Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 15.10.1974 – 1 StR 296/74
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 296/74 URTEIL Tao. 74
in der Strafsache gegen
den Hilfsarbeiter Karl-Heinz HEEEEEED zus AMEEEE: dort geboren am EEE 1951, zur Zeit in Haft,
wegen Mordes
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Jg
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt GEB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt WB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter PD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: =
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Amberg vom 14. Dezember 1973 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe?
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die Tatwaffe nebst Munition eingezogen. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg. |
I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Offensichtlich unbegründet ist die Besetzungarüge (§ 338 Nr. 1 StPO). Der Schwurgerichtsvorsitzende war nicht gehindert, während einer mehrtägigen Sitzungspause in einem anderen Verfahren vor einer Strafkammer tätig zu werden. Hieran ändert nichts, daß er an diesem Verhandlungstag auch in der Schwurgerichtssache gegen den Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung eine Verfügung traf.
2. Die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen den Schöffen Schallert ist nicht zu beanstanden.
a) Soweit der Beschwerdeführer rügt, der Beschluß sei entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht von den Berufsrichtern, sondern vom gesamten Schwurgericht gefaßt worden, ist ein Verfahrensfehler nicht erwiesen. Nach den dienstlichen Äußerungen der richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts haben diese allein über das Ablehnungsgesuch entschieden. Das Protokoll ergibt nichts Gegenteiliges.
b) Das Gesuch war auf die Behauptung gestützt, daß der Verteidiger in einem Privatklageprozeß gegen den Schöf-
. fen und seine Ehefrau die Gegenpartei vertreten habe, "dies dem Angeklagten bekannt ist und er aus diesem Grunde berechtigte Zweifel an der Unbefangenheit des Schöffen habe."
Der Zurückweisungsbeschluß bringt zum Ausdruck, der Angeklagte selbst habe keinen in seiner Person liegenden Ablehnungsgrund angegeben; der vorgebrachte Grund beziehe sich "allenfalls auf eine andere Mandantin des Verteidigers in einem Privatklageverfahren gegen den Schöffen Schal und dessen Ehefrau."
Die Revision meint, das Gericht habe das Ablehnungsgesuch dahin mißdeutet, daß der Ablehnungsgrund in der Person des Verteidigers liege. Das trifft nicht zu. Die Beschlußbegründung ist vielmehr so zu verstehen, daß der in diesem Verfahren von Rechtsanwalt RB verteidigte Angeklagte keinen Grund habe, an der Unbefangenheit des Schöffen zu zweifeln. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden. Selbst Spannungen zwischen Richter und Verteidiger (die hier nicht einmal behauptet werden) berühren das Vertrauen eines vernünftigen Angeklagten in die Unparteilichkeit des Richters nicht (BGH, Urteil vom 22. April 1969 - 1 StR 519/t
3. Der Angeklagte hat am 29. November 1973 und am 6. Dezember 1973 den Sachverständigen Dr. Walz wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt; das Schwurgericht hat beide Gesuche als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Es kann schon zweifelhaft sein, ob die Rüge hinsichtlich des zweiten Gesuchs den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Denn dieses Gesuch ist unvollständig in der Revisionsbegründung wiedergegeben: Es fehlen
der einleitende Hinweis und eine Zwischenbemerkung des Inhalts, die angeführten Umstände seien vielleicht bei
einem vernünftigen Angeklagten nicht ausreichend zu einer Ablehnung, wohl aber bei einer psychopathischen Person,
als die er von dem Sachverständigen selbst bezeichnet werde.
In jedem Fall ist die Revisionsrüge unbegründet. Da es sich um die Ablehnung eines Sachverständigen handelt, hat der Senat nur zu prüfen, ob bei Zugrundelegung der vom Tatrichter für erwiesen erachteten Tatsachen vom Standpunkt eines vernünftigen Antragstellers aus die Besorgnis der Befangenheit bestand (BGHSt 8, 226, 232). Rechtsfehler sind jedoch nicht ersichtlich,
Entgegen der Meinung der Revision ist es nicht zu beanstanden, daß das Schwurgericht jeden der vorgebrachten Ablehnungsgründe für sich allein behandelt hat; einer ausdrücklichen Gesamtwürdigung bedurfte es nach Sachlage nicht, Auch die Einzelangriffe der Revision zeigen keinen Rechtsfehler auf.
