, den Richter abzulehnen (vorstehend

Nr. 1 b) oder die Entscheidung des Gerichts gemäß § 238

Abs. 2 StPO herbeizuführen.

3, Daß dem Angeklagten der Eröffnungsbeschluß nicht zugestellt worden sei, ist schon nicht - wie es für den Vortrag der eine Verfahrensrüge stützenden Tatsachen (§ 344 Abs. 2 StPO) verlangt werden muß — in bestimmter Weise behauptet. Davon abgesehen ist der Eröffnungsbeschluß dem Angeklagten am 10. November 1967 zugestellt worden (Bd. VIII Bl. 1508 d.A.).

Gemäß § 243 StPO braucht der Eröffnungsbeschluß in der Hauptverhandlung nicht verlesen zu werden und es braucht :nicht ausdrücklich festgestellt zu werden, daß er ergangen und dem Angeklagten zugestellt worden ist. Daß die Verfahrensvorschriften des § 243 StPO im übrigen in der Hauptverhandlung nicht beachtet worden seien, behauptet auch die Revision nicht.

4. Fehl geht die Rüge, die dem Angeklagten vor der Hauptverhandlung von der Staatsanwaltschaft gemachte Zusage, daß bestimmt bezeichnete Sachverständige über die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten gehört werden sollten, sei in der Hauptverhandlung nicht

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eingehalten worden. Die Auswahl der zu vernehmenden Sachverständigen obliegt dem Gericht (§ 73 Abs. 1 StPO). Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung mehrere Sachverständige über die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten vernommen. Der Angeklagte und sein Verteidiger konnten und mußten bemerken, daß die von ihnen gewünschten Sachverständigen nicht in der Hauptverhandlung erschienen waren und daß das Gericht, auch als es die Beweisaufnahme abschloß, nicht von Amts wegen noch irgend welche Sachverständigen zu laden und zu vernehmen beabsichtigte. Sie hätten einen Beweisamtrag auf Vernehmung dieser Sachverständigen stellen können. Das ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen.

5. Verfahrensrechtlich kann es auch nicht beanstandet werden, daß das Landgericht die Ärzte nicht als Sachverständige gehört hat, die in einer anderen Sache, einem Wiederaufnahmeverfahren, den Angeklagten auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit untersucht haben und die sich für die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten ausgesprochen haben sollen. Ein Beweisamtrag auf Vernehmung dieser Ärzte ist entgegen der Behauptung der Revision der Sitzungsniederschrift zufolge nicht gestellt worden. Es ist auch nicht ersichtlich, ob das Landgericht von jenem Wiederaufnahmeverfahren oder jedenfalls von seinen Einzelheiten überhaupt Kenntnis hatte. Daher kann keine Rede davon sein, daß sich das landgericht von Amts wegen zur Vernehmung der in dem Wiederaufnahmeverfahren gehörten Sachverständigen hätte gedrängt fühlen müssen.

6. Ebensowenig brauchte das Gericht den Angeklagten von Amts wegen auf das Vorliegen einer Chromosomen-Anomalie

untersuchen zu lassen und über das Fehlen oder das Vorhandensein einer solchen und ihre Bedeutung für die Verantwortlichkeit des Angeklagten einen Sachverständigen zu hören. Daß die genetische Verankerung einer Triebanomalie die strafrechtliche Verantwortlichkeit ihres Trägers ausschließe oder erheblich vermindere, stellt nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft keine gesicherte Erkenntnis dar;

bis jetzt liegen keine zuverlässigen wissenschaftlichen Erkenntnisse dafür vor, daß eine Chromosomen-Anomalie besondere verbrecherischen Eigenschaften anzeige. Das hat

der Bundesgerichtshof bereits vor kurzem im Urteil von

21. November 1969 - 3 StR 249/68 - (insoweit in BGHSt 23, 176 nicht abgedruckt) dargelegt.

7. Auch die Rüge, das Landgericht hätte nicht die Zeuginnen Gerda ME und Renate IM Kommissarisch vernehmen und ihre Aussagen in der Hauptverhandlung verlesen dürfen, greift nicht durch.

a) Die für den 4. Juni 1969 zur Hauptverhandlung als. Zeugen geladenen Eheleute Wilhelm und Gerda Mn hatten ihr Ausbleiben im Termin durch Vorlage eines ärztlichen Attestes entschuldigt (Bd. IX Bl. 2019 R d.A.).

