§ 45 Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 870
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Nach Gewicht
- BGH, 17.12.2020 – 3 StR 423/20Strafverurteilung wegen Raubes u.a.: Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags gegen die Versäumung der RevisionsbegründungsfristZitiert von 6
- OLG Hamburg, 13.08.2018 – 2 Rev 47/18Zitiert von 1
- KG, 30.01.2018 – (5) 121 Ss 9/18 (5/18) 5 Ws 3/18, (5) 121 Ss 9/18 (5/18), 5 Ws 3/18, (5) 121 Ss 9/18 (5/18) 5 Ws 3/1
- LG Stuttgart, 01.02.2024 – 6 Qs 8/23
- OLG Bremen, 20.09.2019 – 1 Ws 67/19Zitiert von 1
- OLG Rostock, 08.06.2009 – I Ws 118/09Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 15.07.2026 – 2 BvR 1351/23Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Versagung der Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist im Strafbefehlsverfahren verletzt Rechtsschutzgarantie sowie Anspruch auf rechtliches Gehör
- BGH, 14.07.2026 – 5 StR 345/26
- BGH, 08.07.2026 – 6 StR 240/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/45#abs-1 (1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/45#abs-2 (2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.