a) Der Beschwerdeführer hatte angeführt, Dr. Walz habe sich während der Vernehmung eines anderen Sachverständigen angeregt mit dem Vertreter der Nebenkläger unterhalten und auch gelacht; das rechtfertige die Annahme einer Freundschaft gegenüber dem Nebenkläger oder einer Feindschaft gegenüber dem Angeklagten. In dem Zurückweisungsbeschluß ist u.a. ausgeführt, daß selbst bei Unterstellung dieses Sachverhalts bei einem verständigen Angeklagten keine vernünftigen Befürchtungen aufkommen könnten, daß zwischen dem Sachverständigen und dem Nebenklägervertreter selbst eine Freundschaft bestehe oder eine Feindschaft gegenüber
dem Angeklagten. Die Revision sieht eine fehlerhafte Entscheidungsgrundlage darin, daß das Gericht die Annahme einer Freundschaft zum Vertreter der Nebenkläger beurteilt habe; gemeint gewesen sei eine Freundschaft zum Nebenkläger,
Indessen ist die Auslegung, die das Schwurgericht dem Ablehnungsgesuch gegeben hat, möglich und deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Einmal spricht das Gesuch nur von einem Nebenkläger, während beide Elternteile des Getöteten als Nebenkläger zugelassen waren. Zum anderen legte das in dem Gesuch behauptete Gespräch es nahe, daß ein freundschaftliches Einvernehmen des Sachverständigen zu seinem unmittelbaren Gesprächspartner behauptet werden sollte. Wenn hiernach das Schwurgericht das unklare Ablehnungsgesuch so verstanden hat wie geschehen, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.
b) Im Ablehnungsgesuch hatte der Beschwerdeführer behauptet, der Sachverständige habe ihm gegenüber immer darauf verwiesen, daß alles schnell schnell gehen müßte, er habe noch 32 weitere Gutachten zu machen. Im Zurückweisungsbeschluß wird angeführt, Dr. Walz habe erklärt, den Angeklagten gründlich, wiederholt, lange und ohne Eilfertigkeit untersucht zu haben; er habe dazu auf sein ‚Gutachten von 155 Seiten verwiesen. Die Revision vermißt eine Stellungnahme zu der Behauptung, der Sachverständige habe von 32 weiteren Gutachten gesprochen. Diese angebliche Bemerkung sollte jedoch nur ein Indiz für die behauptete flüchtige Exploration bilden. Da das Schwurgericht nach der Äußerung des Dr. Walz ersichtlich davon überzeugt war, daß diese gründlich und nicht eilfertig stattgefunden hatte, so brauchte es nicht alle Beweisanzeichen ausdrücklich zu erwähnen.
c) Das Schwurgericht hat den Ausführungen des Sachverständigen entnommen, daß er sich zu keinem Zeitpunkt ein Urteil über den Tathergang (hier: Einladung HB in der Absicht, ihn zu erschießen) angemaßt oder dies geäußert hat. Wenn der Beschwerdeführer in der Revision die Stellungnahme des Sachverständigen anders würdigt, so kann er damit im Revisionsrechtszug nicht gehört werden.
d) Wenn der Sachverständige den Charakter des Angeklagten als "haltlos" kennzeichnete, so hielt er sich damit im Rahmen seiner Aufgabe. Ein Ablehnungsgrund ist insoweit nicht ersichtlich.
e) Soweit die Erklärungen des Angeklagten zum Rauschgiftgenuß in Betracht kommen, ist Dr. Walz als Zeuge vernommen worden. Das Schwurgericht hat ohne Rechtsfehler in dem Widerspruch seiner Aussage zu Bekundungen des Angeklagten keinen Ablehnungsgrund gesehen.
4, Die Revision führt an, der Angeklagte habe behauptet, der Verhandlung nicht mehr folgen zu können; nach Untersuchung durch den Gefängnisarzt Dr. Röth habe der Verteidiger auf die Notwendigkeit einer Prüfung in psychischer Hinsicht hingewiesen und eine psychiatrische Untersuchung beantragt. Das habe das Schwurgericht abgelehnt mit der Begründung, daß Dr. Röth, Facharzt für innere Krankheiten, den Angeklagten auch in psychischer Hinsicht untersucht und für verhandlungsfähig erklärt habe. Der Beschwerdeführer behauptet, Dr. Röth habe nur körperliche Beschwerden begutachtet; der Revisionsgrund des 8 338 Nr. 5 StPO liege vor, weil das Schwurgericht gegen einen Angeklagten verhandelt habe, der seine Verhandlungsunfähigkeit geltend gemacht habe.
Die Rüge greift nicht durch. Die Revision behauptet nicht einmal mit Bestimmtheit, daß der Angeklagte (an welchem Verhandlungstag?) wirklich verhandlungsunfähig . gewesen sei, sondern führt nur aus, er habe dies geltend gemacht. Im übrigen befaßt sich die Stellungnahme des Dr. Röth ausdrücklich mit der psychischen Situation des Angeklagten mit dem Ergebnis, es bestehe eine leicht depressive Phase.