Das Gericht beschloß darauf, daß sie "wegen weiter Entfernung und unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes" kommissarisch durch den Vorsitzenden und den Berichterstatter am 9. Juni 1969 vor dem Amtsgericht Osterrode vernommen werden sollten (aa0). Diese Vernehmung wurde durchgeführt. Die Vernehmungsniederschrift (Bd. IX Bl. 1988 ff.) wurde — nachdem übrigens der Verteidiger am 6. Juni 1969 in der Hauptverhandlung erklärt hatte, auf die Vernehmung der Eheleute MW überhaupt zu ver-

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zichten (Bd. IX Bl. 2029) - am 11. Juni 1969 auf Beschluß des Gerichts in der Hauptverhandlung verlesen, nachdem das Gericht festgestellt hatte, "daß der Grund der Anordnung (der kommissarischen Vernehmung) auch heute fortbesteht" (Bd. IX Bl. 2033).

Dieses Verfahren des Gerichts entsprach dem § 251 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, Abs. 4 StPO. Im übrigen ist die wesentlichste Zeugin im Betrugsfall Mi - Hedda TEB-EEE, die Tochter von Wilhelm und Gerda Mil - in der Hauptverhandlung vernommen worden (Bd. IX Bl. 2026).

b) Auch die in Hameln wohnende Renate MM war für den 6. Juni 1969 als Zeugin zur Hauptverhandlung geladen worden, dort aber ausgeblieben, nachdem sie sich auf Unabkömmlichkeit an ihrer Arbeitsstelle berufen hatte. "Die Prozeßbeteiligten erklärten sich" — nachdem die Iadung und das Ausbleiben festgestellt worden waren - "mit der Vernehmung der Zeugin IB vor dem Autsgericht Hameln einverstanden, und zwar durch den Vorsitzenden und den Berichterstatter" (Bd. IX Bl. 2025). Diese kommissarische Vernehmung wurde hierauf "wegen großer Entfernung (§ 223 Abs. 2 StPO)" vom Gericht beschlossen (aa0 Bl. 2026). Diese Vernehmung wurde am 10. Juni 1969 vor dem Amtsgericht Hameln ausgeführt (aaO Bl. 2006 ff.).

In der Hauptverhandlung wurde am 11. Juni 1969 vom Gericht festgestellt, daß die Gründe, die zur kommissarischen Vernehmung der Zeugin IM geführt hatten, "auch heute noch bestehen" (aaO Bl. 2033). Hierauf wurde die Vernehmungsniederschrift verlesen.

Wenn auch für sich allein genommen die Zustimmung der Beteiligten das Gericht nicht zu einer Abweichung von den gesetzlichen Verfahrensregeln - zu welchen der § 250 StPO gehört, wonach ein Zeuge grundsätzlich in der Hauptverhandlung zu vernehmen ist — berechtigen würde, so kann doch auch in diesem Falle das Verfahren des Gerichts unter den gegebenen Umständen nach § 251 StPO nicht mit Erfolg beanstandet werden.

c) Die Behauptung der Revision, das Landgericht habe in der Hauptverhandlung am 4. Juni 1969 Beweisamträge auf Vernehmung der Eheleute ME als unerheblich abgelehnt, trifft ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht zu. Als unerheblich wurde an diesem Tag nur ein anderer Beweisamtrag, der allein den Fall I betraf, abgelehnt (Ba. IX Bl. 2018 in Verb. m. Bl. 2011). Die Vernehmung der Eheleute ME wurde im Gegenteil am 4. Juni 1969 beschlossen und dann auch ausgeführt (vorstehend unter a).

dä) Abwegig sind die Ausführungen der Revision, daß es "im Strafprozeß den Begriff der Prozeßverschleppung nicht gibt" und daß deswegen der Angeklagte nicht darauf habe hingewiesen werden dürfen, daß unter Umständen spätere Beweisamträge wegen der Absicht der Prozeßverschleppung abgelehnt werden könnten. Daß ein "zum Zweck der ProzeßB- verschleppung" gestellter Beweisamtrag abgelehnt werden darf, ist in § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ausdrücklich vorgesehen. Der Hinweis auf diese Möglichkeit kann daher nicht beanstandet werden.