5. Zum Nachweis der Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten hatte der Verteidiger in der Hauptverhandlung am 29. November, 6. und 15. Dezember 1973 mehrere Anträge auf Heranziehung weiterer Sachverständiger gestellt, nänmlich eines Sexologen (wegen Hörigkeit des Angeklagten gegenüber seiner früheren Freundin), eines weiteren Psychiater; (zur Auswertung der Schriften und Zeichnungen des Angeklagten wegen Verdachts der Schizophrenie), eines Sachverständigen zur Untersuchung einer pathologischen Chromosonmenveränderung (Verdacht des Schwachsinns ohne hirnpathologischen Befund), eines weiteren Psychiaters (wegen Verdachts einer Paranoia, die durch Eifersuchtswahn manifestiert werde, und wegen Affektstaus) sowie einer Psychologin (wegen Einfluß der Drogenbenutzung, insbesondere hinsichtlich einer Chromosomenveränderung). Nachdem das Gericht die Entscheidung über die Anträge vom 29. Novenber und 6. Dezember 1973 zunächst zurückgestellt hatte, erließ es am 13. Dezember 1973 nach Stellung des dritten Antrages einen Beschluß, der mit den Worten beginnt: "Die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen wird abgelehnt u
a) Die Revision meint, das Schwurgericht habe nur den letzten Beweisamtrag beschieden, nicht aber die zunächst zurückgestellten Anträge; darin liege ein Verstoß gegen § 244 Abs. 6 StPO. Das trifft nicht zu.
Zwar spricht der Beschluß nur von der Vernehmung eines Sachverständigen. Aus der weiteren Begründung ist jedoch hinreichend klar ersichtlich, daß das Schwurgericht alle weiteren vom Verteidiger benannten Sachverständigen meinte. Das geht daraus hervor, daß von den schriftlichen Aufzeichnungen des Angeklagten (Gegenstand des Antrags vom 6. Dezember 1973) ausdrücklich die Rede ist. Der Hinweis auf die Chromosomenuntersuchung wird mit dem Wort "insbesondere" eingeleitet; dieser Punkt wird also nur beispielsweise besonders erwähnt, während die übrigen Anträge von der allgemein auf § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO gestützten Begründung erfaßt sind.
b) Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß das Schwurgericht entgegen dem Antrag die Anhörung des Dr. Murken abgelehnt habe, dem auf dem Gebiet der Chromosomenveränderungen Forschungsmittel zu Gebote ständen, die denen des Dr. Walz überlegen seien; die behauptete Chromosomenveränderung könne zusätzliche Erkenntnisse für die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten liefern.
Die Rüge ist unbegründet. Wie die Revision selbst vorträgt, hat der Sachverständige Dr. Walz ausgeführt, daß andere Forschungsmittel und Untersuchungen kein anderes Ergebnis brächten, auch nicht bei einer Veränderung der
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Gene z.B. durch Chromosomenveränderung. Der Ablehnungsbeschluß nimmt auf eine ausführliche Erörterung dieser Frage in der Hauptverhandlung Bezug und legt dar, daß
"die Chromosomenuntersuchung nach dem jetzigen Stande
der Wissenschaft noch keine zusätzlichen Erkenntnisse
für eine Unzurechnungsfähigkeit eines Angeklagten liefern" könne. Das Schwurgericht war hiernach nicht gedrängt, dieses nach seiner, auf das Gutachten des Sachverständigen gestützten Meinung ungeeignete Beweismittel zu benutzen - dies umso weniger, als der Beschwerdeführer in seinem Beweisamtrag keine Anhaltspunkte für seine Behauptung einer Chromosomenveränderung angegeben hatte. Die Aufklärungsrüge hätte nur dann Erfolg, wenn der Tatrichter bei seiner Entscheidung feststehende Erfahrungssätze oder Erkenntnisse außer acht gelassen hätte, die wissenschaftlich allgemein als gesichert gelten (BGH, Urteile von
23. Februar 1954 - 1 StR 674/53 und vom 12. Mai 1955
- 4 StR 146/55; BGHSt 5, 34, 36).
Das ist nicht dargetan, auch nicht durch die vom Beschwerdeführer angeführte Darstellung Bleulers (Lehrbuch der Psychiatrie 12. Aufl. S. 591, 594). Wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, bedarf es für die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit keiner Aufklärung über das Vorliegen einer anomalen Chromosomenkonstellation (XYY). Nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft gibt es keine gesicherten Erkenntnisse darüber, daß die genetische Verankerung einer Triebanomalie die strafrechtliche Verantwortlichkeit beeinflußt (BGH, Urteile vom 24. September 1969 - 2 StR 337/69; vom 21. November 1969 - 3 StR 249/68 - in BGHSt 23»
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176 insoweit nicht abgedruckt -; vom 25. Juni 1970 - 4 StR 115/70 wiedergegeben bei Dallinger MDR 1971, 185 mit weiteren Nachweisen aus der psychiatrischen und kriminologischen
Literatur). II. Die Sachbeschwerde ist offensichtlich unbegründet.
Pfeiffer Loesdau Pikart
Woesner Herdegen