8. Schließlich kann die Revision nichts aus der Behauptung herleiten, die Zustellung des Urteils an den

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Verteidiger am 29. Juli 1969 sei zur Unzeit geschehen. Selbst wenn es angebracht gewesen wäre, dem Verteidiger seiner

Bitte entsprechend das Urteil nicht Ende Juli 1969 zuzustellen - das kann offen bleiben -, so kann das ordnungsgemäß verkündete und schriftlich abgesetzte Urteil darauf nicht beruhen.

Erwogen werden kann allenfalls, ob die Zustellung des durch Einlegung der Revision angefochtenen Urteils zur Unzeit die Wiedereinsetzung des Angeklagten in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Rechtfertigung der Revision begründen kann. In der Tat hat der Angeklagte die Wiedereinsetzung beantragt. Aber auch äjeser Antrag muß erfolglos bleiben.

Der Verteidiger hat mit seinem Schriftsatz vom 15. April 1970, von den Ausführungen zur Rückfallfrage abgesehen, gar keine neuen, vorher angeblich versäumten Verfahrensrügen nachgeholt (§ 45 Abs. 2 StPO). Was er mit diesem Schriftsatz in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorgetragen hat, ist - von der Rückfallfrage abgesehen - nur die Wiederholung mit anderen Worten der bereits früher geltend gemachten Verfahrensrügen (vgl. hierzu vorstehend Nrn. 2 und 5). Soweit die Frage des Rückfalls angeschnitten wird, braucht darauf hier nicht eingegangen zu werden, weil das Urteil im Strafausspruch aus sachlich-rechtlichen Gründen ohnehin aufgehoben werden muß (hierzu nachstehend unter C II).

Zum Vortrag sachlich-rechtlicher Ausführungen bedarf es keiner Wiedereinsetzung. Schon mit der Erhebung der allgemeinen Sachrüge ist das Urteil im vollen Umfang der

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Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterbreitet worden. Einzelne Ausführungen sachlich-rechtlicher Art konnte der Verteidiger unter diesen Umständen auch noch nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ohne weiteres sowohl schriftsätzlich als auch in der Hauptverhandlung dem Senat vortragen.

II. 1. Was der Angeklagte selbst zur Begründung der Revision am 28. August 1969 - ebenfalls rechtzeitig - in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu Protokoll des Urkunäsbeamten erklärt hat, deckt sich zum Teil mit den Verfahrensrügen des Verteidigers. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

2. Der Angeklagte beanstandet außerdem, daß zu den Sachverhalten verschiedener der abgeurteilten Fälle sein Vater, die Polizei Wattenscheid, der Polizeibeante MW-GEB, ser Geschäftsführer vom Lig-Krug in ln schließlich seine Eltern, seine Schwester und seine Großeltern nicht gehört worden seien. Er legt aber nicht im einzelnen dar, welche Umstände dem Gericht die Vernehmung dieser Zeugen von Amts wegen hätten aufdrängen müssen. Solche Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich. Dem Angeklagten und seinem Verteidiger hätte es freigestanden, zur Verteidigung gegen bestimmte der klar bezeichneten Vorwürfe Beweisamträge auf Vernehmung weiterer Zeugen zu stellen, wenn sie sich davon einen Erfolg versprochen hätten. Das ist nicht geschehen.

C) Die Sachrüge

I. Der Schuldspruch kann in keinem Fall aus Rechtsgründen beanstandet werden (zur Frage des Rückfalls s. nachstehend unter Nr. 5).

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1. Die Urteilsfeststellungen sind klar und frei von widersprüchen und nicht von Denkfehlern oder Verstößen gegen Erfahrungssätze beeinflußt. Sie sind daher für das Revisionsgericht bindend.

2. Die Urteilsfeststellungen rechtfertigen die Auffassung, daß der Angeklagte die vom Landgericht für gegeben erachteten Straftaten sowohl nach der äußeren als auch (von der Frage der Schuldfähigkeit - § 51 StGB -— zunächst abgesehen; hierzu nachstehend unter Nr. 4) nach der inneren Tatseite erfüllt hat. Dazu sind mit Rücksicht auf das Revisionsvorbringen nur zu den Diebstahls- und den Betrugsfällen die nachstehenden Ausführungen geboten.

a) Daß das Landgericht den Angeklagten in den Fällen B II 1 und B V 5 der Urteilsgründe je des Diebstahls eines Kraftwagens und nicht bloß der unbefugten Ingebrauchnahme eines solchen (§ 248 d StGB) schuldig befunden hat, steht mit den Grundsätzen in Einklang, die der Senat im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung BGHSt 22, 45 dargelegt hat. Daß der Angeklagte im Falle B V 4 einen vollendeten Diebstahl begangen hat, kann erst recht nicht zweifelhaft sein; der Angeklagte hat aus dem fremden Kraftwagen mehrere Ausweispapiere, ein Kundendienstscheckheft und eine Taschenlampe entwendet.

b) Rechtsirrig ist, was die Revision gegen den Schuldspruch wegen Betruges (Fälle B III 2, V 1, VI 1, VI 3 und VI 4) vorbringt. Ob der Täter sein Opfer durch sein Verhalten an seinem Vermögen geschädigt hat (gegebenenfalls in der Form der Vermögensgefährdung), ist allein nach objektiven Gesichtspunkten zu entscheiden; auf die persönliche

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Einschätzung des Schadens durch den Geschädigten, darauf, ob dieser sich geschädigt fühlt, kommt es insoweit nicht an (BGH Urteil vom 17. Dezember 1965 - 4 StR 565/65 -). Allerdings kann die Angabe des Getäuschten, er fühle sich von dem Täter nicht durch Betrug geschädigt, Anlaß zu der genauen Prüfung geben, ob die Ursächlichkeit der Täuschung und des dadurch bewirkten Irrtuns für die Vermögensminderung (Vermögensgefährdung) des Opfers gewahrt ist. Hätte das Opfer seine Leistungen auch ohne den Irrtum erbracht, dann würde sich der Täter jedenfalls nicht des vollendeten Betruges schuldig gemacht haben. Das hat aber das Landgericht nicht verkannt. Es hat in allen Betrugsfällen festgestellt, aaß die Opfer ihre Vermögensleistungen nicht ohne die bewußt unwahren Behauptungen des Angeklagten und den hierdurch hervorgerufenen Irrtum erbracht hätten.

Ob und inwieweit sich in einem Falle des hiernach vollendeten Betruges der Getäuschte an seinem Vermögen geschädigt "fühlt", kann nur für die Strafzumessung von Bedeutung sein. Es ist ein erheblicher Unterschied, ob der Getäuschte nach seinen Verhältnissen in seinem Vermögen sehr erheblich beeinträchtigt worden ist oder ob die Vermögenseinbuße für ihn kaum spürbar ins Gewicht fällt. Das berührt aber den Schuldspruch nicht.

Im übrigen kann die Überzeugung des Landgerichts, der Angeklagte habe in allen Betrugsfällen jeweils bei der Tatbegehung die Vorstellung und den Willen gehabt, das Vermögen seiner Opfer zu schädigen (mindestens zu gefährden), auf Grund der Feststellungen nicht beanstandet werden. Sollte sich der Angeklagte — was das landgericht offenläßt - bei seiner Festnahme am 17. August 1969 im Besitz von etwa

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600 DM, die er an diesem Tag aus unlauteren, "krummen" Geschäften mit englischen Soldaten erhalten haben will, gerade auf dem Weg zu Renate IM befunden haben, um ihr die in den Tagen und Wochen zuvor mittels unwahrer Behauptungen herausgeschwindelten Beträge zurückzugeben, so würde es sich den Urteilsfeststellungen zufolge in der Tat "lediglich um die Wiedergutmachung eines bereits eingetretenen Vermögensschadens gehandelt" haben (UA S. 27 und 30).

3. Auch die Beurteilung, i® welchem rechtlichen Verhältnis (Tateinheit oder Tatmehrheit) die einzelnen für erwiesen erachteten Straftaten zueinander stehen, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

4. Das Landgericht hat sich davon überzeugt, daß der Angeklagte bei keiner der ihm zur last gelegten Taten aus einem der im § 51 StGB genannten Gründe unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. In den Ausführungen des Urteils darüber (UA S. 40 bis 42) tritt kein Rechtsirrtum zu Tage. Das Landgericht hat zu dieser Frage drei Sachverständige gehört und sich deren übereinstimmender Beurteilung angeschlossen. Die "erhebliche Rigidität" und die "emotionale Labilität" des Angeklagten, auf die die Revision besonders hinweist, sind von den Sachverständigen und ihnen folgend vom Gericht erkannt und gewürdigt worden. Es kann keine Rede davon sein, daß es etwa einen Erfahrungssatz gebe, wonach bei einer solchen Rigidität und labilität die Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit eines Täters ausgeschlossen sein müsse. Es kann hiernach nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden, daß das landgericht den Angeklagten im festgestellten Umfang für schuldig befunden und zu Strafen verurteilt hat.

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5. Die Verurteilung des Angeklagten in den Betrugsfällen und den Diebstahlsfällen wegen Betrugs im Rückfall (§ 264 StGB) und Diebstahls im Rückfall (§ 244 StGB) entsprach dem zur Zeit der Urteilsfindung geltenden Recht. Inzwischen sind aber die 88 244 und 264 StGB mit Wirkung vom 1. April 1970 durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts aufgehoben worden. Diese Gesetzesänderung muß vom Revisionsgericht gemäß § 2 Abs. 2 StGB, § 354 a StPO beachtet werden.

Nunmehr steht in Frage, ob § 17 StGB n.F. zum Nachteil des Angeklagten angewendet werden kann. Der Angeklagte darf aber, auch wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind, nicht mehr des Diebstahls und/ oder des Betrugs "im Rückfall" schuldig befunden oder etwa "als Rückfalltäter" verurteilt werden (BGH Urteil vom 3. April 1970, 2 StR 47/70, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen).

Ob § 17 StGB n.F. angewendet werden kann, betrifft allein die Strafzumessung. Da das angefochtene Urteil im gesamten Strafausspruch ohnehin aufgehoben werden muß (nachstehend II), erhält das Landgericht die Gelegenheit, auch die Frage der Anwendbarkeit des § 17 StGB n.F. selbständig zu beurteilen.

Der Senat ist in der lage, in der Urteilsformel die Kennzeichnung der Betrugs- und Diebstahlstaten als Betrug und Diebstahl "im Rückfall" zu beseitigen.

II. Im Strafausspruch kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben.

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1. Durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts ist der § 20 a StGB a.F. aufgehoben worden, den das Landgericht in allen Fällen zum Nachteil des Angeklagten strafschärfend angewendet hat (UA S. 40). Hiernach muß, weil auch insoweit § 2 Abs. 2 StGB und § 354 a StPO durchgreifen, der Strafausspruch in vollem Umfang beseitigt werden. Das Landgericht wird über die Straffrage nunmehr in Anwendung des neuen Rechts selbständig neu zu befinden haben.

2. Das Landgericht wird unter dem Gesichtspunkt des § 2 Abs. 2 StGB beachten müssen, daß die früher in § 24 (jetzt in § 21) StVG aufgestellte Strafdrohung für das Fahren ohne Fahrerlaubnis erst durch den am 2. Januar 1965 in Kraft getretenen Art. 4 Nr. 5 des Zweiten Straßenverkehrssicherheitsgesetzes von ursprünglich zwei Monaten auf ein Jahr Gefängnis ausgedehnt worden ist.

3. Mit der Aufhebung des gesamten Strafausspruchs entfallen von selbst auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung und der Ausspruch, daß dem Angeklagten auf Lebenszeit keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe. Über beide oder andere Maßnahmen, die -— auch unter den

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Gesichtspunkt des § 358 Abs. 2 StPO - in Betracht gezogen werden könnten, wird das Landgericht, ebenfalls unter Beachtung des neuen Rechts, vor allem des § 42 e StGB n.F.,

neu befinden müssen.

Meyer Börtzler Sanders Spiegel Hürxthal